V. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT
Unterlassungsanspruch
§ 147.
Wer in einer der ihm aus einem Patent zustehenden Befugnisse verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR40152641
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