Spruch:
Der Revision der Kläger wird teilweise Folge gegeben; der Revision des Beklagten wird nicht Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung - einschließlich des bestätigten Teils - insgesamt wie folgt zu lauten hat:
"Der Beklagte ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, die Marke 'Alpentrio Tirol' zu verwenden.
Die Kläger werden ermächtigt, den stattgebenden Teil des Urteilsspruchs (Unterlassungsgebot und Veröffentlichungsermächtigung) innerhalb von 14 Tagen im redaktionellen Teil der 'Tiroler Tageszeitung' und der 'Neuen Kronen Zeitung' ('Tiroler Krone'), jeweils in einer Samstagsausgabe, in Fettdruckumrandung, mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und unter Angabe der Parteienvertreter auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen.
Das Mehrbegehren, die Kläger auch zur Veröffentlichung der Kostenentscheidung auf Kosten des Beklagten zu ermächtigen, wird abgewiesen.
Der Beklagte ist schuldig, den Klägern die mit 106.478,40 S bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin 16.368,40 S Umsatzsteuer und 8.268 S Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Der Beklagte ist schuldig, den Klägern die mit 75.485,09 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 10.060,85 S Umsatzsteuer und 15.120 S Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Erstkläger gründete 1983 mit Reinhard S***** und Herbert P***** die Musikgruppe "Alpentrio Tirol". 1986 verließ Herbert P***** die Gruppe, Reinhard S***** schied 1987 aus. Beide gestatteten dem Erstkläger, den Namen "Alpentrio Tirol" weiterhin zu verwenden; Reinhard S***** war dazu gegen Zahlung von 20.000 S bereit.
Noch im selben Jahr bildete der Erstkläger mit dem Zweitkläger und dem Drittkläger eine neue Musikgruppe, die wieder unter dem Namen "Alpentrio Tirol" auftrat. Die Gruppe errang 1991 beim Grand Prix der Volksmusik den Sieg. Von diesem Zeitpunkt an war das "Alpentrio Tirol" national und international bekannt. Die bisher als Amateure tätig gewesenen Musiker machten die Musik zu ihrem Beruf. 1994 trat der Viertkläger der Gruppe bei.
1995 ließ der Erstkläger beim Österreichischen Patentamt die Wortbildmarke "Alpentrio Tirol" zur Registrierungsnummer 161341 für Dienstleistungen der Klasse 41 (Unterhaltung) registrieren. In diesem Zusammenhang erfuhr er, dass Reinhard Steindl bereits am 30. 3. 1987 eine Wortbildmarke "Alpentrio Tirol" zur Registrierungsnummer 117218 hatte eintragen lassen. Reinhard S***** hat die Marke niemals für Musikauftritte benützt. Er wandte sich 1997 an den Erstkläger, um mit ihm über die Marke zu verhandeln. Nachdem der Erstkläger darauf nicht reagierte, ließ Reinhard S***** den Markenschutz bis 30. 9. 2007 verlängern.
Am 24. 4. 1998 brachten die Kläger gegen Reinhard S***** beim Landesgericht Innsbruck zu 13 Cg 78/98b eine Unterlassungsklage ein; ihrem Klagebegehren wurde mit Urteil vom 10. 5. 1999 stattgegeben. In der Folge verkaufte Reinhard S***** die Marke dem Beklagten um 5.000 S. Dem Beklagten war bekannt, dass Reinhard S***** dem Erstkläger gegen ein Entgelt von 20.000 S erlaubt hatte, den Namen "Alpentrio Tirol" weiterhin zu benützen. Er kaufte die Marke dennoch, weil er mit dem Erstkläger in Verhandlungen über den Erwerb der Marke treten wollte.
Da der Erstkläger nicht bereit war, mit dem Beklagten über den Erwerb der Marke zu verhandeln, teilte ihm der Beklagte am 28. 3. 1999 mit, dass er eine eigene Tonbandproduktion unter dem Namen "Alpentrio Tirol" auf den Markt bringen wolle. Dazu sei nur er als rechtmäßiger Besitzer der Marke "Alpentrio Tirol" berechtigt. Der Erstkläger habe es zu unterlassen, weitere Produktionen auf den Markt zu bringen. Ein Schreiben ähnlichen Inhalts richtete der Beklagte auch an den Produzenten der Kläger. Bereits am 17. 4. 1998 hatten Reinhard S***** und der Beklagte den Erstkläger und den Produzenten durch einen Rechtsanwalt aufgefordert, die Marke nicht mehr zu verwenden.
Am 23. 7. 1999 erschien in der Tageszeitung "Kurier" ein Artikel, in dem über den Markenstreit berichtet wurde; am 6. 8. 1999 brachte die "Neue Kronen Zeitung" einen ähnlichen Artikel. In einem weiteren Artikel der "Neuen Kronen Zeitung" vom 20. 3. 2000, auf den auf der Titelseite mit "Kampf um Marke Alpentrio Tirol" aufmerksam gemacht wurde, war zu lesen, dass der Beklagte bereits eine fertige CD in seinem Computer habe, die er jedoch nicht auf den Markt bringen könne. Die Zeitungsberichte führten in der interessierten Öffentlichkeit zu Unsicherheit und Unruhe; die Kläger wurden darauf angesprochen, was denn mit dem "Alpentrio Tirol" los sei.
Als der Beklagte die Marke von Reinhard S***** erwarb, war beim Österreichischen Patentamt ein Löschungsverfahren anhängig, in dem die Kläger in erster Instanz erfolgreich waren. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Beklagte hat sich diesem Verfahren nicht angeschlossen; er hat aber einen Antrag eingebracht, die Marke des Erstklägers zu löschen. Dieses Verfahren ist derzeit unterbrochen.
Die Kläger begehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr die Verwendung der Marke "Alpentrio Tirol" ab sofort zu unterlassen, und sie dazu zu ermächtigen, den stattgebenden Teil des Urteils "einschließlich der Parteienvertreter und der Kostenentscheidung" im redaktionellen Teil der "Tiroler Tageszeitung" und der "Neuen Kronen Zeitung" ("Tiroler Krone") zu veröffentlichen. Reinhard Steindl habe sich das Markenrecht erschlichen und auf sittenwidrige Weise angeeignet. Der Beklagte habe die Marke erworben, um den Klägern Schaden zuzufügen.
Der Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Er habe zu keiner Zeit Anlass für eine vorbeugende Unterlassungsklage gegeben und erkläre ausdrücklich, jegliche kennzeichenmäßige Verwendung der Marke "Alpentrio Tirol" bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Löschungsverfahren vor dem Österreichischen Patentamt zu unterlassen. Der Beklagte habe immer klargestellt, die Marke solange nicht zu verwenden, solange die Verhältnisse nicht geklärt seien. Er habe die Marke gutgläubig erworben. Das Veröffentlichungsbegehren sei nicht berechtigt, weil der Beklagte die Markenrechte des Erstklägers nicht verletzt habe.
Das Erstgericht verbot der beklagten Partei, im geschäftlichen Verkehr "die Verwendung der Wortfolge 'Alpentrio Tirol' als Teil ihrer Marke Nr 117218 des Österreichischen Markenregisters ab sofort zu unterlassen". Das Mehrbegehren, die Verwendung der Marke "Alpentrio Tirol" zur Gänze zu unterlassen, wies das Erstgericht ebenso ab wie das Veröffentlichungsbegehren. Der Erstkläger sei als Markeninhaber, Zweit- bis Viertkläger seien als Lizenznehmer zur Klage legitimiert. Reinhard S***** sei nicht berechtigt gewesen, über die Marke zu verfügen; er habe sie daher auch nicht dem Beklagten übertragen können. Der Markenerwerb durch den Beklagten sei auch sittenwidrig. Die Markenbenützung durch ihn stehe unmittelbar drohend bevor. Der Name "Alpentrio Tirol" sei durch Auflösung der (ersten) Musikgruppe nicht untergegangen, sondern es seien sämtliche Rechte dem Erstkläger übertragen worden. Es schade nicht, dass die Musikgruppe der Kläger kein Trio sei. "Alpentrio Tirol" sei nicht als beschreibender Hinweis auf die Anzahl der Gruppenmitglieder zu verstehen. Mit einem allfälligen Wettbewerbsverstoß der Kläger durch eine irreführende Bezeichnung könne der Beklagte sein Verhalten nicht rechtfertigen. Der Unterlassungsanspruch sei nicht verjährt, weil der gesetzwidrige Zustand andauere. Die Erklärung des Beklagten, die Marke bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vor dem Österreichischen Patentamt anhängigen Löschungsverfahrens nicht verwenden zu wollen, habe die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt. Das Begehren sei aber zu weit gefasst, weil dem Beklagten nur die Verwendung des Wortteils der Marke untersagt werden könne. Das Veröffentlichungsbegehren sei nicht berechtigt, weil der Beklagte bisher keine Tonträger unter der Marke "Alpentrio Tirol" auf den Markt gebracht habe.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Erstbegehungsgefahr habe auch noch bei Schluss der Verhandlung erster Instanz bestanden, weil der Beklagte nach wie vor die Auffassung vertrete, dazu berechtigt zu sein, die Marke zu verwenden. Der Beklagte habe sein Markenrecht sittenwidrig erworben. Es bestehe jedoch kein Grund, dem Beklagten auch die Verwendung des grafischen Teils der Marke zu untersagen. Das Vorbringen der Kläger gehe dahin, dem Beklagten die Verwendung "seiner" Marke zu untersagen. Das Erstgericht habe das Begehren daher zu Recht genauer gefasst. Das Veröffentlichungsbegehren sei nicht berechtigt, weil der Beklagte bisher die Marke nicht verwendet habe. Durch die Presseberichte sei nur der Rechtsstreit bekannt geworden.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Entscheidung gerichteten Revisionen aller Parteien sind zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; die Revision der Kläger ist auch teilweise berechtigt, die Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.
1. Zum behaupteten Wegfall der Erstbegehungsgefahr
Der Beklagte macht geltend, dass keine Erstbegehungsgefahr (mehr) bestehe. Er habe sich nur auf sein Markenrecht berufen und es verteidigt. Selbst wenn aber eine Rechtsverletzung vor Klageeinbringung unmittelbar drohend bevorgestanden sei, sei eine dadurch begründete Erstbegehungsgefahr durch die mittlerweile verstrichene Zeit längst gegenstandslos geworden.
Dem Beklagten ist insoweit zuzustimmen, als die Frage, ob die Gefahr künftiger Rechtsverletzungen besteht, nicht nach dem Zeitpunkt der Klageeinbringung, sondern nach der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses erster Instanz zu beurteilen ist. Die Gefahr künftiger Rechtsverletzungen, ob als Erstbegehungsgefahr oder, wenn der Beklagte bereits rechtswidrig gehandelt hat, als Wiederholungsgefahr, ist eine materiellrechtliche Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs (4 Ob 22/95 = ÖBl 1996, 35 - Rolls Royce; 4 Ob 320/98f = ÖBl 1998, 341 - Telefaxwerbung II ua); sie muss daher im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz gegeben sein.
Im vorliegenden Fall haben die Kläger bewiesen, dass der Beklagte angekündigt hat, unter der Marke "Alpentrio Tirol" eigene Tonträger zu produzieren. Diese in Briefen und durch Medienberichte verbreitete Ankündigung, die Marke für eigene Produktionen verwenden zu wollen, war unmittelbarer Anlass für die vorliegende Klage. Im Verfahren vertritt der Beklagte weiterhin die Auffassung, die Marke rechtmäßig erworben zu haben und berechtigt zu sein, sie zu verwenden. Er gibt damit zu erkennen, dass er nur aufgrund der gegen ihn anhängig gemachten Verfahren davon absieht, sein Vorhaben bereits jetzt zu verwirklichen. In einem solchen Fall rechtfertigt das gesetzeskonforme Verhalten des Beklagten nicht den Schluss, dass keine (im Fall bereits begangener Markeneingriffe oder Wettbewerbsverstöße: weiteren) Rechtsverletzungen drohten. Ebenso wie bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr (4 Ob 283/00x = ÖBl 2001, 105 - Reisebedarf mwN) kann auch bei der Prüfung der Erstbegehungsgefahr aus dem Abstehen des Beklagten von (weiteren) gesetzwidrigen Handlungen nicht geschlossen werden, dass er seinen Sinn geändert habe, wenn er im Prozess weiterhin die Auffassung vertritt, zur beanstandeten (im Fall der Erstbegehungsgefahr zwar nicht begangenen, aber unmittelbar drohenden) Handlung berechtigt zu sein.
Der Beklagte kann sich auch nicht auf seine Erklärung berufen, den Ausgang des Löschungsverfahrens vor dem Österreichischen Patentamt abwarten zu wollen, bevor er den Namen "Alpentrio Tirol" für eine Musikproduktion verwendet. Auch diese Erklärung lässt nicht auf eine Sinnesänderung schließen, wie sie auch der Wegfall der Erstbegehungsgefahr voraussetzt; sie bestätigt nur, dass der Beklagte an seiner Rechtsauffassung festhält.
Der Beklagte kann auch daraus nichts für sich gewinnen, dass die Kläger keine einstweilige Verfügung beantragt haben. Der Verzicht auf einen Sicherungsantrag könnte nur dann von Bedeutung sein, wenn die Erstbegehungsgefahr von der subjektiven Einschätzung des Klägers abhinge und sie daher zu verneinen wäre, wenn aus dem Verhalten des Klägers geschlossen werden könnte, dass er die Rechtsverletzung nicht als unmittelbar drohend ansieht. Das trifft jedoch nicht zu. Ob Erstbegehungsgefahr besteht, ist danach zu beurteilen, ob nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen anzunehmen ist, dass eine Rechtsverletzung unmittelbar drohend bevorsteht (4 Ob 106/94 = ÖBl 1995, 128 - Verführerschein II; 4 Ob 251/00s = ÖBl 2001, 107 - Telehost ua). Maßgebend ist somit das Verhalten des Beklagten und nicht die Reaktion der Kläger. Die Vorinstanzen haben das Vorliegen der Erstbegehungsgefahr daher zu Recht bejaht.
2. Zur Fassung des Unterlassungsgebots
Die Kläger machen geltend, sich immer nur gegen die Verwendung der Wortfolge "Alpentrio Tirol" durch den Beklagten gewandt zu haben. Ihre Klage sei nicht darauf gerichtet, dem Beklagten auch zu untersagen, das - den Bildteil seiner Marke bildende - Bergmotiv zu verwenden. Die Vorinstanzen hätten demnach ein Teilbegehren abgewiesen, dass die Kläger gar nicht gestellt hätten. Das von den Vorinstanzen für berechtigt erkannte Begehren sei zu eng gefasst. Es erfasse nur die Verwendung der Wortfolge "Alpentrio Tirol" als Teil der Marke des Beklagten, so dass der Beklagte nicht gegen das Unterlassungsgebot verstoße, wenn er die Marke des Erstklägers benutze.
Auch der Beklagte bekämpft die Fassung des Unterlassungsgebots. Er meint, dass die Kläger ihr Begehren nur auf § 51 MSchG stützen könnten, diesen Rechtsgrund aber nicht geltend gemacht hätten. Ihrem Begehren sei auch nicht zu entnehmen, ob dem Beklagten die Verwendung seiner Marke oder der des Erstklägers untersagt werden solle. Solle dem Beklagten die Verwendung seiner Marke untersagt werden, so sei das Begehren zu weit gefasst; sei die Marke des Erstklägers gemeint, so sei das Begehren schon deshalb unbegründet, weil sich die Kläger insoweit auf keine anspruchsbegründende Norm berufen hätten. Das Klagebegehren sei daher unbestimmt und hätte schon deshalb abgewiesen werden müssen.
Bevor auf die Frage der Fassung des Unterlassungsgebots eingegangen wird, ist zu klären, worauf das Begehren der Kläger gerichtet ist. Die Kläger begehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, "im geschäftlichen Verkehr die Verwendung der Marke 'Alpentrio Tirol' ab sofort zu unterlassen". Sie stützen ihren Anspruch darauf, dass eine Verwendung der vom Beklagten erworbenen Marke unmittelbar drohend bevorstehe und dass der Beklagte mit der Verwendung der Marke sittenwidrig handle. Die Kläger gründen den Sittenwidrigkeitsvorwurf darauf, dass der Beklagte die Marke erworben hatte, um ihnen Schaden zuzufügen.
Die Kläger haben damit einen sittenwidrigen Markenrechtserwerb im
Sinne der ständigen Rechtsprechung behauptet. Danach reicht es für
die Annahme eines sittenwidrigen Markenrechtserwerbs aus, dass eine
Marke allein in der Absicht erworben wird, den Benutzer des
Kennzeichens zu behindern, wobei die Behinderungsabsicht nicht der
einzige Beweggrund sein muss (4 Ob 11/98s = ÖBl 1998, 229 - Nintendo;
4 Ob 310/98m = ÖBl 2000, 25 - Pinkplus; 4 Ob 199/99i = ÖBl 2000, 71 -
Adolf-Loos-Architekturpreis).
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte die Marke von Reinhard S***** erworben, um mit dem Erstkläger in Verhandlungen über den Erwerb der Marke zu treten, obwohl er wusste, dass der Erstkläger bereits einmal für den als Marke registrierten Namen gezahlt hat. Um seinen (finanziellen) Forderungen Nachdruck zu verleihen, hat der Beklagte angekündigt, die Marke für eigene Tonträgerproduktionen zu verwenden, und dem Erstkläger untersagt, weitere Produktionen auf den Markt zu bringen. Dieses Verhalten zeigt, dass der Beklagte die Marke in der Absicht erworben hat, die Kläger zu behindern; er hat damit sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt. Da - wie oben ausgeführt - die Gefahr künftiger Rechtsverletzungen besteht, ist der Unterlassungsanspruch der Kläger berechtigt.
Zu prüfen bleibt, ob das von den Klägern gestellte Begehren das wettbewerbswidrige Verhalten des Beklagten erfasst und damit dem Grundsatz entspricht, wonach Gegenstand des Urteilsantrags und Urteilsspruchs immer die konkrete Verletzungshandlung zu sein hat (4 Ob 16/91 = ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille; 4 Ob 17/91 = ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II). Die Kläger begehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr die Verwendung der Marke "Alpentrio Tirol" zu unterlassen. Eine Verwendung der Marke des Beklagten ist gleichzeitig auch eine Benutzung der Marke des Erstklägers, weil die beiden Marken im prägenden Wortteil "Alpentrio Tirol" übereinstimmen. Es ist daher nicht richtig, dass der Beklagte die Marke des Erstklägers verwenden dürfte, wenn ihm die Verwendung seiner Marke untersagt ist.
Ebensowenig trifft es aber auch zu, dass dem Beklagten nur die Verwendung der Wortfolge "Alpentrio Tirol" und nicht die Verwendung der gesamten Marke untersagt werden könne Die Marke bildet eine Einheit; sie kann, was ihre Benutzung betrifft, nicht in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil zerlegt werden. Dem Beklagten ist daher die Verwendung der von ihm in Behinderungsabsicht und damit sittenwidrig erworbenen Marke zu untersagen, auch wenn die Interessen der Kläger nicht berührt wären, wenn der Beklagte nur den Bildteil der Marke verwendete. Diese Frage stellt sich in Wahrheit gar nicht, weil der Beklagte den Bildteil allein nicht verwendet.
Die Kläger sind Mitbewerber des Beklagten; ihre Klagelegitimation folgt daher schon aus § 14 UWG. Ihr Unterlassungsanspruch ist - wie oben dargelegt - nach § 1 UWG begründet. Diese Bestimmung erfasst Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs. Die Kläger haben dieses Tatbestandselement zwar nicht ausdrücklich in ihr Begehren aufgenommen; aus ihrem Vorbringen geht aber klar hervor, dass dem Beklagten eine Wettbewerbshandlung untersagt werden soll. Das Tatbestandselement ist auch erfüllt, weil der Beklagte mit der von ihm angedrohten Tonträgerproduktion unter der Marke "Alpentrio Tirol" zu Zwecken des Wettbewerbs handelte. Im Spruch war daher klarzustellen, dass dem Beklagten ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs verboten ist.
3. Zum Veröffentlichungsbegehren
Die Urteilsveröffentlichung nach § 25 UWG soll eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtigstellen und verhindern, dass diese weiter um sich greift. Sie dient der Aufklärung des Publikums über einen bestimmten Gesetzesverstoß, welcher auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lässt (stRsp ua 4 Ob 91/93 = ÖBl 1993, 212 - Ringe).
Die Urteilsveröffentlichung auf Kosten der unterlegenen Partei setzt daher voraus, dass ein Aufklärungsbedürfnis besteht. Die Vorinstanzen haben ein solches Bedürfnis im vorliegenden Fall verneint, weil der Beklagte die Marke bisher nicht verwendet hat und nur der Rechtsstreit, nicht aber eine rechtswidrige Handlung des Beklagten publik geworden sei.
Die Kläger halten dem zu Recht entgegen, dass ein Aufklärungsbedürfnis auch dann besteht, wenn die Öffentlichkeit von einer unmittelbar bevorstehenden Rechtsverletzung erfahren hat. Auch in diesem Fall gilt es, eine durch das Verhalten des Beklagten hervorgerufene unrichtige Meinung richtigzustellen, die, wenn sie bestehen bleibt, nachteilige Wirkungen für die Kläger nach sich zieht. Durch die Medienberichte ist nämlich der Eindruck entstanden, dass das Namensrecht der Kläger strittig sei und die Kläger mit der Verwendung des Namens "Alpentrio Tirol" möglicherweise in fremde Rechte eingriffen.
Um dies richtigzustellen, erscheint es gerechtfertigt, das Urteil, wie von den Klägern begehrt, in zwei Tageszeitungen zu veröffentlichen. Die Medienberichte über den Markenstreit sind in der "Neuen Kronen Zeitung" und im "Kurier" erschienen. Das rechtfertigt jedenfalls eine Veröffentlichung in der "Neuen Kronen Zeitung"; einer Veröffentlichung im "Kurier" ist die von den Klägerin begehrte Veröffentlichung in der "Tiroler Tageszeitung" vorzuziehen, weil anzunehmen ist, dass die Berichte vor allem in Tirol auf Interesse gestoßen sind und dem Aufklärungszweck daher durch eine Veröffentlichung in einer in Tirol erscheinenden Zeitung im besonderen Maß gedient ist.
Nicht berechtigt ist das Veröffentlichungsbegehren aber insoweit, als die Kläger beantragen, sie zu ermächtigen, auch die Kostenentscheidung auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen. Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass eine Veröffentlichung auch der Kostenentscheidung durch den Aufklärungszweck nicht gerechtfertigt ist (4 Ob 91/93 = ÖBl 1993, 212 - Ringe ua). Das Begehren der Kläger war daher insoweit abzuweisen.
Der von den Klägerin behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Revision der Kläger war teilweise Folge zu geben; die Revision des Beklagten musste erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 2, § 50 ZPO. Die Kläger sind nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil ihres Anspruchs unterlegen, dessen Geltendmachung überdies keine besonderen Kosten veranlasst hat.
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