Rechtssatz
§ 40a JN ist auch dann anzuwenden, wenn sich die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt. Bei Entscheidungen nach § 40a JN richtet sich die Anfechtbarkeit nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart. Im Zwischenverfahren nach § 40a JN richtet sich die Kostenentscheidung nach jenem Rechtsweg, den der das Hauptverfahren Einleitende in seinem Rechtsschutzantrages gewählt und behauptet hat.
1 Ob 518/91 | OGH | 06.03.1991 |
Veröff: EvBl 1991/85 S 381 = ecolex 1991,465 = GesRZ 1991,160 |
5 Ob 1026/92 | OGH | 26.05.1992 |
nur: § 40a JN ist auch dann anzuwenden, wenn sich die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt. Bei Entscheidungen nach § 40a JN richtet sich die Anfechtbarkeit nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart. (T1)<br/>Veröff: WoBl 1993,28 (Call) |
4 Ob 549/92 | OGH | 15.09.1992 |
nur: Im Zwischenverfahren nach § 40a JN richtet sich die Kostenentscheidung nach jenem Rechtsweg, den der das Hauptverfahren Einleitende in seinem Rechtsschutzantrages gewählt und behauptet hat. (T2) |
1 Ob 2/95 | OGH | 23.06.1995 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: OGH holt die vom Erstgericht und von der zweiten Instanz unterlassene Überweisung ins streitige Verfahren nach. (T3) |
9 Ob 87/98d | OGH | 01.04.1998 |
nur: Bei Entscheidungen nach § 40a JN richtet sich die Anfechtbarkeit nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart. (T4) |
1 Ob 219/01i | OGH | 22.10.2001 |
nur T4; Beisatz: Auch die Kostenentscheidung richtet sich nach der für die Anfechtbarkeit des bekämpften Beschlusses maßgebenden Verfahrensart, die durch den verfahrenseinleitenden Antrag bestimmt wird. (T5)<br/>Veröff: SZ 74/180 |
1 Ob 137/02g | OGH | 13.08.2002 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: § 40a JN ist auch dann anzuwenden, wenn sich die bis zum Eintritt der Rechtskraft von Amts wegen wahrzunehmende Unzulässigkeit des (außerstreitigen) streitigen Rechtswegs erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt, es sei denn, es wäre nach § 42 Abs 3 JN schon bindend über die Zulässigkeit des (außerstreitigen) streitigen Rechtswegs abgesprochen worden. (T6)<br/>Beisatz: Der verfahrenseinleitende Akt wird somit von der Nichtigkeit eines nicht in der richtigen Verfahrensart abgewickelten Verfahrens nicht erfasst. (T7) |
2 Ob 111/02s | OGH | 25.09.2003 |
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier liegt eine den Obersten Gerichtshof gemäß § 42 Abs 3 JN bindende Entscheidung über die richtige Verfahrensart vor. (T8) |
6 Ob 252/05k | OGH | 03.11.2005 |
Beisatz: Bei Entscheidungen nach § 40a JN richtet sich die Anfechtbarkeit nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart. (T9) |
7 Ob 204/07m | OGH | 12.12.2007 |
nur: § 40a JN ist auch dann anzuwenden, wenn sich die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt. (T10)<br/>Beis wie T5 |
5 Ob 41/10f | OGH | 25.03.2010 |
nur T4; Beis wie T9; Beisatz: Aufgrund der Wahl des außerstreitigen Verfahrens kommen der Rechtsmittelwerberin auch nicht die Vorschriften über die verhandlungsfreie Zeit zugute. (T11) |
1 Ob 117/10b | OGH | 20.10.2010 |
nur: § 40a JN ist auch dann anzuwenden, wenn sich die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt. Im Zwischenverfahren nach § 40a JN richtet sich die Kostenentscheidung nach jenem Rechtsweg, den der das Hauptverfahren Einleitende in seinem Rechtsschutzantrages gewählt und behauptet hat. (T12)<br/>Beisatz: Voraussetzung der Wahrnehmung des Mangels der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs ist aber, dass keine bindende Gerichtsentscheidung (auch eines Gerichts erster oder zweiter Instanz) über diese Voraussetzung erfolgt ist und sich die Vorinstanzen auch nicht in den Entscheidungsgründen mit dem Vorliegen der Prozessvoraussetzung befasst haben (§ 42 Abs 3 JN). (T13) |
5 Ob 40/11k | OGH | 25.08.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung, ob eine Rechtssache im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist, kommt es auf den Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen an. (T14)<br/>Bem: Siehe auch RS0013639. (T15) |
1 Ob 123/11m | OGH | 13.10.2011 |
Auch; nur T12; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T14 |
9 Ob 65/11s | OGH | 27.02.2012 |
Auch; nur T4<br/>Veröff: SZ 2012/23 |
7 Ob 143/16d | OGH | 28.09.2016 |
nur T2; nur T10; Beis wie T6; Beis wie T7 |
1 Ob 187/17g | OGH | 27.02.2018 |
Auch; Beisatz: Amtswegiges Aufgreifen des Fehlens der Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs im Revisionsverfahren. (T16); Beisatz: Hier wird mit Klage (Unterlassung, Duldung) ein auf die Mitbenützung der gemeinsamen Sache (Weggrundstück, Realrecht) gerichteter Anspruch geltend gemacht, womit eine Streitigkeit nach § 838a ABGB (Antrag auf Benützungsregelung) vorliegt, für die das Verfahren außer Streitsachen vorgesehen ist. (T17) |
6 Ob 85/18w | OGH | 24.05.2018 |
Vgl auch; nur T10; Beis ähnlich wie T13 |
1 Ob 225/19y | OGH | 21.01.2020 |
Vgl; nur T4; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Überweisung einer Streitsache in das nacheheliche Aufteilungsverfahren. (T18) |
1 Ob 7/20s | OGH | 26.02.2020 |
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T16; Beisatz: Hier: § 838a ABGB. (T19)<br/>Beisatz: Die Klage ist in einen verfahrenseinleitenden Antrag umzudeuten. (T20)<br/> |
6 Ob 203/19z | OGH | 23.04.2020 |
nur T2; Beisatz: Hier: Mit Klage geltend gemachte Kontrollrechte des Kommanditisten nach § 166 Abs 1 UGB, die im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen sind. (T21) |
Dokumentnummer
JJR_19910306_OGH0002_0010OB00518_9100000_001
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