OGH 1Ob2/95

OGH1Ob2/9523.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. Manfred K*****, und 2. Adelheid K*****, beide vertreten durch Dr.Fritz Müller, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die Antragsgegnerin S***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Berger und Dr.Josef Aichlreiter, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen "Feststellung einer Einlöseverpflichtung" (Streitwert 30.000 S) infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichts Salzburg als Rekursgerichts vom 27. Oktober 1994, GZ 22 R 430/94-20, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Salzburg vom 5.Juli 1994, GZ 3 Nc 39/92-16, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Rechtssache an das Erstgericht zur Einleitung des streitigen Verfahrens über den als Klage zu beurteilenden verfahrensleitenden Antrag zurückverwiesen wird.

Text

Begründung

Der Landeshauptmann von Salzburg erteilte mit Bescheid vom 20. Dezember 1971 der Stadtgemeinde Salzburg, Salzburger Stadtwerke (Wasserwerke), - ob die Antragsgegnerin deren Rechtsnachfolgerin ist, muß hier nicht beurteilt werden - die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Trinkwasser-Grundwasserwerks in G***** und einer Verbindungsleitung zur bestehenden Wasserversorgungsleitung nach Maßgabe des eingereichten Projekts, der Beschreibung durch die Amtssachverständigen in der Begründung und der beurkundeten Übereinkommen sowie unter folgenden Auflagen, Schutzgebietsvorschreibungen (für drei Schutzzonen) und Vorbehalten.

Bescheidpunkt V) "Entschädigungen" lautet unter anderem:

"1) Die Entschädigungen für die in die Schutzgebiete einbezogenen Grundstücke sind nach Maßgabe der unten beurkundeten Übereinkommen im Vereinbarungswege festzulegen, wobei die diesbezüglichen Verhandlungen unverzüglich aufzunehmen sind. Sollte eine gütliche Einigung über die Höhe der zu leistenden Entschädigungen nicht zustande kommen, haben die Salzburger Stadtwerke so fristgerecht um behördliche Festsetzung anzusuchen, daß binnen Jahresfrist ab Rechtskraft dieses Bescheides ein Nachtragsbescheid erlassen werden kann. ..."

Im Anschluß an seinen Punkt X. (Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Berufungen) enthält der Bescheid auf seinen Seiten 8 bis 10 folgende Wendungen:

Beurkundung von Übereinkommen

Bei der mündlichen Verhandlung vom 18.11.1971 hat der Vertreter der Bezirksbauernkammer Salzburg gefordert:

"Stellungnahme der Bezirksbauernkammer Salzburg:

Die Kammer ist dann mit dem Bauvorhaben, wie dieses im Projekt dargelegt wurde, einverstanden, wenn befriedigende Entschädigungen für alle drei Zonen (I, II und III) bezahlt werden. Es steht eindeutig fest, daß das Bauvorhaben im öffentlichen Interesse liegt und daß dadurch die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe Schaden erleiden, in ihrer Existenz gefährdet sind ... .

Folgende Forderungen sind zu erfüllen:

1) Grundsätzlich wird festgestellt, daß die heutige Verhandlung mit den eventuell nachfolgenden Entschädigungsverhandlungen in einem ursächlichen Zusammmenhang stehen und somit als eine Einheit zu betrachten sind.

2) Die für das Projekt benötigten Gründe sind als Bauland und zwar in allen drei Zonen zu bewerten. Darüber liegt ein Gemeinderatsbeschluß vor, ein Flächenwidmungsplan wurde eingereicht, aber noch nicht genehmigt. In der Regionalplanung sind die Gründe als Industriegründe ausgewiesen ...

3) Ob Entschädigungen auf einmal oder in zeitlich wiederkehrenden Abständen, selbstverständlich wertgesichert, zu zahlen sind, ist mit jedem betroffenen Landwirt einzeln zu klären. Bei Vorhandensein von Ersatzgrundstücken sind diese anzubieten.

4) Die Entschädigungen sind unverzüglich zu zahlen. Mit dem Bau der Anlagen darf erst begonnen werden, wenn hinsichtlich der Entschädigungen eine befriedigende Lösung gefunden wurde und diese Entschädigungen zur Auszahlung gelangt sind.

...

8) Da die Zone III auch gewissen Einschränkungen unterliegt und die Gründe dieser Zone dadurch eine Wertminderung erfahren, muß sich der Projektwerber verpflichten, diese Gründe als Bauerwartungsland anzuerkennen. Diese Anerkennung muß auch dann gelten, wenn die Notwendigkeit besteht, die Zone I oder II auf die Zone III auszudehnen. Wie bereits erwähnt, sind die Gründe der Zone III als Bauerwartungsland zu bewerten. Sollte ein Grundeigentümer die Absicht haben, ein Grundstück aus dieser Zone zu verkaufen, so ist der Konsenswerber verpflichtet, diese angebotenen Grundstücke zum Preis von Bauerwartungsland zu kaufen. Die freie Verfügungsgewalt der Grundeigentümer wird dadurch nicht berührt.

9) Die Entschädigungsverhandlungen sind unverzüglich und nach Zonen getrennt durchzuführen. Dabei sind die Grundeigentümer aller drei Zonen und zum gleichen Zeitpunkt zu laden. Ein Vertreter der Bezirksbauernkammer Salzburg ist beizuziehen.

gez. Ing. P*****"

Die Salzburger Stadtwerke haben hiezu erklärt:

"Zur Anfrage der Bezirksbauernkammer Salzburg erklären wir unter der Voraussetzung, daß alle im Verfahren beteiligten und berührten Parteien, insbesondere aber auch die Bezirksbauernkammer Salzburg und der Ortsbauernobmann von G***** einer getrennten wasserrechtlichen Bewilligung, das heißt einer Vorwegnahme der wasserrechtlichen Bewilligung der beantragten Wasserbenutzungsanlage sowie des Konsenses von 360 lit/sek. vor Erledigung des Entschädigungsverfahrens zustimmen, die Bereitschaft, im Entschädigungsverfahren für die Schutzgebiete I und II grundsätzlich Preise bzw Entschädigungen für Bauerwartungsland anzuerkennen. Das gleiche gilt für uns angebotene oder in Zukunft verkäufliche Grundstücke im Schutzgebiet III. Eine Schätzung dieser Grundstücke wird im Einvernehmen mit der Bezirksbauernkammer Salzburg, dem Ortsbauernobmann von G***** sowie den eigenen Sachverständigen vorgenommen.

gez. Dr. T***** ..."

Die Bezirksbauernkammer Salzburg, der Ortsbauernobmann von G***** und die durch die Schutzgebietsfeststellungen berührten Grundeigentümer haben hierauf folgende Stellungnahmen abgegeben:

"Die Bezirksbauernkammer Salzburg, der Ortsbauernobmann sowie die berührten Grundeigentümer stimmen auf Grund obiger Erklärung einer getrennten Bescheiderteilung für die Anlage und den Konsens einerseits und die Entschädigungen - soferne es nicht vorher zu einvernehmlichen Regelungen wie beabsichtigt kommt - zu, wenn die Entschädigungsverhandlungen mit uns, d.h. mit der Bezirksbauernkammer im Beisein des Ortsbauernobmannes von G***** unverzüglich aufgenommen und innerhalb eines Jahres ab Bescheiderteilung erledigt werden. Wir behalten uns Rechtsmittel im Entschädigungsverfahren vor.

gez. Ing. P*****"

Es folgen 19 weitere Namen, darunter auch der des Vaters der Zweitantragstellerin und Schwiegervaters des Erstantragstellers als betroffenen (Hälfte)Grundeigentümers, im Bescheid die Schlußfolgerung anschließt:

"Es sind somit, soweit für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung erforderlich, Übereinkommen zustandekommen, welche hiemit gemäß § 111 Abs 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 beurkundet werden."

Am 5./13.Juni 1972 verkauften die Eltern der Zweitantragstellerin und Schwiegereltern des Erstantragstellers als Eigentümer der Liegenschaft EZ 13 KG G***** der Stadtgemeinde Salzburg mehrere Grundstücke, darunter auch einen Teil des Grundstücks 611/1, zu einem Quadratmeterpreis von 280 S und räumten der Käuferin in Ansehung der ihnen verbleibenden Grundstücke 610 Acker, 611/1 Acker (restlicher Teil) und 869/2 Weg das Vorkaufsrecht gemäß §§ 1072 ff ABGB ein, wobei "auf die diesbezügliche Vereinbarung zwischen den Vertragsteilen vom 8.3.1972 beim Amt der Salzburger Landesregierung in Verbindung mit dem Bescheid des LH von Salzburg vom 20.12.1971, Zl. ... verwiesen" wurde.

Der Landeshauptmann von Salzburg sprach mit Bescheid vom 15.Juni 1972 "hinsichtlich des mit Bescheid des LH von Salzburg vom 20.12.1971, Zl. ..., wasserrechtlich bewilligten Grundwasserwerks .." aus:

I) Beurkundung von Übereinkommen gemäß

§ 111 Abs 3 des WRG 1959

A) Schutzgebietsentschädigungen gemäß Abschnitt V Ziffer 1) des

Bescheides ... vom 20.12.1971.

Am 8.3.1972 wurde vom Amte der Salzburger Landesregierung mit den

Vertretern der Salzburger Stadtwerke und den durch die Festlegung des

Schutzgebietes I des Grundwasserwerkes ... berührten Grundeigentümern

folgende Niederschrift aufgenommen:

"Der Bescheid ... vom 20.12.1971, Zl ..., betreffend Stadtgemeinde

Salzburg, Grundwasserwerk ..., wasserrechtliche Bewilligung, sieht in

Abschnitt V) des Spruches vor, daß die Entschädigungen für die in die

Schutzgebiete einbezogenen Grundstücke nach Maßgabe der im Bescheid

beurkundeten Übereinkommen im Vereinbarungswege festzulegen sind,

wobei die diesbezüglichen Verhandlungen unverzüglich aufzunehmen

sind. Sollte eine gütliche Einigung über die Höhe der zu leistenden

Entschädigungen nicht zustande kommen, haben die Stadtwerke so

fristgerecht um behördliche Festsetzung der Entschädigungen

anzusuchen, daß binnen Jahresfrist ab Rechtskraft des Bescheides (der

Bescheid ist derzeit wegen einer anhängigen Berufung der

Wassergenossenschaft G***** noch nicht in Rechtskraft erwachsen) ein

Nachtragsbescheid erlassen werden kann. Die Stadtwerke haben nach

Erhalt des Bescheides am 22.12.1971 sogleich die Verbindung mit der

Kammer für Land-und Forstwirtschaft Salzburg als zuständiger

Interessenvertretung der berührten Grundeigentümer aufgenommen und im

Beisein des Ortsbauernobmannes im Jänner und Februar 1972

Verhandlungen über die Grundablöse geführt. Auf Grund dieser

Vorverhandlungen schließen die durch das Schutzgebiet I berührten

Grundeigentümer, die nachstehend angeführt sind - dazu zählt auch der

Vater der Zweitantragstellerin - mit der Stadtgemeinde Salzburg

(Salzburger Stadtwerke) über die Abtretung der Grundstücke im

Schutzgebiet I an die Stadtwerke folgendes Übereinkommen, dessen

Beurkundung die Grundeigentümer und die Stadtwerke hiemit beantragen:

Vorerst gibt jedoch die Bezirksbauernkammer als Vertretung der berührten Grundeigentümer folgende Erklärung ab: ...

Nunmehr werden zwischen den Salzburger Stadtwerken und den Grundeigentümern im Bereiche des Schutzgebietes I folgende allgemeine Bedingungen für die Grundabtretung vereinbart:

1) Kaufpreis (Entschädigung): S 280,--/m2 ...

5) die Verkäufer räumen den Stadtwerken hinsichtlich ihrer Grundflächen im Schutzgebiet II und Schutzgebiet III das Vorkaufsrecht zu den in der Verhandlung am 18.11.1971 gestellten Bedingungen ein; ...

gez. ... sowie unter Vorbehalt von Pkt. 5 und der nachfolgenden

Stellungnahme: ... gez. ... (Vater der Zweitantragstellerin).

... 2.) ... (Vater der Zweitantragstellerin) zugleich für ...

(Mutter der Zweitantragstellerin) ...:

Grst.Nr. 611/1, 612, 613, 869/2 KG. G*****, Flächenausmaß nach Vermessungsurkunde voraussichtlich zus. ca. 14.867 m2, zuzüglich einer Fläche für Straßenverbreiterung außerhalb des Schutzgebietes I (ca. 300 m2).

Für ... (Eltern der Zweitantragstellerin) besteht das Problem der Wertsicherung des Kaufpreises, weshalb ich die Stadtwerke ersuche, mir einen Vorschlag zu erstatten. Ich stelle mir eine Wertsicherung und Verzinsung vor, Laufzeit 5 Jahre, allenfalls auch länger, kündbar von meiner Seite 3 Monate.

Hiezu erklären die Stadtwerke die grundsätzliche Bereitschaft, einer Verzinsung des Kaufschillings auf eine noch zu vereinbarende Zeit zuzustimmen, und zwar zu einem Durchschnittszinssatz von Darlehen der Stadtwerke, etwa 6 % p.a. Eine Wertsicherung kann nicht in Erwägung gezogen werden.

Da somit beide Teile hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten und einer allfälligen Wertsicherung noch nicht übereinstimmen, wird einvernehmlich die Regelung dieser Frage dem verbücherungsfähigen Kaufvertrag vorbehalten.

gez. ... (Vater der Zweitantragstellerin).

Es sind somit Übereinkommen zustandekommen, welche hiemit gemäß § 111 Abs 3 WRG 1959 beurkundet werden."

Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Salzburg vom 18.April 1978 wurde eine Erweiterung des Schutzgebietes des Grundwasserwerkes angeordnet. In diesen Bescheid vorangegangenen Verhandlungen hatte der Vertreter der Stadtgemeinde Salzburg im Juli 1977 erklärt:

"Vorbehaltlich einer endgültigen Stellungnahme der Stadtwerke in der vorgesehenen Fortsetzung dieses Verfahrens ... erklären sich die Stadtwerke zu angemessenen Entschädigungsleistungen bereit, insbesondere bei allfälligen Beeinträchtigungen des Grundeigentums bei Ausdehnung des Bauverbotsbereiches, und zwar analog der Regelung im Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 20.12.1971 und der darin enthaltenen Erklärungen der Stadtwerke. Darüberhinaus sind die Stadtwerke jederzeit bereit, Grundstücke anzukaufen, wenn Grundeigentümer diese nicht mehr landwirtschaftlich nutzen und daher verkaufen wollen, andererseits eine Verbauung ausgeschlossen wäre."

Diese Erklärung wurde in den Bescheid vom 18.April 1978 nicht aufgenommen. Eine endgültige Stellungnahme der Stadtgemeinde Salzburg unterblieb. Die Eltern der Zweitantragstellerin nahmen das Anbot auf Grundeinlösung nicht an, weil sie die Grundstücke weiterhin landwirtschaftlich nutzten.

Die beiden Antragsteller sind aufgrund des Übergabsvertrags vom 20. Februar 1990 unter anderem als Eigentümer der Grundstücke 611/1 "Landw. genutzt" und 488 "Landw. genutzt" im Ausmaß von 30.653 m2 und

6.150 m2 Einzelrechtsnachfolger der Eltern der Zweitantragstellerin und stellen nach Modifizierung (ON 5,10) im Außerstreitverfahren den Antrag,

a) es werde festgestellt, daß die Antragsgegnerin aufgrund des mit Bescheid des "Amts der Salzburger Landesregierung" (erkennbar gemeint: Landeshauptmanns von Salzburg) vom 20.Dezember 1971, Zl. ..., beurkundeten Übereinkommens verpflichtet sei, die beiden im Eigentum der Antragsteller befindlichen - näher bezeichneten - Grundstücke zum Preise von "Bauerwartungsland" einzulösen, das heißt, sie anzukaufen;

b) es werde hilfsweise festgestellt, daß die Antragsgegnerin aufgrund des Übereinkommens vom 18.November 1971, der Stellungnahmen der Antragsgegnerin vom 7.Dezember 1971 und 9.Februar 1978, alle enthalten im Akt des Amts der Salzburger Landesregierung betreffend das Grundwasserwerk ..., verpflichtet sei, die beiden im Eigentum der Antragsteller befindlichen - näher bezeichneten - Grundstücke zum Preis von Bauerwartungsland einzulösen, das heißt, sie anzukaufen.

Dazu brachten die Antragsteller unter teilweiser Wiedergabe der oben genannten Bescheide im wesentlichen vor, ihre beiden Grundstücke lägen in der bescheidmäßig festgelegten Schutzzone. Aufgrund des von ihren Rechtsvorgängern mit der Antragsgegnerin im Zuge des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens beim Amt der Salzburger Landesregierung am 18.November 1971 gemäß § 111 Abs 3 WRG beurkundeten Übereinkommens hätten sie am 18.November 1991 die Antragsgegnerin aufgefordert, die beiden Grundstücke zum Preis für Bauerwartungsland einzulösen, worauf die Antragsgegnerin lediglich 220 S/m2 geboten hätten. Dieses völlig indiskutable Angebot hätten sie abgelehnt und die Antragsgegnerin aufgefordert, das im Übereinkommen vorgesehene Schätzungsverfahren einzuleiten. Dies sei bislang nicht erfolgt, wohl deshalb, weil auch der Antragsgegnerin bekannt sei, daß Bauland in G***** einen Verkehrswert zwischen 2.500 S und 3.000 S/m2 habe. Das Gericht sei gemäß § 117 Abs 7 WRG berufen, über die Auslegung und Rechtswirkungen eines gemäß § 111 Abs 3 WRG beurkundeten Übereinkommens zu entscheiden. Die Entscheidungskompetenz des angerufenen Außerstreitgerichts sei nicht auf Übereinkommen beschränkt, die zwar im wasserrechtlichen Verfahren getroffen, aber nicht im Bescheid beurkundet worden seien. Subsidiär werde der Anspruch auf die im Bescheid des Amts der Salzburger Landesregierung vom 18.April 1978 als Bescheidinhalt wiedergegebene Vereinbarung mit der damaligen Konsenswerberin gestützt.

Die Antragsgegnerin sprach sich gegen den Antrag aus, beantragte dessen Zurückweisung wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs und bestritt das Vorliegen eines auslegungsfähigen Übereinkommens.

Das Erstgericht wies den unter Punkt a) gestellten Antrag mangels Vorliegens eines im Sinn des § 111 Abs 3 WRG beurkundungsfähigen Übereinkommen wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs zurück. Von den Parteien müsse festgelegt und formuliert werden, wie ihr Übereinkommen wörtlich lauten solle. Die niederschriftliche Wiedergabe von Parteienerklärungen sei - wie hier - kein beurkundungsfähiges Übereinkommen. Vorliegend seien lediglich verschiedene, irrig als Übereinkommen nach § 111 Abs 3 WRG bezeichnete Parteienerklärungen protokolliert worden.

Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß mit der Maßgabe, daß auch der Eventualantrag zurückgewiesen werde, und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das offensichtliche Versehen des Erstgerichts bei der Angabe des Bescheiddatums (1991 statt richtig 1971) wurde im Spruch richtiggestellt. In rechtlicher Hinsicht ließ sich die zweite Instanz von folgenden Erwägungen leiten: Nur dann, wenn ein gemäß § 111 Abs 3 WRG getroffenes Übereinkommen Regelungen im Sinn des § 117 Abs 1 WRG träfe, habe über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens das Gericht zu entscheiden. Die Antragsteller wollten mit ihrem Haupt- und Eventualbegehren nicht die Leistung einer Entschädigung, eines Ersatzes, eines Beitrages oder von Kosten nach dem WRG, sondern strebten als Rechtsfolge eines behaupteten Übereinkommens ihrer Rechtsvorgänger die Verpflichtung der Antragsgegnerin an, zwei ihrer Grundstücke zu einem bestimmten Preis (für "Bauerwartungsland") zu kaufen. Das von ihnen behauptete Übereinkommen habe einen ganz anderen, von § 117 Abs 1 WRG abweichenden Regelungsinhalt. Sie beriefen sich somit gar nicht auf ein dem § 117 Abs 7 WRG entsprechendes Übereinkommen und wollten weder eine Entschädigung dafür, daß ihnen durch die Errichtung des Grundwasserwerks ein Nachteil entstanden sei, noch einen "Ersatz", somit Gegenleistungen für bereits entstandene Nachteile, noch gehe es um Beiträge oder Kosten.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist nur teilweise berechtigt.

Gemäß § 42 Abs 1 JN ist die Zulässigkeit des Rechtswegs in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft auch von Amts wegen wahrzunehmen. Eine Verletzung der Grenzen des Rechtswegs bewirkt Nichtigkeit (§ 477 Abs 1 Z 6 ZPO). Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist in erster Linie der Wortlaut des Klage- oder Antragsbegehrens und sind darüber hinaus die dazu vorgetragenen Behauptungen maßgebend. Es kommt auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches (SZ 66/98; SZ 66/12 = EvBl 1993/194; SZ 64/57 = JBl 1992, 108 uva; Mayr in Rechberger, Rz 6 vor § 1 JN mwN) an. Soweit im Bereich des Wasserrechtsgesetzes nichts anderes verfügt ist, sind für seine wasserrechtlichen Bestimmungen die Wasserrechtsbehörden, für seine anderen Bestimmungen die Gerichte bzw die nach den einschlägigen Bestimmungen berufenen Behörden zuständig (SZ 66/98, SZ 66/12, SZ 51/41; Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 382 f). Dabei entscheidet der Inhalt der Klage bzw der Behauptungen im verfahrenseinleitenden Antragsschriftsatz, ob über das daran geknüpfte Begehren - zunächst - das Gericht im streitigen Verfahren oder die Verwaltungsbehörde und ob das nach der JN sachlich und örtlich zuständige Gericht im streitigen Verfahren oder das im § 117 Abs 4 WRG bezeichnete Bezirksgericht im Verfahren außer Streitsachen über das Begehren (zu verhandeln und) zu entscheiden hat (EvBl 1994/111 mwN). Bei den hier gestellten Feststellungsbegehren kommt für eine Geltung des Verfahrens außer Streitsachen nur § 117 Abs 7 WRG in Betracht.

Gemäß § 117 Abs 7 WRG ist das Gericht zur Entscheidung über die Auslegung und Rechtswirkungen eines Übereinkommens nach § 111 Abs 3 leg.cit. zuständig, soweit in diesem Übereinkommen Angelegenheiten des § 117 Abs 1 WRG geregelt werden. Nach § 117 Abs 1 erster Satz WRG entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmte Gewässer geltenden Sondervorschriften vorhanden sind, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anders bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. § 117 Abs 1 erster und zweiter Satz WRG legt dar, in welcher Form, Art, Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung, allenfalls auch ob diese in wiederkehrender Form erbracht werden soll.

Nach § 111 Abs 3 WRG 1959 idF vor der WRG-Novelle 1990 waren alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen im Bescheide zu beurkunden. Über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens hatte im Streitfalle die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden, sofern den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse bildeten, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre. Nach den durch die WRG-Novelle 1990 BGBl 1990/252 erfolgten Änderungen sind nun zwar gemäß § 111 Abs 3 WRG alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen über Antrag der Beteiligten weiterhin mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet jedoch bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens § 117 WRG sinngemäß Anwendung. Der Oberste Gerichtshof teilt dazu, wie bereits in der bisher nicht veröffentlichten Entscheidung 1 Ob 27/93 dargestellt ist und von der abzuweichen kein Anlaß besteht, im wesentlichen die Auffassung Raschauers (Kommentar zum Wasserrecht, Rz 12 zu § 111 WRG), daß vom Gesetzgeber damit, soweit hier relevant, insgesamt - ausreichend erkennbar - folgendes, gemeint war:

a) Soweit im Übereinkommen zivilrechtliche Rechtsverhältnisse berührt werden, das heißt solche Fragen, die im Fall der Nichteinigung von der Wasserrechtsbehörde - mangels Entscheidungskompetenz - gemäß § 113 WRG auf den Zivilrechtsweg zu verweisen wären, weil sie Rechtsbeziehungen der Bürger unter sich betreffen, ist im Streitfall nach § 1 JN die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben, weil dieser Fragenkreis von § 111 Abs 3 zweiter Satz WRG nicht erfaßt wird. Solche Fragen müssen angesichts des Fehlens von Sondervorschriften im streitigen Verfahren ausgetragen werden.

b) Soweit im Übereinkommen "freiwillig" zivilrechtliche Rechte (Eigentum, Dienstbarkeiten etc) eingeräumt werden, die sonst grundsätzlich auch zwangsweise von der Behörde eingeräumt werden oder die als kraft Gesetzes eingeräumt gelten könnten (§ 72, § 111 Abs 4 WRG), entscheidet über Umfang und Inhalt der eingeräumten Rechte - nicht der allenfalls in diesem Zusammenhang vereinbarten Entschädigungen etc - die Wasserrechtsbehörde und im Rahmen der "sukzessiven Zuständigkeit" nach § 117 Abs 4 und Abs 6 WRG das Gericht; für dieses ist das Verfahren außer Streitsachen die maßgebliche Verfahrensnorm.

c) Soweit im Übereinkommen im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens Leistungen ausbedungen werden, die als "Entschädigungsleistungen" oder "Ersatz- oder Beitragsleistungen" iS von § 117 WRG zu deuten sind, entscheidet im Streitfall über die Auslegung oder die Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens gemäß § 117 Abs 7 WRG ohne vorherige Befassung der Wasserrechtsbehörde ausschließlich das Gericht. Auch in diesem Fall ist das Verfahren außer Streitsachen die maßgebliche Verfahrensnorm (1 Ob 27/93).

Im vorliegenden Fall behaupten die Antragsteller nicht einmal, die "Übereinkommen" vom 20.Dezember 1971 und 18.April 1978 seien solche im Sinn des § 111 Abs 3 WRG. Derartige von der Wasserrechtsbehörde "im Zuge" eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens nur zu beurkundende Übereinkommen sollen eine "friedensstiftende" Funktion haben und im Umfang ihres Regelungsgehalts eine behördliche Entscheidung erübrigen, sodaß die Behörde - je nach dem Inhalt des zulässigen Übereinkommens - von der ausdrücklichen Einräumung von Zwangsrechten (§ 60 Abs 2 WRG), der Festsetzung einer Entschädigung (§ 118 Abs 2 und Abs 3 WRG) oder der Vorschreibung von Auflagen zum Schutz fremder Rechte (§ 12 Abs 2 WRG) absehen kann. Übereinkommen sind auf Willensübereinstimmung beruhende Rechtsgeschäfte (Krzizek aaO 450), die Recht schaffen und die Behörde binden (Haager-Vanderhaag, Das neue österr. Wasserrecht 402 zu § 93 Abs 3 WRG 1934). Übereinkommen, die keine korrespondierenden Willenserklärungen mit Bindungswillen der Vertragsparteien zum Gegenstand haben oder nicht schriftlich ausformuliert oder von den Vertragsparteien nicht unterschrieben sind (VwSlg 10078(A)/1980, 6821(A)/1965 = ÖJZ 1966, 445; Raschauer aaO Rz 12 zu § 111 WRG; vgl auch Rossmann, Das österr. Wasserrechtsgesetz2 310 und Feil, Wasserrechtsgesetz 1959, Rz 588 mwN), sind nicht zu beurkunden. Der Wasserrechtsbehörde steht nur die Beurkundung des ihr im vollen Wortlaut mitgeteilten, wenn auch gegebenenfalls unter ihrer Anleitung erzielten Übereinkommens zu (VwSlg 10078[A]/1980). Auch der erkennende Senat billigte in seiner Entscheidung SZ 60/84 die Auffassung, die bloße Wiedergabe von Parteierklärungen könne die Beurkundung des Übereinkommens im Bescheid nicht ersetzen. Diese auf den ersten Blick strenge Auffassung hat darin seine Begründung, daß das Übereinkommen nach § 111 Abs 3 WRG mit seiner Beurkundung notwendiger Bestandteil und in der Regel Grundlage des weiteren Entscheidungsinhalts wird (SZ 55/162). Bei Rechtsverhältnissen, die die Wasserrechtsbehörde an sich selbst hätte regeln müssen, deren Regelung sie sich aber ersparte, weil die Parteien darüber ein Übereinkommen trafen, kann die Zuständigkeit nicht vom Ergebnis eines erst später zu führenden Streits über die Vorfrage abhängen, zu welchem Zeitpunkt die Willenseinigung der Parteien des Übereinkommens zustande kam (SZ 55/162). Aus diesen Gründen der Rechtssicherheit reichen selbst inhaltlich übereinstimmende Parteienerklärungen und das Zustandekommen eines Vertrags nach den Grundsätzen des Privatrechts nicht aus, sondern es muß - unabhängig von allenfalls materiellrechtlichen Wirkungen - ein in seinem vollem Wortlaut von den Parteien übereinstimmend formuliertes Übereinkommen vorliegen. Die Parteien müssen ähnlich wie beim gerichtlichen Vergleich (§§ 204 ff ZPO), und sei es auch über Anleitung des Verhandlungsleiters der Wasserrechtsbehörde, bestimmen, welchen Inhalt ihr zu beurkundendes Übereinkommen hat, und dabei dessen gesamten Wortlaut festlegen. Erfüllt eine Vereinbarung von Parteien eines Wasserechtsverfahrens diese Voraussetzung - andere sind hier nicht relevant - nicht, wird es aber dennoch von der Wasserrechtsbehörde irrig als beurkundungsfähiges Übereinkommen beurteilt oder jedenfalls als solches beurkundet, kommt ungeachtet seiner Beurkundung einem solchen "Übereinkommen" die Wirkung nach § 111 Abs 3 WRG einschließlich der dadurch bedingten Begründung einer Zuständigkeit nicht zu. Ob ein in diesem Sinn wirksames Übereinkommen vorliegt, hat das Gericht bei der Prüfung seiner außerstreitigen Zuständigkeit nach § 117 iVm § 111 Abs 3 WRG zu beurteilen.

Demnach entscheidet das Gericht bei Streitigkeiten über die Auslegung

und Rechtswirkungen eines von den Parteien im Wasserrechtsverfahren

in seinem gesamten Wortlaut übereinstimmend als Vertragstext

formulierten Übereinkommens nach § 111 Abs 3 WRG im außerstreitigen

Verfahren, hingegen bei Streitigkeiten über die Auslegung und

Rechtswirkungen von anläßlich eines wasserrechtlichen Verfahrens

beurkundeten, diese Voraussetzungen aber nicht erfüllenden

Übereinkommen, etwa auch von beiderseitigen Parteienerklärungen

unabhängig davon, ob sie inhaltlich ein Rechtsgeschäft zum Gegenstand

haben, als bürgerliche Rechtssachen mangels ausdrücklicher oder unzweifelhaft schlüssiger Verweisung ins außerstreitige Verfahren (§ 1 AußStrG) im streitigen Verfahren (vgl dazu Fucik/Rechberger in Rechberger, Rz 6 zu Art I EGZPO mwN).

Die Prüfung des hier maßgeblichen Antragsvorbringens ergibt, daß sich die Antragsteller auf das von der Wasserrechtsbehörde im Bescheid vom 20. Dezember 1971 beurkundete "Übereinkommen" berufen. Dieser Bescheid enthält keine gemeinsame Willenserklärung der Eltern der Zweitantragstellerin und der Stadtgemeinde Salzburg bzw der Antragsgegnerin, sondern "Stellungnahmen", somit Parteierklärungen der Bezirksbauernkammer Salzburg und der Stadtgemeinde Salzburg. Diese wurden, wie sich aus der Urschrift des Bescheids vom 20. Dezember 1971 ergibt, durch Inklusionen aus der Verhandlungsschrift vom 18.November 1971 in den Bescheidinhalt aufgenommen und sind wörtliche Wiedergaben von Erklärungen Verfahrensbeteiligter, aber kein in seinem vollem Wortlaut von den Parteien übereinstimmend formuliertes Übereinkommen. Auf den Bescheid vom 18.April 1978 berufen sich die Antragsteller gar nicht. Sonstige, nicht beurkundete Erklärungen der Stadtgemeinde Salzburg sind mangels ihrer Wirksamkeit für die Begründung von besonderen Zuständigkeiten hier unerheblich. Für beide Feststellungsansprüche fehlt es somit, wie die Vorinstanzen an sich zutreffend erkannten, an den Voraussetzungen für die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs.

Damit stellt sich nicht mehr die Frage nach einer Vertretung der Eltern der Zweitantragstellerin im wasserrechtlichen Verfahren sowie danach, ob eine Einlösungsverpflichtung des Konsenswerbers gegenüber einem betroffenen Anrainer auch Entschädigung im Sinn des § 117 Abs 1 WRG sein kann oder ob der Wasserrechtsbehörde insoweit die Kognition jedenfalls fehlt.

Zufolge § 40a JN kommt eine Zurückweisung eines im außerstreitigen

Verfahren gestellten Antrags wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen

Rechtswegs nur in Betracht, wenn das Gericht für das richtige

Verfahren nicht sachlich und örtlich zuständig und auch nicht § 44 JN

anzuwenden ist (AnwBl 1992, 234). Der als Klage zu wertende Antrag

kann bei falscher Verfahrensart unter Nichtigerklärung des gesamten

bisherigen Verfahrens nur dann zurückgewiesen werden, wenn das

angerufene Gericht unter Zugrundelegung der richtigen Verfahrensart

unzuständig ist, wenn also ein im Außerstreitverfahren vor dem

Bezirksgericht gestellter Antrag im streitigen Verfahren vor einem

anderen örtlich zuständigen Bezirksgericht oder vor dem Gerichtshof erster Instanz zu erledigen wäre. Sonst ist über den Antrag als Klage im streitigen Verfahren - wenn wie beim Erstgericht mehrere Gerichtsabteilungen bestehen - durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu verhandeln und zu entscheiden. Hier ist die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts nicht fraglich und bestimmt der Streitwert, ob für das streitige Verfahren das Bezirksgericht oder der Gerichtshof erster Instanz sachlich zuständig ist. Da die Antragsteller ihr Feststellungsbegehren noch vor Modifizierung bei der Tagsatzung vom 14.Dezember 1992 (ON 3) ausdrücklich gemäß § 56 Abs 2 JV (gemeint: JN) in Verbindung mit § 4 RAT mit 30.000 S bewerteten und später keinen höheren Streitwert angaben, steht einer Überweisung der Rechtssache ins streitige Verfahren nichts im Wege. Schon der Erstrichter hätte demnach die Rechtssache an den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter abtreten müssen, bei dessen Untätigkeit wäre dazu die zweite Instanz verhalten gewesen. Nun hat der Oberste Gerichtshof - in teilweiser Stattgebung des Rechtsmittels

- diesen Schritt nachzuholen.

Die meritorische Berechtigung des Anspruchs hat bei Beurteilung der Rechtswegzulässigkeit außer Betracht zu bleiben (SZ 66/12 ua; Mayr aaO Rz 6 vor § 1 JN). Es ist daher hier nicht zu prüfen, ob inhaltlich eine rechtsverbindliche Vereinbarung der Rechtsvorgänger der Streitteile über eine zeitlich unbeschränkte Einlösungsverpflichtung der Antragsgegnerin für die in den Schutzzonen liegenden Grundstücke zum jeweiligen Preis von "Bauerwartungsland" getroffen wurde.

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