OGH 2Ob111/02s

OGH2Ob111/02s25.9.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Jacques Elian Robert C*****, vertreten durch Dr. Harald Vill ua Rechtsanwälte Innsbruck, gegen die beklagte Partei Konstanze C*****, vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen a) Herausgabe (Streitwert EUR 9.945,28) und b) Zahlung von EUR 66.132,28 sA über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. Jänner 2002, GZ 4 R 280/01k-38, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23. Mai 2001, GZ 10 Cg 257/99f-23 teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Begründung

Die Streitteile schlossen am 14. April 1992 vor dem Standesamt Toulouse (Frankreich) die Ehe. Zuvor hatten sie am 26. 11. 1991 vor einem Notar in Albi (Frankreich) einen Ehevertrag geschlossen, mit welchem nach Artikel 1536 bis 1541 des französischen Code Civil der eheliche Güterstand der unbeschränkten Gütertrennung vereinbart wurde. Als Ehewohnung diente eine im Eigentum der Beklagten stehende Wohnung in Seefeld. Die Ehe wurde am 22. 9. 1999 aus dem Alleinverschulden des Klägers geschieden.

Anlässlich der Eheschließung wurden aus Mitteln des Klägers verschiedene Einrichtungsgegenstände für die Ehewohnung angeschafft. Das hinsichtlich dieser Einrichtungsgegenstände erhobene Herausgabebegehren (10 Cg 257/99f des Erstgerichtes) des Klägers ist nicht mehr Gegenstand des Rekursverfahrens.

Nach Abschluss des Ehevertrages, teilweise vor und nach der Eheschließung überwies der Kläger von seinem französischen Konto insgesamt S 680.000 auf ein Konto der Beklagten und finanzierte weiters den Ankauf eines PKWs, der im Besitz und Eigentum der Beklagten steht, mit einem Betrag von S 160.000,-.

Der Kläger begehrt zu 10 Cg 261/99v des Erstgerichtes Zahlung von S 910.000 sA. Neben dem erwähnten Betrag von S 680.000,- habe er der Beklagten weitere S 70.000,- gegeben. er habe nie die Absicht gehabt, der Beklagten die Geldbeträge zu schenken; es habe sich bei diesen Beträgen um Darlehen gehandelt. Die Beklagte habe aus den überwiesenen Beträgen diverse Investitionen in ihrer Wohnung, wie die Errichtung eines Kamins, die Verlegung von Holzböden und die Einrichtung eines Bades finanziert. Der Zahlungsanspruch des Klägers werde auf Leihe, Bereicherung und jeden Rechtsgrund gestützt.

Die Beklagte erhob in beiden Verfahren die Einrede der Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges, weil es sich in Wahrheit um Aufteilungsansprüche handle, die im Außerstreitverfahren nach den §§ 81 ff EheG geltend zu machen seien. Bei den überwiesenen Geldbeträgen sei nie davon die Rede gewesen, dass es sich dabei um Darlehen handle. Der Kläger habe ohne Notwendigkeit darauf bestanden, in der Eigentumswohnung der Beklagten einen Kamin zu installieren, einen neuen Parkettboden zu verlegen und das Bad umzubauen. Die Eigentumswohnung sei damals erst zwei Jahre alt und in hervorragendem Zustand gewesen. Daneben seien diverse Kosten im Zusammenhang mit der Gründung des gemeinsamen Hausstandes angefallen; für den Kläger sei es eine Selbstverständlichkeit gewesen, auch zum Unterhalt der Beklagten beizutragen.

Das Erstgericht verband beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und gab dem Herausgabegehren - zum großen Teil - statt. Das Zahlungsbegehren wies es zur Gänze ab. Gleichzeitig nahm es in das Urteil den Beschluss auf Verwerfung des in beiden verbundenen Verfahren erhobenen Einwandes der Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges auf.

Es ging von nachstehenden weiteren entscheidungswesentlichen Feststellungen aus:

Die Beklagte erwarb ihre Wohnung als Neubau und zog dort 1989/1990 ein. Zum Zeitpunkt des Bezuges war das Bad verfliest, bei den übrigen Böden handelte es sich um Teppichböden, wobei die Qualität von Fliesen und Böden über die Standardqualität hinausgingen. Die Beklagte musste dafür Mehrpreise entrichten. Das Bad war vollständig eingerichtet; es waren eine Badewanne und Duschwanne ebenso eingebaut wie Armaturen und (ein) Waschbecken. Über Wunsch des Klägers wurde 1992 das Badezimmer umgebaut und neu eingerichtet, weil er der Meinung war, ein Waschbecken reiche für drei Personen (die Streitteile und die Tochter der Beklagten) nicht aus. Die dafür entstandenen Kosten von S 98.770 wurden vom Kläger bezahlt. Über das rechtliche Schicksal dieser Badezimmereinrichtungsgegenstände wurde zwischen den Streitteilen nichts vereinbart. Nicht feststellbar war, dass der Kläger das Geld für den Umbau als Darlehen zur Verfügung stellte.

Über Wunsch des Klägers wurde in der Wohnung der Beklagten ein Heizkamin eingebaut, für den der Kläger S 95.000,- gezahlt hat. Für den Ofen wurden nach den Wünschen der Streitteile eigene Kacheln gebrannt.

Ebenfalls über Wunsch des Klägers, der wegen eines Asthmaleidens die in der Wohnung der Beklagten verlegten Teppichböden entfernt haben wollte, wurde ein Parkettboden verlegt. Der Teppichboden fand in der Wohnung von Freunden Verwendung. Die Beklagte war gegen die Verlegung eines Parkettbodens, weil sie zwei Jahre zuvor die Aufzahlung für einen teureren Teppichboden geleistet hatte. Es war nie die Rede davon, dass die Beklagte das für den Parkettboden aufgewendete Geld irgendwann zurückzahlen müsse, weil sie sonst den Boden nicht tauschen hätte lassen.

Der Kläger überwies in der Zeit zwischen dem 11. 12. 1991 und 14. 7. 1992 insgesamt S 680.000 auf ein gemeinsames Konto der Streitteile in Seefeld. Aus dem überwiesenen Geld wurden - zumindest teilweise - die Investitionen in der Wohnung der Beklagten bezahlt.

Rechtlich erörterte das Erstgericht - soweit noch von Bedeutung -, über die Ansprüche des Klägers sei im streitigen Rechtsweg zu entscheiden, weil es sich nicht um Aufteilungsvermögen im Sinne des § 81 EheG handle. Der zunächst aus dem Titel des gewährten Darlehens erhobene Rückzahlungsanspruch sei in analoger Anwendung des § 37 IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass er der Beklagten die Geldbeträge, soweit deren Übergabe feststehe, darlehensweise zur Verfügung gestellt habe. Es bestehe auch kein Kondiktionsanspruch, weil die Investitionen in die Wohnung der Beklagten nicht nützlich gewesen seien; die Wohnung sei in jeder Beziehung vollständig und neuwertig ausgestattet gewesen.

Die Beklagte erhob nur gegen den in das Urteil aufgenommenen Beschluss auf Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges Rekurs, dem das Rekursgericht keine Folge gab (ON 32).

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge, bestätigte das erstgerichtliche Urteil, soweit es das Zahlungsbegehren betraf, im Umfang der Abweisung eines Betrages von EUR 38.344,37 (= S 527.630) als Teilurteil, hob es im Umfang der Abweisung eines Betrages von EUR 27.787,91 (= S 382.370) sA auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Der Rekurs gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung über das Zahlungsbegehren wurde für zulässig erklärt.

Das Berufungsgericht teilte zunächst die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, eine auf den Titel des Darlehens gestützte Rückzahlungsverpflichtung scheide mangels festgestellter Rückzahlungsvereinbarung aus; für die während der Ehe geleisteten Zahlungen von S 610.000 hätte im Übrigen Notariatszwang bestanden, weshalb es an der Einhaltung der entsprechenden Form für den Abschluss eines derartigen Darlehensvertrages fehle, welcher Mangel von Amts wegen wahrzunehmen sei.

Der Kläger habe aber sein Begehren auch auf den Titel der Bereicherung nach § 1435 ABGB gestützt und den Wert des Nutzens der Investitionen in der Wohnung der Beklagten im Leistungszeitpunkt mit dem Betrag des seinerzeit hingegebenen Geldes beziffert. Von den unbestritten vor und während der Ehe geleisteten Investitionen im Gesamtbetrage von S 410.014,78 mache er nur S 382.370 (EUR 27.787,91) geltend, welcher Betrag bei Bejahung eines Bereicherungsanspruches Berücksichtigung finden könnte. Es liege auf der Hand, dass der Einbau von Parkettböden statt Teppichböden aber auch die Renovierung bzw Verbesserung eines Bades zur Wertsteigerung einer Wohnung führen könne, was aber erst zu verifizieren sei. Es sei nicht von Bedeutung, ob die Beklagte mit der vorhandenen Ausstattung das Auslangen gefunden hätte, weil sie bei einer allfälligen Wertsteigerung der Wohnung Nutzen von den Investitionen zöge. Eine derartige Wertsteigerung wäre zwar im außerstreitigen Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen, doch komme eine Überweisung des diesbezüglichen Anspruchs an das örtlich und sachlich zuständige Bezirksgericht nicht in Betracht, weil die Einrede der Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges verworfen worden sei und die diesbezügliche Entscheidung (durch Bestätigung durch das Rekursgericht) in Rechtskraft erwachsen sei, war woran das Berufungsgericht gebunden sei.

Der Kläger habe die von ihm finanzierten Investitionen in der Eigentumswohnung der Beklagten mit dem erkennbaren Zweck des künftigen gemeinsamen Wohnsitzes erbracht. Die Zweckverfehlung der Leistung im Fall der Auflösung der nichtehelichen oder ehelichen Lebensgemeinschaft begründe grundsätzlich einen Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB (JBl 1991,588; RIS Justiz RS0033989). Werde die zweckverfehlte Leistung über ausdrückliches Verlangen des bereicherten Leistungsempfängers erbracht und treffe den Leistenden keine wie immer geartete Veranlassung für den Wegfall des Zwecks, stehe dem Leistenden gegenüber dem Bereicherten der angemessene Lohn und der volle Ersatz der Geld- und Materialaufwendung zu. Hier könne offenbleiben, auf wessen Wunsch die Investitionen getätigt wurden, weil der leistende Kläger den Wegfall des Zwecks selbst veranlasst habe, nachdem die Ehe aus seinem Alleinverschulden geschieden worden sei. Ein Anspruch auf Ersatz seiner Geldaufwendungen in voller Höhe komme nicht in Betracht, doch habe er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen mit dem dadurch dem Leistungsempfänger tatsächlich erwachsenen Nutzen. Eine Behauptung, der Leistende (Kläger) habe den Erfolg durch ein Vorgehen wider Treu und Glauben vereitelt, womit er seinen Ersatzanspruch nach § 1435 ABGB verlieren würde, sei nicht aufgestellt worden. Dem Kläger stehe daher der Ersatz seiner tatsächlich erbrachten Leistungen im Umfang des der Beklagten tatsächlich erwachsenen und nach Auflösung der Lebensgemeinschaft verbliebenen Nutzens zu. Dabei sei nicht darauf abzustellen, ob die Wohnung auch ohne diese Investitionen bewohnbar gewesen wäre, sondern darauf, ob die Wohnung durch die vom Kläger getätigten Investitionen eine Wertsteigerung im Vergleich zur ursprünglichen Ausstattung erfahren habe, wobei es diesbezüglich auf den Zeitpunkt der Auflösung der Lebensgemeinschaft ankomme. Diese Feststellungen seien vom Erstgericht nachzutragen.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung sei zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob wertsteigernde Investitionen eines Ehegatten in eine der Aufteilung nicht unterliegende Wohnung des anderen Ehegatten auch im streitigen Verfahren als Bereicherungsanspruch geltend gemacht werden können, wenn eine Überweisung in das außerstreitige Verfahren gemäß § 44 Abs 1 JN infolge rechtskräftiger Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges nicht mehr möglich sei.

Die Beklagte beantragt in ihrem Rekurs die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils (im Umfang der Abweisung des gesamten Zahlungsbegehrens).

Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, den Rekurs der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihn mit der Maßgabe zu bestätigen, dass ihm ein angemessenes Entgelt zustehe, das sich am verschafften Nutzen orientiere, der nach dem Leistungszeitpunkt zu beurteilen sei.

Die Beklagte hält in ihrem Rechtsmittel an ihrer Rechtsauffassung fest, über das Zahlungsbegehren sei im außerstreitigen Aufteilungsverfahren zu entscheiden, weshalb der Rechtsweg unzulässig sei. Der Kläger habe kein ausreichend substantiiertes Vorbringen zum Vorliegen eines Bereicherungstatbestandes erstattet. Im Übrigen wäre - wenn überhaupt - der nach Auflösung der Ehe verbliebene Restnutzen festzustellen. Ausdrücklich wurde festgehalten, es sei hier nicht relevant, ob eine treuwidrige Zweckvereitelung des Klägers infolge seines Alleinverschuldens gegeben sei.

Der Kläger vertritt unter Berufung auf die Entscheidung SZ 61/76 die Rechtsmeinung, ihm stehe ein Bereicherungsanspruch zu, der sich am verschafften Nutzen zum Leistungszeitpunkt zu orientieren habe.

Der Rekurs ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch ist nicht bindend - unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat mit einem in das Urteil aufgenommenen Beschluss die Einrede der Unzulässigkeit des (streitigen) Rechtsweges verworfen. Dieser gesondert mit Rekurs angefochtene Beschluss wurde vom Rekursgericht bestätigt. Damit liegt eine den Obersten Gerichtshof gemäß § 42 Abs 3 JN bindende Entscheidung über die richtige Verfahrensart vor (RIS-Justiz RS0046245; RS0046861; 1 Ob 137/02g; Ballon in Fasching 2, I § 42 JN Rz 25; Mayr in Rechberger, ZPO 2 § 42 JN Rz 11 jeweils mwN), weshalb auf den neuerlich vorgebrachten Hinweis der Beklagten, über das Zahlungsbegehren sei im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden, nicht mehr einzugehen ist.

Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung können von einem Ehegatten dem anderen erbrachte Leistungen, die unter der Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Ehe erbracht worden sind, bei Zweckverfehlung (Scheidung) zurückgefordert werden (Rummel in Rummel ABGB3 § 1435 Rz 7; Hosell/Mader in Schwimann ABGB2 § 1435 Rz 15 mwN; SZ 55/70 uva). Erst wenn diese Ansprüche berücksichtigt sind (oder wenn sie nicht geltend gemacht wurden oder werden konnten), folgt Aufteilung nach §§ 81 ff EheG (Rummel aaO). Kondiziert werden kann jede Leistung, die über die Erfüllung der allgemeinen Beistandspflicht hinausgeht, wobei Leistungen zur Erstellung bzw Ausstattung einer Ehewohnung nicht als Erfüllung der Beistandspflicht anzusehen sind (Honsell/Mader aaO mwN). Auch bei einer Scheidung aus dem Alleinverschulden des Leistenden wird der Anspruch nicht ausgeschlossen, aber auf die eingetretene Bereicherung beschränkt (SZ 48/59; Honsell/Mader aaO Rummel aaO Rz 9).

Das Berufungsgericht ist daher im Sinne dieser Lehre und Rechtsprechung zur Auffassung gelangt, dem Kläger stehe trotz Alleinverschuldens an der Scheidung der Ehe ein Konditionsanspruch zu, der sich am verschafften Nutzen zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe zu orientieren hat. Eine den Bereicherungsanspruch ausschließende treuwidrige Zweckverfehlung durch den Kläger wurde und wird auch im Rechtsmittel der Beklagten nicht behauptet.

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers steht ihm allerdings ein Bereichungsanspruch im Umfang der erbrachten Leistung nicht zu. Die von ihm zur Stützung seiner Rechtsansicht zitierte Entscheidung gewährte dem dort Leistenden deshalb einen Bereicherungsanspruch in Höhe des verschafften Nutzens zum Leistungszeitpunkt, weil eine dem Kläger (Leistenden) zurechenbare Zweckvereitelung nicht vorlag, weshalb eine Kürzung seines Anspruchs nicht in Betracht kam.

Da sich das Berufungsgericht an der bestehenden Rechtsprechung und Lehre orientierte und auch sonst im Rechtsmittel und in der Rechtsmittelgegenschrift erhebliche Rechtsfragen nicht aufgezeigt werden, war der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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