OGH 9ObA181/92; 9Ob2048/96h; 5Ob186/97g; 1Ob137/02g; 2Ob111/02s; 5Ob130/09t; 1Ob123/11m; 4Ob103/14x; 3Ob127/14v; 9Ob50/14i; 9Ob68/14m; 1Ob246/14d; 1Ob98/15s; 3Ob101/16y; 1Ob187/17g; 9Ob4/19g; 5Ob46/20f; 4Ob169/22i; 9Ob63/23i (RS0046861)

OGH9ObA181/92; 9Ob2048/96h; 5Ob186/97g; 1Ob137/02g; 2Ob111/02s; 5Ob130/09t; 1Ob123/11m; 4Ob103/14x; 3Ob127/14v; 9Ob50/14i; 9Ob68/14m; 1Ob246/14d; 1Ob98/15s; 3Ob101/16y; 1Ob187/17g; 9Ob4/19g; 5Ob46/20f; 4Ob169/22i; 9Ob63/23i18.3.2024

Rechtssatz

Die Zulässigkeit des streitigen (außerstreitigen) Rechtsweges ist aber in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft von Amts wegen wahrzunehmen. Eine Verletzung der Grenzen des streitigen Rechtsweges bewirkt Nichtigkeit; § 104 Abs 3 JN und § 38 Abs 1 ASGG sind auf die Wahrung des streitigen Rechtsweges nicht anzuwenden.

Normen

ASGG §38 Abs1
JN §104 Abs2 H

9 ObA 181/92OGH02.09.1992

Veröff: EvBl 1993/42 S 204

9 Ob 2048/96hOGH04.12.1996

nur: Die Zulässigkeit des streitigen (außerstreitigen) Rechtsweges ist aber in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft von Amts wegen wahrzunehmen. Eine Verletzung der Grenzen des streitigen Rechtsweges bewirkt Nichtigkeit. (T1)

5 Ob 186/97gOGH10.06.1997

Auch

1 Ob 137/02gOGH13.08.2002

Auch; nur T1; Beisatz: Der verfahrenseinleitende Akt wird somit von der Nichtigkeit eines nicht in der richtigen Verfahrensart abgewickelten Verfahrens nicht erfasst. (T2)<br/>Beisatz: § 40a JN ist auch dann anzuwenden, wenn sich die bis zum Eintritt der Rechtskraft von Amts wegen wahrzunehmende Unzulässigkeit des (außerstreitigen) streitigen Rechtswegs erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt, es sei denn, es wäre nach § 42 Abs 3 JN schon bindend über die Zulässigkeit des (außerstreitigen) streitigen Rechtswegs abgesprochen worden. (T3)

2 Ob 111/02sOGH25.09.2003

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier liegt eine den Obersten Gerichtshof gemäß § 42 Abs 3 JN bindende Entscheidung über die richtige Verfahrensart vor. (T4)

5 Ob 130/09tOGH24.11.2009

Vgl; Beisatz: Die Unzulässigkeit des Rechtswegs ist in jeder Lage des Verfahrens - auch noch im Rechtsmittelverfahren - von Amts wegen wahrzunehmen. (T5)

1 Ob 123/11mOGH13.10.2011

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3

4 Ob 103/14xOGH17.07.2014

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Wegfall der sukzessiven Kompetenz nach § 59 Abs 8 Wr BauO idF LGBl 2013/35 ohne Übergangsbestimmung für anhängige Verfahren. (T6)

3 Ob 127/14vOGH18.09.2014

Auch; Beisatz: Entgegen der Entscheidung 4 Ob 103/14x ist die sukzessive Kompetenz des ordentlichen Gerichts in vor dem 1.1.2014 anhängigen Verfahren nicht weggefallen. (T7)<br/>Veröff: SZ 2014/85<br/>

9 Ob 50/14iOGH29.10.2014

Auch; nur T1; Beisatz gegenteilig zu T6; Beis wie T7; <br/>Beisatz: Da die vor dem 1.1.2014 begründete Kompetenz des ordentlichen Gerichts nicht mit Geltungsbeginn der Novellierung der Wr BauO (mit 1.1.2014) weggefallen ist, ist der Rechtsweg (nach wie vor) zulässig. (T8)

9 Ob 68/14mOGH27.11.2014

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Der gesondert ausgefertigte Beschluss des Erstgerichts über die Verwerfung der Prozesseinrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs erwuchs mangels Bekämpfung in Rechtskraft. (T9)

1 Ob 246/14dOGH03.03.2015

Vgl; Beis wie T5

1 Ob 98/15sOGH22.10.2015

Vgl; Veröff: SZ 2015/116

3 Ob 101/16yOGH13.07.2016

Auch, Beis wie T5

1 Ob 187/17gOGH27.02.2018

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Amtswegiges Aufgreifen des Fehlens der Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs im Revisionsverfahren. (T10)<br/>Beisatz: Hier wird mit Klage (Unterlassung, Duldung) ein auf die Mitbenützung der gemeinsamen Sache (Weggrundstück, Realrecht) gerichteter Anspruch geltend gemacht, womit eine Streitigkeit nach § 838a ABGB (Antrag auf Benützungsregelung) vorliegt, für die das Verfahren außer Streitsachen vorgesehen ist. (T11)

9 Ob 4/19gOGH15.05.2019

Auch

5 Ob 46/20fOGH21.07.2020

Beis wie T5

4 Ob 169/22iOGH22.11.2022

Vgl; Beis wie T5

9 Ob 63/23iOGH18.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19920902_OGH0002_009OBA00181_9200000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)