Rechtssatz
Da § 519 Abs 2 ZPO idF ZVN 1983 bei Spruchreife die Entscheidungsbefugnis des Berufungsgerichtes über die Berufung an den OGH devolviert, liegt kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vor, wenn dem Rekurs der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss infolge Spruchreife stattgegeben, aber über die Berufung des Beklagten das Urteil erster Instanz abgeändert und das Klagebegehren abgewiesen wird.
7 Ob 1/90 | OGH | 22.02.1990 |
Veröff: VersRdSch 1990,315 |
8 Ob 595/90 | OGH | 19.12.1991 |
Veröff: SZ 64/191 = WBl 1992,166 |
1 Ob 413/97k | OGH | 27.01.1998 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Aufhebung der Aufkündigung. (T1) |
9 ObA 245/00w | OGH | 20.12.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Da beim Rekursverfahren gegen Aufhebungsbeschlüsse nach § 519 ZPO das Verbot der reformatio in peius nicht gilt, kann auf Grund des Rekurses des Klägers auch ein Urteil auf Klageabweisung gefällt werden. (T2) |
10 ObS 138/02w | OGH | 16.09.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Da im Rekursverfahren gegen berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse das Verschlechterungsverbot nicht gilt, kann auch auf Rekurs der beklagten Partei ein Urteil auf Klagestattgebung gefällt werden. (T3) |
6 Ob 130/05v | OGH | 16.02.2006 |
Beisatz: Der Oberste Gerichtshof kann im Umfang der Aufhebung durch das Berufungsgericht selbst in der Sache erkennen. Im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO (§ 496 ZPO) gilt das Verbot der reformatio in peius nicht. Dass die Kläger die gänzliche Stattgebung ihres Begehrens, die Nebenintervenientinnen hingegen dessen gänzliche Abweisung anstreben, hindert eine Entscheidung in der Sache nicht. (T4) |
9 ObA 89/06p | OGH | 09.05.2007 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Trotz erfolgreichen Rekurses der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts besteht kein Kostenersatzanspruch gegen die Beklagte, weil der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst zum Nachteil der Klägerin entscheidet. (T5) |
5 Ob 21/07k | OGH | 13.07.2007 |
Beis wie T2; Beis wie T4 nur: Der Oberste Gerichtshof kann im Umfang der Aufhebung durch das Berufungsgericht selbst in der Sache erkennen. Im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO (§ 496 ZPO) gilt das Verbot der reformatio in peius nicht. (T6) |
1 Ob 243/07b | OGH | 10.06.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Im Rekursverfahren nach einem Aufhebungsbeschluss ist die Spruchreife vom Obersten Gerichtshof (von Amts wegen) wahrzunehmen. (T8) |
8 Ob 125/08b | OGH | 02.04.2009 |
Auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof kann aus Anlass eines zulässigen Rekurses gemäß § 519 ZPO, bei Spruchreife auch bereits in der Sache selbst entscheiden. (T9) |
6 Ob 57/08p | OGH | 02.07.2009 |
Beisatz: Hier: Da im Rekursverfahren gegen Aufhebungsbeschlüsse das Verschlechterungsverbot nicht gilt, war nicht nur auf Rekurs der Beklagten, sondern auch auf Rekurs der Klägerin ein Urteil auf Klagsabweisung zu fällen. (T10) |
3 Ob 2/11g | OGH | 06.07.2011 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 |
17 Ob 26/11i | OGH | 18.10.2011 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Sicherungsverfahren. (T11)<br/>Veröff: SZ 2011/126 |
2 Ob 3/12y | OGH | 28.06.2012 |
Vgl; Auch Beis wie T9; Auch Beis wie T7 |
3 Ob 145/17w | OGH | 30.08.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Exekutionsverfahren. (T13)<br/>Veröff: SZ 2017/92 |
Dokumentnummer
JJR_19890418_OGH0002_0050OB00555_8900000_001