European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0100OB00049.12X.0129.000
Spruch:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst dahin erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 5.646,30 EUR (davon 725,05 EUR USt und 1.296 EUR Barauslagen) und der Nebenintervenientin die mit 2.529,06 EUR (davon 421,51 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin und ihre Mutter gaben einen Teil ihrer Liegenschaft in B***** samt der darauf errichteten Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte und einem Anbau (Lackiererei) mit Mietvertrag vom 15. 3. 1985 der damals in Salzburg ansässigen Nebenintervenientin in Bestand. Der Hälfteanteil der Klägerin an dieser Liegenschaft ist seit 1970 mit einem zugunsten der Mutter einverleibten Fruchtgenussrecht belastet. Am 11. 10. 1995 schlossen die Parteien dieses Mietvertrags eine Zusatzvereinbarung, wonach die Vermieter bis 31. 12. 2010 auf eine Kündigung verzichten und sich die Mieterin zum Ersatz nicht amortisierter Investitionskosten für den Fall einer Kündigung vor diesem Zeitpunkt verpflichtet.
Mit Schenkungsvertrag vom 11. 12. 1997 schenkte die Mutter der Klägerin ihren Eigentumsanteil an der Liegenschaft ihrer Tochter, auf dem im Jahr 1998 ein in diesem Vertrag vereinbartes Fruchtgenussrecht zugunsten der Mutter verbüchert wurde.
Die Änderung der Firma der Nebenintervenientin, die sie nach wie vor führt, und die Verlegung ihres Sitzes von Salzburg nach Wien wurden am 31. 3. 2004 in das Firmenbuch eingetragen.
Die Beklagte mit Sitz in Wien wurde im Mai 1997 in das Firmenbuch eingetragen. Die Verlegung ihres Sitzes nach Salzburg an die bisherige Anschrift der Nebenintervenientin und die Änderung ihrer Firma auf den Wortlaut der früheren Firma der Nebenintervenientin wurden am 23. 4. 2004 in das Firmenbuch eingetragen.
Am 2. 4. 2004 wurde dem auf den Namen der Mutter der Klägerin lautenden Bankkonto der Betrag eines monatlichen Mietzinses gutgeschrieben; die Gutschrift bezeichnet den Zahlungspflichtigen mit einem Firmenschlagwort der bisherigen Firma der Nebenintervenientin.
Die Klägerin sandte die Rechnung vom 17. 4. 2004, mit der sie eine Indexanpassung des monatlichen Mietzinses durchführte, die Erhöhung der Mietzinse nachverrechnete und den Mietzins ab Mai 2004 bekanntgab, an die bisherige Anschrift der Nebenintervenientin in Salzburg und bezeichnete den Empfänger mit der bisherigen Firma der Nebenintervenientin und künftigen Firma der Beklagten. Die Zahlungen erfolgten auf das genannte Bankkonto am 30. 4. 2004 und 5. 5. 2004. Letztere bezeichnete den Zahlungspflichtigen mit dem Firmenkern der neuen Firma der Nebenintervenientin, erstere mit dem Firmenschlagwort der geänderten Firma der Beklagten.
Die Rechnung vom 20. 8. 2006 über Indexanpassungen, die erhöhten Mietzinse für Mai bis August 2006 und den Mietzins für September 2006 sandte die Klägerin an den Empfänger und die Anschrift wie schon die Rechnung vom 17. 4. 2004. Die in Rechnung gestellten Beträge wurden im August und September 2006 auf das oben genannte Bankkonto eingezahlt, wobei auf den Gutschriften als Zahlungspflichtiger die Firma der Beklagten zum Teil mit abgekürzten Worten aufscheint.
Aufgrund des Betriebsführungsvertrags vom 1. 1. 2008 überließ die Nebenintervenientin der Beklagten die Betriebsführung des im Betriebsvermögen der Nebenintervenientin stehenden Kraftfahrzeughandels‑ und Reparaturbetriebs am Standort I***** Bundesstraße *****, im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Nebenintervenientin.
Mit Schreiben vom 19. 6. 2009 an die Klägerin und ihre Mutter kündigte die Beklagte den „Mietvertrag vom 15. 3. 1985 für die Liegenschaft EZ ... (Werkstattgebäude, Bürogebäude und alle Abstellflächen) mit der Grundstücksadresse ..., vertragsgemäß mit 6‑monatiger Kündigungsfrist zum 31. 12. 2009“ und ersuchte um die Bestätigung der Kündigung.
Nach Erhalt des Kündigungsschreibens richtete der Rechtsvertreter der Klägerin am 22. 6. 2009 ein Schreiben an die Beklagte mit dem Ersuchen um schriftliche Bestätigung, dass im Fall einer bestehenden Kontaminierung die Beklagte für die mit der Beseitigung verbundenen Kosten hafte und in ihre Zahlung übernehme sowie die Klägerin hinsichtlich Ansprüche Dritter schad‑ und klaglos halte. Im Antwortschreiben der Rechtsvertreter der Beklagten vom 14. 8. 2009 wurde eine Haftung abgelehnt, aber vorgeschlagen, dass Probebohrungen von einem konzerneigenen Fachunternehmen auf Kosten der Klägerin durchgeführt werden.
Bei einer Begehung des Betriebs am 7. 10. 2009 anlässlich der bevorstehenden Gebäuderückgabe hielt ein Mitarbeiter einer Immobilienbetreuung in einer Notiz fest, dass die Beklagte den vom Vermieter für den vorzeitigen Vertragsausstieg geforderten Betrag von 4.168,20 EUR akzeptiere.
Mit Schreiben vom 15. 12. 2009 bestätigte die Klägerin die Übernahme der Räumlichkeiten, wobei sie ausdrücklich darauf hinwies, dass dies keine Bestätigung über die Kontaminationsfreiheit des gepachteten Grundstücks darstelle. Die Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass ein Fachunternehmen, das vom Nachmieter beauftragt werde, eine Untersuchung vornehmen werde.
Die Klägerin wurde am 18. 5. 2010 vom Nachmieter von den vorgefundenen Kontaminationen durch Kohlenwasserstoff im Bereich der Arbeitsgrube in der Werkstätte und der bereits durchgeführten Entsorgung des betreffenden Materials verständigt. Der Klagevertreter benachrichtigte die Beklagte am 19. 5. 2010, dass kontaminiertes Material vorgefunden und dieses bereits entsorgt worden sei.
Am gemieteten Gelände fielen 39,7 t Betonabbruch und 269,7 t Bodenaushubmaterial an. Für die Entsorgung dieses Betonabbruchs und Bodenaushubmaterials stellte das Entsorgungsunternehmen dem Nachmieter 26.830,20 EUR zuzüglich 10 % Umsatzsteuer in Rechnung. Der Nachmieter verrechnete der Klägerin einen Betrag von 26.830,20 EUR zuzüglich 20 % „Ausgangssteuer“ (insgesamt 32.196,24 EUR). Die Klägerin zahlte diesen Betrag. Die Rechnung des Nachmieters wurde am 28. 9. 2010 zusammen mit dem Bericht eines Ingenieurbüros dem Beklagtenvertreter mit dem Ersuchen um Begleichung des Rechnungsbetrags übermittelt.
Die Klägerin und ihre Mutter unterfertigten eine „Abtretungserklärung“ vom 20. 11. 2010, wonach die Mutter der Klägerin diese „hiermit sämtliche aus dem vertraglich eingeräumten Fruchtgenussrecht, insbesondere dem gemäß Punkt III.2. des Schenkungsvertrags vom 11. 12. 1997 mit Ausnahme des Anspruchs auf 70 % der Nettobestandszinszahlungen der Bestandnehmer“ abtritt und diese „die Rechtsabtretung ausdrücklich“ annimmt. „Diesbezüglich“ hat die Fruchtgenussberechtigte von der Klägerin keine Zahlung erhalten.
Mit der am 14. 12. 2010 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 32.196,24 EUR sA. Die Beklagte sei bis 31. 12. 2009 Bestandnehmerin gewesen. Sie sei mit allen Rechten und Pflichten in den Mietvertrag vom 15. 3. 1985 und in die Zusatzvereinbarung vom 11. 10. 1995 eingetreten. Sie habe entsprechend dem Mietvertrag und der darin enthaltenen Wertsicherungsklausel sowohl den vorgeschriebenen Bestandzins als auch die Investitionsablöse entsprechend der Zusatzvereinbarung vom 11. 10. 1995 vereinbarungsgemäß immer gezahlt. Auch habe sie den Mietvertrag aufgekündigt. Die Fruchtgenussberechtigte habe vor Klagsführung sämtliche über den Anspruch auf 70 % des Erlöses aus Vermietung und Verpachtung hinausgehende „Fruchtgenussrechte“ der Klägerin abgetreten. Die Verunreinigung des Erdreichs sei durch Tätigkeiten der Beklagten im Zuge ihrer Betriebsführung bzw durch Unterlassung von Instandhaltungs‑ und Wartungsarbeiten entstanden. Die Bestandnehmerin habe die Bodenverunreinigungen nicht beseitigt. Die Beklagte sei ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen und hafte der Klägerin für den daraus im Zusammenhang mit der notwendigen Entsorgung erwachsenen Schaden. Die im Bereich der Arbeitsgrube der Werkstätte vorgefundenen Kontaminationen seien dem Betrieb der Beklagten zuzuordnen. Als Grund für die Verunreinigung sei ein defekter Hydraulikstempel einer Hebebühne vermutet worden. Die Klägerin sei mit Zustimmung der Fruchtgenussberechtigten Bestandgeberin. Sie stütze den Klagsanspruch auch auf § 1042 ABGB, weil die Beklagte die Entsorgungskosten als Bestandnehmerin der kontaminierten Liegenschaft aufgrund der vertraglich übernommenen Instandhaltungs‑ und Instandsetzungsverpflichtungen zu tragen gehabt hätte.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Nicht sie, sondern die Nebenintervenientin habe den Mietvertrag abgeschlossen. Sie sei nicht in diesen Vertrag eingetreten. Sie habe bloß aufgrund eines Betriebsführungsvertrags durch einige Jahre (im Innenverhältnis) den S***** Betrieb für die Nebenintervenientin geführt. Die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert. Bestandgeberin sei nämlich die Fruchtgenussberechtigte. Weder die Beklagte noch die Nebenintervenientin habe die Kontamination verursacht.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. Rechtlich beurteilte es den festgestellten Sachverhalt dahin, dass die Klägerin einerseits aus von der Fruchtgenussberechtigten abgetretenem Recht andererseits als geschädigte Liegenschaftseigentümerin klagslegitimiert sei. Die Beklagte sei nicht Partei des Bestandvertrags geworden. Zu einem ausdrücklichen oder konkludenten Vertragseintritt sei es nämlich nicht gekommen. Die festgestellten Zahlungen könnten nicht zweifelsfrei oder gar ausschließlich der Beklagten zugeordnet werden. Dass sie den Bestandvertrag gekündigt habe, reiche nicht für die Annahme, sie habe mit der Kündigung einen Eintritt in das Mietverhältnis erklärt oder auch nur bewirkt. Die Beklagte sei daher nicht passiv legitimiert.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Das Erstgericht habe zwar die Aktivlegitimation zutreffend bejaht, die Frage der passiven Klagslegitimation jedoch unzutreffend gelöst. Die Beklagte habe die Zahlungen am 2. 4. und 30. 4. 2004 geleistet, die von der Vermieterin angenommen worden seien. Sie habe den Mietvertrag gekündigt, und die Klägerin habe die Kündigung angenommen. Nach der Kündigung habe sie die Frage von Probebohrungen auf der Bestandliegenschaft vor deren Rückstellung mit der Klägerin verhandelt. Den von der Vermieterin für die vorzeitige Vertragsauflösung geforderten Betrag habe sie bezahlt und mit der Klägerin ein Übergabeprotokoll verfasst. Aus alldem sei abzuleiten, dass Klägerin und Beklagte Vertragsparteien des Bestandvertrags seien. Die Rechtssache sei aber noch nicht entscheidungsreif. Es fehle bislang noch der Nachweis, dass die festgestellte Verunreinigung in einem direkten Zusammenhang mit einem Verhalten oder einer Nutzung der Beklagten in Verbindung stehe.
Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof sei von der Erwägung getragen, dass weiterer Verfahrensaufwand erst stattfinden solle, wenn sowohl die Frage der Aktivlegitimation in der „hier gegebenen Konstellation ‑ Verbindung mit einem Fruchtgenussrecht eines Dritten und (Rück‑)Übertragung dieses Fruchtgenussrechts an die Liegenschaftseigentümerin ‑“ abschließend geklärt sei, wie auch die Passivlegitimation im Zusammenhang mit dem festgestellten Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin vor wie auch im Prozess.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Klägerin beantwortete Rekurs der Beklagten gegen den Zurückverweisungsbeschluss des Berufungsgerichts ist zulässig; er ist auch berechtigt.
1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und die angeblich dem Berufungsgericht unterlaufene Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO analog; vgl RIS‑Justiz RS0043691). Im Besonderen sei darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht die Festellung, der Betriebsführungsvertrag sei am 1. 1. 2008 geschlossen worden, nicht selbst getroffen hat, sondern diese Feststellung des Erstgerichts übernahm. Dieser zufolge betrifft der festgestellte Betriebsführungsvertrag nicht den Betrieb in dem Bestandgegenstand in B*****, sondern den Standort in S*****.
2.1. Die Rekurswerberin meint, ein Fruchtgenussrecht könne rechtswirksam unentgeltlich nur mit Notariatsakt abgetreten werden. Diese Frage ist nicht präjudiziell. Für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin (sei es als Mitbestandgeberin, sei es aus abgetretenem Recht der Fruchtgenussberechtigten) aus verschuldeter Verletzung des Bestandvertrags vom 15. 3. 1985 durch den Bestandnehmer ist die Beklagte nicht passiv legitimiert, weil sie nicht Partei dieses Bestandvertrags war, wie die Rekurswerberin zutreffend geltend macht.
2.2. Die Klägerin behauptete einen Volleintritt der Beklagten in diesen Vertrag.
Der Volleintritt eines Dritten in das Bestandverhältnis ist durch Vertragsübernahme möglich, die aber der Zustimmung des Bestandgebers bedarf (1 Ob 35/06p; Iro in Koziol/Bydlinski/Bollenberger , ABGB 3 § 1098 Rz 10). Die Vertragsübernahme ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Sie wird nach herrschender Ansicht als einheitliches Rechtsgeschäft verstanden, wodurch die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wird und der Vertragsübernehmer an die Stelle der aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei tritt. Der Vertragsübernehmer übernimmt die gesamte vertragliche Rechtsstellung, ohne dass dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses verändert werden würde (8 Ob 34/08w mwN). Die Vertragsübernahme erfordert grundsätzlich eine Übereinkunft aller Beteiligten, nämlich der verbleibenden, der ausscheidenden und der an ihre Stelle tretenden Partei (RIS‑Justiz RS0032607). Die Zustimmung der verbleibenden Partei zum Vertragsübergang kann zwar auch schlüssig erfolgen (8 Ob 34/08w = RIS‑Justiz RS0032607 [T6]), doch hat die Klägerin weder behauptet noch ist festgestellt, dass die Nebenintervenientin (Bestandnehmerin) damit einverstanden war, dass sie aus dem Bestandvertrag ausscheidet und an ihre Stelle die Beklagte tritt. Ohne ihre Zustimmung wäre auch ein Vertragsbeitritt der Beklagten nicht möglich, würde sie damit doch nur noch Mitmieterin gewesen sein und in Rechtsgemeinschaft mit der Beklagten gestanden haben. Auch in dieser Richtung hat die Klägerin Vorbringen nicht erstattet. Dass die Beklagte den Betrieb der Nebenintervenientin im Bestandgegenstand aufgrund des behaupteten Betriebsführungsvertrags geführt hat, reicht nicht für die Annahme, dass es zwischen Nebenintervenientin und Beklagter schlüssig zu einem Vertragsübergang oder Begründung einer Mitmieterschaft gekommen ist, erfordert doch die Führung eines fremden Betriebs im Bestandgegenstand des Betriebsinhabers weder das eine noch das andere.
3. Auf § 1042 ABGB hat die Klägerin ihren Anspruch nur mit der Begründung gestützt, dass die Beklagte die Entsorgungskosten als Bestandnehmerin der kontaminierten Liegenschaft aufgrund der vertraglich übernommenen Instandhaltungs‑ und Instandsetzungsverpflichtungen zu tragen gehabt hätte. Da die Beklagte nicht Bestandnehmerin war, versagt schon deshalb § 1042 ABGB als Anspruchsgrundlage.
4. Die Klägerin hat auch kein Vorbringen erstattet, dem entnommen werden könnte, dass die Beklagte als Anlagenbetreiberin für die Kosten der Beseitigung einer drohenden Gewässerverunreinigung gemäß § 31 WRG gehaftet hätte. Diese Haftung wäre unabhängig von dem Rechtsverhältnis, das dem Betrieb der Anlage auf der Liegenschaft zugrundeliegt (vgl 8 Ob 117/00i, SZ 74/136 = ecolex 2002/214 [ Wilhelm ]; Wilhelm , Dekontaminierung der Bestandliegenschaft‑Kostenersatz, ecolex 2002, 401; Pilgerstorfer , § 1111 ABGB und Bodenkontaminationen, ecolex 2003, 13). Dass die Gefahr einer Wasserverunreinigung gegeben war, hat die Klägerin nämlich nicht behauptet. Ob sich die Klägerin wegen einer wasserrechtlichen Haftung der Beklagten in Hinsicht auf die von ihr getragenen Dekontaminierungskosten regressieren kann, ist daher nicht zu prüfen.
5. Da die Streitsache mangels Passivlegitimation der beklagten Partei zur Entscheidung reif ist und im Rekursverfahren gegen berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse das Verschlechterungsverbot nicht gilt (RIS‑Justiz RS0043850; RS0043853) war in Stattgebung des Rekurses das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50 Abs 1, 41 ZPO.
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