OGH 8Ob183/78; 8Ob115/79; 2Ob155/82; 8Ob553/82; 2Ob606/86; 8Ob78/86; 6Ob549/86; 1Ob578/88; 2Ob81/88; 1Ob704/89; 1Ob17/90; 1Ob20/90; 2Ob81/90; 2Ob74/90; 2Ob22/92 (RS0023573)

OGH8Ob183/78; 8Ob115/79; 2Ob155/82; 8Ob553/82; 2Ob606/86; 8Ob78/86; 6Ob549/86; 1Ob578/88; 2Ob81/88; 1Ob704/89; 1Ob17/90; 1Ob20/90; 2Ob81/90; 2Ob74/90; 2Ob22/9214.12.2023

Rechtssatz

Es stellt einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dar, wenn der Geschädigte Handlungen unterlassen hat, die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern, die - objektiv beurteilt - von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären, um eine nachteilige Veränderung des eigenen Vermögens hintanzuhalten, beziehungsweise wenn er Handlungen gesetzt hat, die geeignet waren, den Schaden zu vergrößern und von einem verständigen Durchschnittsmenschen nicht gesetzt worden wären, und dies der Geschädigte bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen und dieser Einsicht nach hätte handeln können.

Normen

ABGB §1295 Ia5
ABGB §1304 A1
ABGB §1325 D7

8 Ob 183/78OGH25.10.1978

Veröff: ZVR 1979/304 S 366

8 Ob 115/79OGH21.06.1979

Beisatz: Miete eines Ersatzfahrzeuges. (T1) <br/>Veröff: ZVR 1980/153 S 154

2 Ob 155/82OGH28.09.1982

Beisatz: T1

8 Ob 553/82OGH27.10.1983

nur: Es stellt einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dar, wenn der Geschädigte Handlungen unterlassen hat, die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern, die - objektiv beurteilt - von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären, um eine nachteilige Veränderung des eigenen Vermögens hintanzuhalten. (T2)

2 Ob 606/86OGH10.03.1987

nur T2

8 Ob 78/86OGH04.06.1987

Auch

6 Ob 549/86OGH30.11.1987

Beisatz: Muss der Geschädigte zunächst aus Zeitdruck ein ungünstiges Deckungsanbot annehmen, ist er verhalten (hier: Geschäftsraummiete) später marktkonforme Deckung zu suchen. (T3)

1 Ob 578/88OGH28.06.1988

nur T2; vgl Beis wie T3

2 Ob 81/88OGH27.09.1988

nur T2

1 Ob 704/89OGH29.11.1989

nur T2; Veröff: SZ 62/185 = JBl 1990,587 = RdW 1990,342

1 Ob 17/90OGH12.09.1990

nur T2

1 Ob 20/90OGH24.10.1990

nur T2

2 Ob 81/90OGH05.12.1990

Veröff: ZVR 1991/92 S 241

2 Ob 74/90OGH21.11.1990
2 Ob 22/92OGH01.07.1992
1 Ob 601/92OGH26.11.1992

Auch

2 Ob 71/94OGH10.11.1994

nur T2

1 Ob 2192/96aOGH25.06.1996

nur T2; nur: Und dies der Geschädigte bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen und dieser Einsicht nach hätte handeln können. (T4) <br/>Veröff: SZ 69/148

1 Ob 55/95OGH25.06.1996

nur T4; Veröff: SZ 69/145

2 Ob 221/97gOGH09.10.1997

nur T2; nur T4; Beisatz: Hier: Unterlassen von ausreichenden Trocknungsmaßnahmen. (T5)

6 Ob 116/98xOGH07.05.1998
1 Ob 9/00fOGH28.03.2000

Auch; Beisatz: Maßgebend ist, ob der Geschädigte jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Teilnehmer in seiner Lage angewandt hätte, um eine Schädigung nach Möglichkeit abzuwenden. (T6)

2 Ob 288/00tOGH09.11.2000

nur: Es stellt einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dar, wenn der Geschädigte Handlungen unterlassen hat, die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern, und die von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären. (T7)<br/>Beis wie T6

2 Ob 296/00vOGH23.11.2000
3 Ob 188/99iOGH23.05.2001

nur T7; Beisatz: Hier: Im Rahmen der den Werkbesteller treffenden Schadenverhinderungspflicht/Schadenminderungspflicht ist er verhalten, sein Wahlrecht zwischen der Wandlung und der Preisminderung nicht zum laufenden Nachteil des Werkunternehmers zu gestalten. (T8)

6 Ob 2/03tOGH24.04.2003
8 Ob 85/06tOGH30.11.2006

nur T7; Beisatz: Maßgebend ist, ob der Geschädigte jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Teilnehmer in seiner Lage angewandt hätte, um eine Schädigung nach Möglichkeit abzuwenden. (T9)

2 Ob 3/07sOGH23.03.2007

nur T2

6 Ob 31/08iOGH13.03.2008

Vgl; Beisatz: Der Geschädigte ist nicht zu Verfahrensschritten verpflichtet, die mit einem bedeutenden Kostenrisiko verbunden sind oder geringe Aussicht auf Erfolg haben. (T10)

2 Ob 158/07kOGH26.06.2008

Auch; nur T2; Veröff: SZ 2008/91

2 Ob 249/08vOGH28.09.2009

nur T2

9 Ob 26/09bOGH29.10.2009

nur: Es stellt einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dar, wenn der Geschädigte Handlungen gesetzt hat, die geeignet waren, den Schaden zu vergrößern und von einem verständigen Durchschnittsmenschen nicht gesetzt worden wären. (T11)

1 Ob 192/09fOGH15.12.2009

nur T2

8 ObA 66/09bOGH22.09.2010

Auch

2 Ob 135/10gOGH07.04.2011

nur T2; Veröff: SZ 2011/45

2 Ob 219/10kOGH22.06.2011

Vgl; Beisatz: Zustimmung zu einer objektiv zumutbaren Heilbehandlung. (T12)<br/>Bem: Zum 2. Rechtsgang siehe 2 Ob 148/15a. (T12a)<br/>Veröff: SZ 2011/76

2 Ob 144/11gOGH30.08.2011

nur T2; Auch Beis wie T12

2 Ob 74/12iOGH25.04.2013

Auch; nur T2; Veröff: SZ 2013/42

6 Ob 62/13fOGH30.09.2013

Auch; Veröff: SZ 2013/88

4 Ob 21/14pOGH25.03.2014

nur T2

1 Ob 144/14dOGH22.10.2014

Auch; nur T11

9 Ob 83/15vOGH25.02.2016

Auch; nur T2

2 Ob 148/15aOGH31.08.2016

nur T2; Beisatz: Hier: Ablehnung medizinisch indizierter, lebenserhaltender Maßnahmen. (T13)<br/>Bem: Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 219/10k. (T14)<br/>Veröff: SZ 2016/85

1 Ob 118/16hOGH18.10.2016

Beisatz wie T9; nur T2; Beisatz wie T6<br/>Beisatz: Hier: Zur Verkaufsobliegenheit des geschädigten Anlegers. (T15)

10 Ob 5/17hOGH21.02.2017

Auch; nur T2

4 Ob 52/18bOGH25.09.2018

Auch

4 Ob 24/18kOGH25.09.2018

Auch

7 Ob 187/18bOGH31.10.2018

Auch

2 Ob 40/19zOGH28.03.2019

nur T2

3 Ob 126/19dOGH29.08.2019

nur T7

2 Ob 177/20yOGH28.09.2021
9 Ob 13/22kOGH24.03.2022

Vgl; nur T2

5 Ob 70/23iOGH19.10.2023
2 Ob 208/23mOGH14.12.2023

vgl; Beisatz wie T12: Hier: Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht durch das Berufungsgericht durch Ausführungen dazu, dass sich im Hinblick auf die inflationsbedingte Geldentwertung selbst unter Berücksichtigung der (geringfügigen) Reduktion der erlittenen Schmerzen im Fall der Durchführung einer zumutbaren Gesprächstherapie die Bemessung des Schmerzengelds durch das Erstgericht in dessen Beurteilungsspielraum halte. (T16)

Dokumentnummer

JJR_19781025_OGH0002_0080OB00183_7800000_001