Rechtssatz
Es stellt einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dar, wenn der Geschädigte Handlungen unterlassen hat, die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern, die - objektiv beurteilt - von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären, um eine nachteilige Veränderung des eigenen Vermögens hintanzuhalten, beziehungsweise wenn er Handlungen gesetzt hat, die geeignet waren, den Schaden zu vergrößern und von einem verständigen Durchschnittsmenschen nicht gesetzt worden wären, und dies der Geschädigte bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen und dieser Einsicht nach hätte handeln können.
8 Ob 183/78 | OGH | 25.10.1978 |
Veröff: ZVR 1979/304 S 366 |
8 Ob 115/79 | OGH | 21.06.1979 |
Beisatz: Miete eines Ersatzfahrzeuges. (T1) <br/>Veröff: ZVR 1980/153 S 154 |
2 Ob 155/82 | OGH | 28.09.1982 |
Beisatz: T1 |
8 Ob 553/82 | OGH | 27.10.1983 |
nur: Es stellt einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dar, wenn der Geschädigte Handlungen unterlassen hat, die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern, die - objektiv beurteilt - von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären, um eine nachteilige Veränderung des eigenen Vermögens hintanzuhalten. (T2) |
6 Ob 549/86 | OGH | 30.11.1987 |
Beisatz: Muss der Geschädigte zunächst aus Zeitdruck ein ungünstiges Deckungsanbot annehmen, ist er verhalten (hier: Geschäftsraummiete) später marktkonforme Deckung zu suchen. (T3) |
1 Ob 2192/96a | OGH | 25.06.1996 |
nur T2; nur: Und dies der Geschädigte bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen und dieser Einsicht nach hätte handeln können. (T4) <br/>Veröff: SZ 69/148 |
2 Ob 221/97g | OGH | 09.10.1997 |
nur T2; nur T4; Beisatz: Hier: Unterlassen von ausreichenden Trocknungsmaßnahmen. (T5) |
1 Ob 9/00f | OGH | 28.03.2000 |
Auch; Beisatz: Maßgebend ist, ob der Geschädigte jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Teilnehmer in seiner Lage angewandt hätte, um eine Schädigung nach Möglichkeit abzuwenden. (T6) |
2 Ob 288/00t | OGH | 09.11.2000 |
nur: Es stellt einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dar, wenn der Geschädigte Handlungen unterlassen hat, die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern, und die von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären. (T7)<br/>Beis wie T6 |
3 Ob 188/99i | OGH | 23.05.2001 |
nur T7; Beisatz: Hier: Im Rahmen der den Werkbesteller treffenden Schadenverhinderungspflicht/Schadenminderungspflicht ist er verhalten, sein Wahlrecht zwischen der Wandlung und der Preisminderung nicht zum laufenden Nachteil des Werkunternehmers zu gestalten. (T8) |
8 Ob 85/06t | OGH | 30.11.2006 |
nur T7; Beisatz: Maßgebend ist, ob der Geschädigte jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Teilnehmer in seiner Lage angewandt hätte, um eine Schädigung nach Möglichkeit abzuwenden. (T9) |
6 Ob 31/08i | OGH | 13.03.2008 |
Vgl; Beisatz: Der Geschädigte ist nicht zu Verfahrensschritten verpflichtet, die mit einem bedeutenden Kostenrisiko verbunden sind oder geringe Aussicht auf Erfolg haben. (T10) |
9 Ob 26/09b | OGH | 29.10.2009 |
nur: Es stellt einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dar, wenn der Geschädigte Handlungen gesetzt hat, die geeignet waren, den Schaden zu vergrößern und von einem verständigen Durchschnittsmenschen nicht gesetzt worden wären. (T11) |
2 Ob 219/10k | OGH | 22.06.2011 |
Vgl; Beisatz: Zustimmung zu einer objektiv zumutbaren Heilbehandlung. (T12)<br/>Bem: Zum 2. Rechtsgang siehe 2 Ob 148/15a. (T12a)<br/>Veröff: SZ 2011/76 |
2 Ob 148/15a | OGH | 31.08.2016 |
nur T2; Beisatz: Hier: Ablehnung medizinisch indizierter, lebenserhaltender Maßnahmen. (T13)<br/>Bem: Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 219/10k. (T14)<br/>Veröff: SZ 2016/85 |
1 Ob 118/16h | OGH | 18.10.2016 |
Beisatz wie T9; nur T2; Beisatz wie T6<br/>Beisatz: Hier: Zur Verkaufsobliegenheit des geschädigten Anlegers. (T15) |
2 Ob 208/23m | OGH | 14.12.2023 |
vgl; Beisatz wie T12: Hier: Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht durch das Berufungsgericht durch Ausführungen dazu, dass sich im Hinblick auf die inflationsbedingte Geldentwertung selbst unter Berücksichtigung der (geringfügigen) Reduktion der erlittenen Schmerzen im Fall der Durchführung einer zumutbaren Gesprächstherapie die Bemessung des Schmerzengelds durch das Erstgericht in dessen Beurteilungsspielraum halte. (T16) |
Dokumentnummer
JJR_19781025_OGH0002_0080OB00183_7800000_001
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