OGH 2Ob158/07k

OGH2Ob158/07k26.6.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei KR Gerold W*****, vertreten durch Dr. Helge Doczekal, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, wegen 6.081,54 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. März 2007, GZ 12 R 50/07x-33, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 4. Jänner 2007, GZ 33 Cg 28/05k-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 499,39 EUR (darin 83,23 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 22. 6. 2004 verschuldete der Lenker eines bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Lkws einen Verkehrsunfall, bei dem an dem vom Kläger gelenkten Pkw, einem Leasingfahrzeug, erheblicher Sachschaden entstand. Das am 30. 6. 2003 zum Verkehr zugelassene Fahrzeug, dessen Neupreis 43.195 EUR betragen hatte, wies zum Unfallszeitpunkt eine Fahrleistung von 13.162 km auf. Der Zeitwert (Wiederbeschaffungswert) betrug vor dem Unfall 32.490 EUR, danach nur noch 5.500 EUR. Zur Behebung der unfallskausalen Schäden (einschließlich des Glasschadens) wären Reparaturkosten von rund 21.000 EUR inklusive USt erforderlich gewesen. Der merkantile Minderwert hätte sich auf 2.700 EUR belaufen. Das beschädigte Fahrzeug wurde nicht repariert, sondern um 5.500 EUR verkauft. Der Kläger erhielt aus der Teilkaskoversicherung nach Abzug des Selbstbehalts eine Zahlung von 2.900,62 EUR.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Teilanerkenntnisurteil vom 6. 9. 2006 wurden dem Kläger 18.007,84 EUR zuerkannt. Dieser Betrag errechnete sich aus den (damals) angenommenen fiktiven Bruttoreparaturkosten von 20.908,46 EUR abzüglich der Leistung aus der Teilkaskoversicherung von 2.900,62 EUR. Des Weiteren wurden die vom Klagebegehren zunächst umfassten pauschalen Unkosten (100 EUR) und frustrierten Garagenkosten (76,76 EUR) bezahlt.

Der Kläger begehrte zuletzt von der beklagten Partei den Ersatz restlicher 6.081,54 EUR sA und brachte vor, die Leasinggeberin habe ihre Schadenersatzansprüche an ihn abgetreten. Der Pkw sei schwer beschädigt worden, unter anderem sei ein Achsschaden und eine Stauchung des rechten vorderen Längsträgers eingetreten. Die Reparatur des Fahrzeugs sei nicht in Betracht gezogen worden, weil in Anbetracht dieser Schäden selbst bei fachgerechter und sorgfältiger Reparatur ein erhöhtes Sicherheitsrisiko infolge verdeckter Mängel nicht auszuschließen sei. Außerdem wäre im Falle einer Reparatur die zweijährige Fahrzeuggarantie gegenüber dem Erzeuger nur erschwert durchsetzbar und die sechsjährige Durchrostungsgarantie wegen der reparaturbedingten Schweißarbeiten gänzlich verloren gewesen. Der Kläger habe daher von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht, das Fahrzeug unrepariert verkauft und ein neues Fahrzeug gleicher Art und Type gekauft. Er habe Anspruch auf Ersatz der objektiven Wertminderung von 26.990 EUR. Abzüglich der Leistung aus der Teilkaskoversicherung und der Teilzahlung der beklagten Partei verbleibe eine Forderung in Höhe des restlichen Klagsbetrags. Hilfsweise begehre er die fiktiven Reparaturkosten zuzüglich des fiktiven merkantilen Minderwerts.

Die beklagte Partei wandte ein, am beschädigten Fahrzeug sei kein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten. Dem Kläger stünden daher lediglich die fiktiven Reparaturkosten abzüglich der Leistung aus der Teilkaskoversicherung zu. Der Ersatz eines merkantilen Minderwerts komme mangels Reparatur nicht in Betracht. Die beklagte Partei habe die dem Kläger zustehenden Schadenersatzansprüche anerkannt und bezahlt. Ein weiterer Zuspruch würde zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Klägers führen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es ging hiebei im Wesentlichen vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt sowie von folgenden weiteren für das Revisionsverfahren noch bedeutsamen Feststellungen aus:

Aufgrund der starken Beschädigungen hat der Kläger das Fahrzeug in Übereinstimmung mit der Leasinggeberin verkauft. Dies auch deshalb, weil er weitere Mängel in der Elektronik des Fahrzeugs befürchtete. Zuletzt hatte der Kläger Sorge, dass er im Falle einer Reparatur nach dem Eintritt von Rostschäden allfällige Garantieansprüche in Zukunft nur erschwert durchsetzen werde können.

Rechtlich meinte das Erstgericht, der Kläger habe Anspruch auf den Ersatz der objektiven Wertminderung abzüglich der erhaltenen Versicherungsleistung. Dieser Schaden sei auch tatsächlich in seinem Vermögen eingetreten. Die Reparatur des Fahrzeugs sei dem Kläger nicht zumutbar gewesen.

Dieses Urteil erwuchs im Umfang eines Zuspruchs von 91,54 EUR (der Differenz zwischen den vorerst anerkannten und den später außer Streit gestellten fiktiven Reparaturkosten) samt 4 % Zinsen seit 6. 9. 2006 unbekämpft in Rechtskraft.

Das im Übrigen angerufene Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, der Kläger sei nicht dazu verhalten gewesen, das beschädigte Fahrzeug reparieren zu lassen. Ihm gebühre daher der objektiv-abstrakt berechnete Wertersatz. Vom Zeitwert des Fahrzeugs (32.490 EUR) seien der Restwert (5.500 EUR) und der vom Kaskoversicherer geleistete Betrag (2.900,62 EUR) abzuziehen, sodass der Fahrzeugschaden mit insgesamt 24.089,38 EUR zu beziffern sei. Hievon habe die beklagte Partei 18.007,84 EUR bezahlt, sodass ein Restbetrag in Höhe der verbliebenen Klagsforderung aushafte. Der Anspruch auf Verzugszinsen sei mit der außergerichtlichen Einmahnung des Schadensbetrags entstanden und bestehe ab 1. 10. 2004 zu Recht.

Mit Beschluss vom 25. 6. 2007 erklärte das Berufungsgericht auf Antrag der beklagten Partei in Abänderung seines ursprünglichen Ausspruchs die ordentliche Revision doch für zulässig, weil es auf die allfällige Verletzung einer Schadensminderungspflicht seitens des Klägers nicht ausdrücklich eingegangen sei und das bestätigte Urteil insoweit an einem sekundären Feststellungsmangel leiden könnte.

Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die zweitinstanzliche Entscheidung im Sinne der Abweisung des restlichen Klagebegehrens (5.990 EUR samt 4 % Zinsen aus 24.266,14 EUR vom 1. 10. 2004 bis 5. 9. 2006, aus 24.174,60 EUR vom 6. 9. 2006 bis 6. 10. 2006 und aus 5.990 EUR seit 7. 10. 2006) abzuändern; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig, weil es einer Klarstellung der Rechtslage durch den Obersten Gerichtshof bedarf; sie ist aber nicht berechtigt.

Die beklagte Partei steht in ihrem Rechtsmittel weiterhin auf dem Standpunkt, der Schadenersatzanspruch des Klägers sei der Höhe nach mit den fiktiven Reparaturkosten betraglich begrenzt. Das Schadenersatzrecht diene nur dazu, den vom Geschädigten erlittenen tatsächlichen Nachteil auszugleichen; es solle aber zu keiner Bereicherung des Geschädigten führen. Auch seien die Prinzipien der Schadensminderungspflicht entsprechend zu berücksichtigen. Der Zuspruch von Zinsen aus den bisher rechtskräftig zuerkannten Beträgen für den Zeitraum vor der Tagsatzung vom 6. 9. 2006 sei verfehlt, weil der Kläger erst kurz vor diesem Termin den Vertrag über den Verkauf des Klagsfahrzeugs vorgelegt und der beklagten Partei dadurch die Prüfung der Anspruchshöhe ermöglicht habe.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

1. Vorauszuschicken ist, dass im Rechtsmittelverfahren die Aktivlegitimation des Klägers nicht mehr strittig ist. Gegenstand der Prüfung ist somit, welchen Schaden die Leasinggeberin durch den gegenständlichen Verkehrsunfall erlitten und welche daraus resultierendenAnsprüche sie zur Geltendmachung gegenüber der beklagten Partei an den Kläger abgetreten hat (vgl 2 Ob 2419/96s = ZVR 1997/104).

2. a) Nach § 1323 erster Satz ABGB muss, um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, alles in den vorigen Stand zurückversetzt, oder wenn dies nicht tunlich ist, der Schätzungswert vergütet werden. Danach gilt zunächst der „Primat der Naturalrestitution", weil dieser dem dem Schadenersatzrecht innewohnenden Ersatzgedanken am Besten entspricht. Wenn Naturalherstellung nicht möglich oder nicht tunlich ist, muss Geldersatz geleistet werden. Wenn bei Zerstörung oder Beschädigung von Sachen nicht Natural-, sondern Geldersatz zu leisten ist, gebührt der gemeine Wert der Sache zur Zeit der Schädigung (§ 1332 ABGB). Danach hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Kosten der Reparatur der beschädigten Sache, doch besteht dieser Anspruch dann nicht, wenn die Reparatur der beschädigten Sache unmöglich oder unwirtschaftlich wäre. Der vom Schädiger in Geld zu ersetzende Sachschaden findet dann seine Grenze im Zeitwert, dem Wiederbeschaffungswert der beschädigten Sache (2 Ob 152/01v mwN; 2 Ob 162/06x = ZVR 2008/45; RIS-Justiz RS0030308, RS0030534).

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten, das sind die zur Instandsetzung seines Fahrzeugs notwendigen und angemessenen Reparaturkosten, gleichgültig, ob er die Reparatur tatsächlich durchführen lässt oder das Geld sonst wie verwendet. Wird die Reparatur aber durchgeführt, dann steht dem Geschädigten ein Anspruch auf die tatsächlichen Kosten zu, selbst wenn diese den Zeitwert geringfügig übersteigen (2 Ob 19/89; SZ 63/46; 1 Ob 620/94 = SZ 68/101; 2 Ob 162/06x; RIS-Justiz RS0030285, RS0030487; Danzl in KBB² § 1323 Rz 10 f).

Nach neuerer Rechtsprechung sind fiktive Reparaturkosten nicht in voller Höhe zu ersetzen, wenn sie höher als die objektive Wertminderung sind; eine darüber hinausgehende Leistung würde zu einer dem schadenersatzrechtlichen Ausgleichsgedanken widersprechenden Bereicherung des Geschädigten führen. Danach stellt die Differenz zwischen dem gemeinen Wert der Sache im unbeschädigten und dem im beschädigten Zustand das Höchstmaß des zuzusprechenden Ersatzes dar (JBl 1985, 41; JBl 1988, 249; 1 Ob 620/94; 2 Ob 11/96 = ZVR 1996/114; 1 Ob 331/98b = ZVR 2000/16; 6 Ob 88/98d = SZ 71/85; 2 Ob 162/06x; RIS-Justiz RS0022844; Danzl aaO § 1323 Rz 11; Reischauer in Rummel, ABGB³ II/2b § 1323 Rz 12; Harrer in Schwimann, ABGB³ VI § 1323 Rz 55). Steht fest, dass die Reparatur nicht durchgeführt wird, so ist im Sinne dieser Rechtsprechung ein über die objektive Wertminderung hinausgehendes Begehren abzuweisen (1 Ob 620/94).

c) Grundsätzlich bilden immer dann, wenn eine technisch einwandfreie Reparatur möglich und wirtschaftlich noch zweckmäßig ist, deren Kosten die Grundlage des Ersatzanspruchs (ZVR 1987/38). Unterschreiten die fiktiven Reparaturkosten die objektive Wertminderung, so steht dem Geschädigten daher grundsätzlich der Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten zu. Ein „Wahlrecht" des Geschädigten, statt der fiktiven Reparaturkosten die (höhere) objektive Wertminderung zu begehren, scheitert schon am Vorrang der Naturalrestitution (bzw des Geldersatzes hiefür), auf die sich - wegen der Schadensminderungspflicht des Geschädigten (vgl Reischauer aaO § 1323 Rz 12) - auch der Schädiger berufen kann.

3. Voraussetzung für die Berechnung des Schadens nach den fiktiven Reparaturkosten ist aber auch bei der zuletzt erörterten Fallgestaltung, dass eine technisch einwandfreie Reparatur möglich und nicht untunlich ist. Von Untunlichkeit wäre auch dann auszugehen, wenn dem Geschädigten trotz Wirtschaftlichkeit einer Wiederherstellung die Reparatur aus besonderen Gründen nicht zuzumuten ist (Reischauer aaO § 1323 Rz 9; vgl auch Karczewski in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht15 [2002] III Kap 41 Rn 9; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs4 [2007] V § 24 Rn 13 ff).

Der erkennende Senat hat jüngst in der Entscheidung 2 Ob 162/06x = EvBl 2007/108 = ZVR 2008/45 (Ch. Huber ZVR 2008/29) die Abrechnung eines Kfz-Sachschadens auf Neuwagenbasis ausnahmsweise als zulässig erachtet. In diesem Zusammenhang wurde anhand mehrerer Fälle aus der älteren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (ZVR 1971/254; 2 Ob 258/74; 2 Ob 65/82) sowie der aktuellen Rechtslage in Deutschland dargestellt, dass dem Geschädigten unter gewissen Voraussetzungen die Weiterbenützung eines erheblich beschädigten Neuwagens ungeachtet der rechnerischen Wirtschaftlichkeit einer Reparatur nicht zugemutet werden kann. Dabei kommt es maßgeblich auf das Vorliegen einer „erheblichen Beschädigung" (auch: „schweren Havarie") an, wovon inbesondere dann auszugehen ist, wenn durch den Schaden für die Sicherheit des Fahrzeugs bedeutsame Teile betroffen sind (Karczewski aaO Rn 17; Knerr in Geigel, Der Haftpflichtprozess25 Kap 3 Rn 18; je mwN; Ch. Huber, Aktuelle Fragen des Sachschadens, ÖJZ 2005/9, 166; ders in ZVR 2008/29, 94). Dies wurde in der deutschen Rechtsprechung etwa bei Unfällen mit Rahmen- und Achsschäden, aber auch bei - im Verhältnis zu den Anschaffungskosten - hohen Reparaturkosten bejaht (vgl Karczewski aaO Rn 17).

4. a) Die der Entscheidung 2 Ob 162/06x zu Grunde gelegten Erwägungen können für die Schadensberechnung aber auch dann beachtlich sein, wenn das (erheblich) beschädigte Fahrzeug die Kriterien eines Neuwagens nicht mehr erfüllt. Verbliebe aufgrund der konkreten Beschädigung trotz fachgerechter Reparatur ein beachtliches Risiko verborgener Mängel, welche die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen könnten, wäre dem Geschädigten die Weiterbenützung des Fahrzeugs nicht mehr zumutbar (Greger aaO Rz 19 mwN). Davon kann - ungeachtet moderner Reparaturtechniken (vgl Ch. Huber, ZVR 2008/29, 94) - jedenfalls ausgegangen werden, wenn die Schäden von der Qualität einer „erheblichen Beschädigung" im Sinne der Ausführungen zur Abrechnung auf Neuwagenbasis sind. In solchen Fällen erscheint es sachgerecht, dem Geschädigten, der sein begründetes Misstrauen in die Wiederherstellbarkeit der Sicherheit des Fahrzeugs durch Veräußerung des unreparierten Fahrzeugs zum Ausdruck bringt, Schadenersatz auf Basis der objektiven Wertminderung statt der fiktiven Reparaturkosten zu gewähren (vgl Greger aaO Rn 19 mwN: „Unechter Totalschaden"). Diese Überlegungen treffen bei einem beschädigten Leasingfahrzeug gleichermaßen auf den Leasinggeber und den wirtschaftlich betroffenen Leasingnehmer zu.

b) Die in der Revision und der Begründung des zweitinstanzlichen Zulassungsausspruchs betonten Aspekte der Schadensminderungspflicht (Reischauer aaO § 1323 Rz 12) können zu keinem anderen Ergebnis führen, käme es dabei doch vor allem darauf an, dass der Geschädigte die - objektiv betrachtet - von einem verständigen Durchschnittsmenschen zu erwartenden Maßnahmen zur Schadensabwehr oder -verringerung unterlassen hat (2 Ob 3/07s; RIS-Justiz RS0023573). Ein solcher Vorwurf wäre unter den aufgezeigten Umständen aber jedenfalls unberechtigt.

c) Im vorliegenden Fall begründete der Kläger die Ablehnung der grundsätzlich wirtschaftlichen Reparatur des beschädigten Fahrzeugs damit, dass ihm aufgrund der Art und Schwere der Schäden die Benützung des instandgesetzten Fahrzeugs aus Sicherheitsgründen nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegen auch entsprechende Feststellungen des Erstgerichts vor.

Dass das Fahrzeug erheblich beschädigt wurde, ist aufgrund der Höhe der Reparaturkosten, der aktenkundigen Lichtbilder und der unstrittigen Schadensunterlagen nicht in Zweifel zu ziehen. In dem vom Sachverständigen der beklagten Partei stammenden Begutachtungsbericht (Beil ./2), dessen Ergebnisse von den Streitteilen weitestgehend außer Streit gestellt wurden, wird der Schaden als „schwerer Frontschaden rechts und seitlich mit Stauchung im Dach bei B-Säule, rechte Achshälfte beschädigt, rechter vorderer Längsträger im vorderen Bereich gestaucht" beschrieben. Daraus und aus der anschließenden Auflistung der zu erneuernden und in Stand zu setzenden Teile folgt, dass für die Sicherheit des Fahrzeugs bedeutsame tragende Teile beschädigt worden sind. Unter diesen Umständen wäre eine Reparatur zwar wirtschaftlich, dennoch aber untunlich gewesen, weil dem Geschädigten die Weiterbenützung des - obgleich fachgerecht - reparierten Fahrzeugs nicht mehr zumutbar war. Die Vorinstanzen haben die Höhe des Schadens daher im Ergebnis zutreffend nach der objektiven Wertminderung (26.990 EUR) bestimmt, sodass nach Abzug der Zahlungen des Kaskoversicherers (2.900,62 EUR) und der beklagten Partei (18.007,84 EUR) der noch streitverfangene restliche Anspruch von 6.081,54 EUR aushaftet.

5. Auch den Einwänden der beklagten Partei gegen den Zinsenzuspruch kommt keine Berechtigung zu. Bei Schadenersatzforderungen tritt die für den Zinsenlauf maßgebliche Fälligkeit ein, wenn der Schaden feststellbar und zumindest vom Geschädigten zahlenmäßig bestimmt worden ist (SZ 41/79; 1 Ob 32/94; 2 Ob 175/00z; RIS-Justiz RS0023392; Danzl aaO § 1334 Rz 1; Reischauer aaO § 1323 Rz 16). Der Zeitpunkt des Nachweises der Schadenshöhe ist für den Eintritt der Fälligkeit hingegen bedeutungslos. In der Revision wird nicht in Frage gestellt, dass der Kläger die bezifferte Schadenersatzforderung außergerichtlich per 1. 10. 2004 geltend gemacht hat. Die Vorinstanzen haben dem Kläger daher zu Recht ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen zuerkannt.

6. Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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