OGH 2Ob175/00z

OGH2Ob175/00z21.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ruzica V*****, vertreten durch Dr. Martin Mennel, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1.) Alonso Rodriguez M*****, 2.) N***** S.A CID, *****, 3.) M***** Sociedad Nonima Seguros Y-Reaseguros, *****, und 4.) V*****, alle vertreten durch Dr. Hubert Tramposch, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen ursprünglich S 1,313.712,60, Rente und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 18. Februar 2000, GZ 1 R 4/00y-91, womit infolge Berufung aller Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11. November 1999, GZ 18 Cg 213/96i-84, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 13.716,-- (darin enthalten S 2.286,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 31. 3. 1994 ereignete sich im Arlberg-Tunnel bei Km 0,0 ein Verkehrsunfall, an welchem der Ehemann der Klägerin als Lenker eines PKWs und der Erstbeklagte als Lenker eines von der zweitbeklagten Partei gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten Sattelkraftfahrzeuges beteiligt waren. Der Ehemann der Klägerin erlitt tödliche Verletzungen, sie selbst und deren Kinder wurden verletzt. Das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalles trifft den Erstbeklagten. Die Klägerin hatte als Hausfrau den alleinverdienenden Ehemann und zwei Kinder zu versorgen.

Im ersten Rechtsgang wurde mit Teilurteil des Berufungsgerichtes vom 18. 5. 1999 rechtskräftig ausgesprochen, dass die beklagten Parteien der Klägerin für alle Schäden, Folgen und Nachteile aus diesem Unfall haften, wobei die Haftung der drittbeklagten und der viertbeklagten Parteien mit den Haftungshöchstbeträgen der für den LKW bestehenden Versicherungsverträge begrenzt ist. Weiters wurden die beklagten Parteien zur Zahlung von S 850.513,15 samt 4 % Zinsen seit 5. 11. 1996 sowie beginnend mit November 1996 einer monatlichen Rente von S 13.002,17, ab 1. 1. 1997 von S 13.059,13 und ab 1. 1. 1998 von S 13.419,60 verurteilt. Das Mehrbegehren auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 463.199,45 samt 4 % Zinsen sowie ein Rentenmehrbegehren wurde abgewiesen.

Im zweiten Rechtsgang war streitgegenständlich die Begehren der Klägerin, ihr ab 1. 6. 1999 eine um S 6.535,85 erhöhte Rente somit unter Einbeziehung der bereits mit Teilurteil vom 18. 5. 1999 zugesprochenen Rente von S 13.419,60 eine monatliche Rente von S 19.955,45 sowie 4 % Zinsen aus S 850.513,15 vom 1. 7. 1994 bis 4. 11. 1996 zuzüglich 4 % Zinseszinsen ab 5. 11. 1996 zu bezahlen.

Die Klägerin brachte vor, dass sie bereits mit Schreiben vom 20. 6. 1994 konkrete Forderungen fällig gestellt habe. In der Folge seien auch Akontozahlungen geleistet worden. Mit Schreiben vom 25. 1. 1995 habe sie darauf verwiesen, dass weitere Akontierungen notwendig seien. Mit Schreiben vom 16. 1. 1996 seien die Ansprüche weiter konkretisiert worden. Da der Klägerin in diesem Verfahren eine Rente zugesprochen worden sei, sei mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 13. 8. 1999 festgestellt worden, dass der Anspruch der Klägerin auf die zur Pension gewährte Ausgleichszulage mit 31. 5. 1999 ende. Es sei somit eine wesentliche Änderung in den Prämissen zur Berechnung der der Klägerin zustehenden Pension eingetreten, weshalb eine Anpassung der Unterhaltsforderung erforderlich sei. Die monatliche Rentenforderung betrage auf Grund der geänderten Verhältnisse ab 1. 6. 1999 S 19,955,45. Die Differenz zur bisher zuerkannten Rente von S 13.419,60 betrage S 6.535,85 in welcher Höhe das Begehren gerechtfertigt sei. Die Klägerin sei erst nach Erlassung des Bescheides vom 13. 8. 1999 berechtigt gewesen, die Erhöhung zu begehren.

Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Begehrens. Die Ausgleichszulage habe nur den Zweck, ein bestimmtes Mindesteinkommen zu sichern. Werde dieses anderweitig erlangt, falle die Ausgleichszulage zur Gänze weg. Der Klägerin sei dieser Umstand bereits bei Einbringung der Klage bekannt gewesen. Eine Änderung der Verhältnisse liege nicht vor. Die Forderungsschreiben der Klägerin seien mangels konkreter Leistungsfrist nicht geeignet gewesen, ihre Forderungen fällig zu stellen.

Das Erstgericht hat im zweiten Rechtsgang das ab 1. 6. 1999 erhöhte Rentenbegehren abgewiesen und die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand verpflichtet, der klagenden Partei zu Handen deren Vertreters 4 % Zinsen vom 1. 2. 1996 aus S 641.140,20 bis zum 4. 11. 1996 zu bezahlen, wobei der Kapitalsbetrag von S 641.140,20 jeweils um die monatlich fällige Rente erhöht wurde. Weiters wurden die beklagten Parteien verpflichtet, 4 % Zinseszinsen aus diesen Zinsen ab 5. 11. 1996 (Tag nach der Klagezustellung) zu bezahlen. Das Zinsenmehrbegehren, das sich aus der Differenz zwischen den angeführten Zinsen und jenen ergab, die sich aus 4 % Zinsen aus S 850.513,15 vom 1. 7. 1994 bis 4. 11. 1996 errechnen, zuzüglich des Begehrens auf Zahlung von 4 % Zinseszinsen daraus ab 5. 11. 1996 wurde abgewiesen.

Es traf dazu folgende Feststellungen:

Mit einem an die viertbeklagte Partei gerichteten Schreiben vom 20. 6. 1994 teilte der Klagevertreter mit, dass sich am 31. 3. 1994 der Unfall ereignet habe. Er ersuche um Mitteilung, bei welcher Versicherung der an dem Unfall beteiligte Sattelschlepper versichert sei und welche Versicherung hier in Österreich für die Abwicklung des Schadensfalles zuständig sei. Darüber hinaus heißt es weiters:

"Weiters werden, insbesondere zur Begründung der Fälligkeit, vorerst, vorbehaltlich der späteren Ausdehnung und Geltendmachung, nachstehende Forderungen erhoben:

"1) Ruzica V*****:

Schmerzengeld S 200.000,--

Verunstaltungsentschädigung S 30.000,--

Besuchskosten S 10.000,--

Betreuungskosten der Kinder während

des Krankenhausaufenthaltes S 20.000,--

Haushaltshilfe S 50.000,--

Begräbniskosten S 50.000,--

Sachschaden S 20.000,--

Unterhaltsschaden S 100.000,--....".

Eine sonstige Zahlungsaufforderung oder Fristsetzung enthält dieses Schreiben nicht.

Mit Schreiben vom 4. 7. 1994 antwortete die I***** mbH auf dieses Schreiben mit dem Bemerken, dass ihr das Schreiben von der viertbeklagten Partei zur weiteren Bearbeitung übermittelt worden sei. Es wurde um unverbindliche Übersendung der anspruchsbegründenden Unterlagen, insbesondere der Krankengeschichten unter anderem der Klägerin gebeten.

Am 16. 1. 1996 richtete der Klagevertreter an die I***** mbH ein Schreiben, das in Fotokopie dem Ersturteil angeschlossen wurde (in welchem Schmerzengeld von S 450.000,--, Verunstaltungsentschädigung von S 100.000,--, Ersatz für die Einschränkung in der Haushaltsführung von S 432.000,-- sowie Unterhaltsentgang von S 400.000,-- jeweils vorbehaltlich weiterer Ausdehnung begehrt werden).

Mit Bescheid der PVA der Arbeiter vom 13. 8. 1999 wurde ausgesprochen, dass die der Klägerin zu ihrer Pension gewährte Ausgleichszulage mit 31. 5. 1999 ende. Die Klägerin beziehe von einer spanischen Versicherung eine Leistung, wobei ihr Einkommen die Höhe des in Betracht kommenden Richtsatzes erreiche bzw übersteige. Die Klägerin bezieht ab Juni 1999 eine Pension von netto S 1.981,--.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Fälligkeit einer Schadenersatzforderung trete erst dann ein, wenn der Schaden feststellbar und vom Geschädigten zahlenmäßig bestimmt worden sei. Die Geltendmachung von Pauschalbeträgen, von denen mangels näherer Anhaltspunkte angenommen werden müsse, dass sie willkürlich genannt würden, weshalb nicht feststehe, dass der Schaden zumindest in dieser Höhe anzusetzen sei, vermöge eine Fälligstellung nicht zu bewirken. Dies treffe für alle mit dem Schreiben vom 20. 6. 1994 erhobenen Forderungen sowie für die mit Schreiben vom 16. 1. 1996 geltend gemachten Besuchskosten, Begräbniskosten sowie die Ersatzforderungen für Fahrzeugschaden, Sachschaden und Abschleppkosten zu. Zusammengefasst ergäben sich zum 1. 2. 1996 fällige Forderungen von S 641.140,20. Unter Berücksichtigung der danach fälligen monatlichen Renten ergäben sich die aus dem Spruch des Ersturteils ersichtlichen Fälligkeiten. Die von der Klägerin im zweiten Rechtsgang vorgenommene Klageausdehnung sei zwar grundsätzlich zulässig, bestehe aber nicht zu Recht. Komme es nämlich auf Grund der Schadenersatzleistung des Schädigers zufolge bestehender gesetzlicher Vorschriften zum Wegfall gesetzlicher Begünstigungen des Hinterbliebenen, dann liege darin kein Unterhaltsentgang, der dem Schädiger gemäß § 1327 ABGB angelastet werden könne. Es handle sich vielmehr - soferne die gesetzlichen Begünstigungen früher rechtmäßig in Anspruch genommen worden wären - um einen von der außerhalb des Schutzbereichs der genannten Gesetzesstelle liegenden "mittelbaren" Schaden, für den nicht gehaftet werde.

Das von allen Parteien angerufene Berufungsgericht gab lediglich der Berufung der klagenden Partei (nahezu zur Gänze) Folge und sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte aber diesen Ausspruch über Antrag der beklagten Partei gemäß § 508 ZPO dahingehend ab, dass die Revision doch zulässig sei. Es verpflichtete die beklagten Parteien der Klägerin ab 1. 6. 1999 eine um S 6.535,85 erhöhte Rente, somit unter Einbeziehung der bereits rechtskräftig zugesprochenen Rente von S 13.419,60 eine monatliche Rente von S 19.955,45 zu bezahlen. Weiters verpflichtete es die beklagten Parteien zur Zahlung von aus dem Spruch des Berufungsurteiles ersichtlichen gestaffelten Verzugszinsen ab 1. 7. 1994 bis 4. 11. 1996 sowie von 4 % Zinseszinsen aus diesen Zinsen ab 5. 11. 1996.

Es führte zur Berufung der Klägerin aus, dass es sich bei ihrem erhöhten Rentenbegehren ab 1. 6. 1999 um eine Klageänderung im Sinne des § 235 ZPO gehandelt habe, die vom Erstgericht zu Recht zugelassen worden sei. Bei der Reduzierung der Leistungen der PVA der Arbeiter (Pensionszahlungen inklusive Ausgleichszulage) wegen Wegfalls der Ausgleichszulage handle es sich um einen direkten Schaden. Unter Berücksichtigung der Ausgleichszulage sei seinerzeit eine um diese (Ausgleichszahlung) verminderte Unterhaltsrente errechnet worden. Die mit Teilurteil des Berufungsgerichtes vom 18. 5. 1999 rechtskräftig zuerkannte Rente habe zur Beendigung des Anspruches auf die zur Pension gewährte Ausgleichszulage per 31. 5. 1999 geführt. Gemäß § 1327 ABGB sei dann, wenn aus einer körperlichen Verletzung der Tod erfolge, den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen gehabt habe, das was ihnen dadurch entgangen sei, zu ersetzen. Der Ersatzanspruch beschränke sich auf das, was die Hinterbliebenen aus dem Titel des gesetzlichen Anspruches auf Unterhalt vom Unterhaltspflichtigen verlangen hätten können. Maßgebend seien dabei die tatsächlich erbrachten, Unterhaltscharakter aufweisenden Leistungen, sofern sie nicht auffallend über das gesetzliche Maß des Unterhaltes hinausgingen. Solange der Witwe die Ausgleichszulage vom Versicherungsträger weiterhin ausbezahlt werde, erleide sie keinen Unterhaltsentgang im Sinn des § 1327 ABGB; wohl aber dann, in welchem die Rente bereits unter Berücksichtigung der geleisteten Ausgleichszulage verringert berechnet worden sei. Die vom Erstgericht zur Begründung seiner Rechtsansicht zitierte Entscheidung 2 Ob 8/86 (= SZ 59/166) könne wegen des anders gelagerten Sachverhaltes nicht zur Beurteilung des vorliegenden Falles herangezogen werden, weil es sich in dem dort zu entscheidenden Fall um den unberechtigten Bezug einer Ausgleichszulage gehandelt habe. Hätte aber die Klägerin hier von vornherein keinen Anspruch auf Ausgleichszulage gehabt, wäre die Rente von vornherein entsprechend höher ausgemessen worden.

Zur Begründung seiner Entscheidung über das Zinsenbegehren führte das Berufungsgericht aus, dass nach der neueren Rechtsprechung der Ersatzanspruch (nach § 1323 ABGB) mit Geltendmachung fällig werde. Der Anspruch auf Verzugszinsen aus einer Schadenersatzforderung entstehe daher mit der Einforderung (Einmahnung) eines ziffernmäßig bestimmten Schadens durch den Geschädigten. Die Forderungsschreiben des Vertreters der klagenden Partei entsprächen diesen Erfordernissen; insbesondere sei im ersten Schreiben vom 20. 6. 1994 darauf hingewiesen worden, dass "zur Begründung der Fälligkeit" vorbehaltlich der späteren Ausdehnung und Geltendmachung die nachstehenden Forderungen erhoben würden. Es sei nicht erforderlich, dass zusätzlich eine ausdrückliche Zahlungsaufforderung ergehe, dabei schade nicht, dass - erst drei Monate nach dem Unfall - lediglich gerundete Beträge angeführt worden seien, weil die genaue Höhe des Schmerzengeldes, der Verunstaltungsentschädigung und der weiters geltend gemachten Beträge noch nicht abschließend bekannt gewesen sei oder von diversen Sachverständigengutachten abhängig gewesen sei. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Zinsstaffelung entspreche den Fälligkeiten vor allem auch in Ansehung der zuerkannten monatlichen Rentenbeträge.

Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision führte das Berufungsgericht aus, dass die Festlegung der Erfordernisse an eine wirksame Fälligstellung einer Schadenersatzforderung ebenso eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO sei, so wie der Einfluss des Bezuges einer Ausgleichszulage durch den Geschädigten auf eine Hinterbliebenenrente.

Die beklagten Parteien beantragen in ihrem Rechtsmittel die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Abweisung des noch verbliebenen Klagebegehrens.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes (§ 508a Abs 1 ZPO) mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.

1.) Zum Rentenbegehren:

Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so muss gemäß § 1327 ABGB den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, das was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden. Diese Bestimmung gewährt nach ständiger Rechtsprechung dem nach dem Gesetz Unterhaltsberechtigten Ansprüche auf Ersatz einer entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung, jedoch keinen Unterhaltsanspruch (Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 13 zu § 1327; Harrer in Schwimann, ABGB Rz 12 zu § 1327, SZ 45/143; ZVR 2000/40). Der Hinterbliebene ist grundsätzlich so zu stellen, wie er stünde, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre (ZVR 2000/40).

Anlässlich der Fällung des Teilurteils vom 18. 5. 1999 wurden bei Berechnung des Unterhaltsentganges die der Klägerin tatsächlich zugekommenen Leistungen aus der Witwenpension einschließlich der Ausgleichszulage berücksichtigt (vgl auch Ersturteil ON 63 S 18 und 19). Danach wurden die von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter geleisteten Zahlungen (einschließlich die Ausgleichszulage) im Wege der Vorteilsausgleichung angerechnet und bei Berechnung der Unterhaltsrente berücksichtigt. Diese Ausgleichszulage ist infolge der Gewährung der als Einkommen im Sinn des § 292 Abs 3 ASVG anzusehenden Unterhaltsrente weggefallen.

Infolge Wegfalls der Ausgleichszulage bedarf es einer Anpassung der von den beklagten Parteien zu leistenden Rente, um ihrer Funktion als Ersatz für den durch die Tötung des Ehemannes entgangenen Unterhalt gerecht zu werden. Hätte nämlich die Klägerin keinen Anspruch auf Ausgleichszulage gehabt, wäre die Unterhaltsrente von vornherein höher bemessen worden.

Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor.

Zum Zinsenbegehren:

Auch hier liegt keine über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage vor. Nach der jüngeren Rechtsprechung tritt die Fälligkeit einer Schadenersatzforderung dann ein, wenn der Schaden vom Geschädigten zahlenmäßig bestimmt worden ist (RIS-Justiz RS0023392; ZVR 1969/147;

ZVR 1973/194 ["sobald der Schaden betragsmäßig fixiert wurde"]; 1 Ob 32/94 [Zuspruch von Verzugszinsen nach Zustellung des Forderungsschreibens]; Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 16 zu § 1323;

Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 65 zu § 1323). Ob aber im Einzelfall Forderungen zahlenmäßig bestimmt fällig gestellt wurden, lässt sich nur nach den konkreten Umständen beurteilen. Soweit daher das Berufungsgericht die Schreiben des Vertreters der Klägerin vom 20. 6. 1994 bzw vom 16. 1. 1996 als ausreichend bestimmt zur Fälligstellung der darin enthaltenen Forderungen angesehen hat, liegt darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn man berücksichtigt, dass darin bestimmte der Höhe nach umschriebene Forderungen - insbesondere auch zur Begründung der Fälligkeit - vorbehaltlich der späteren Ausdehnung und Geltendmachung erhoben werden. Soweit im ersten (etwa drei Monate nach dem Unfall erstellten) Forderungsschreiben Schmerzengeld geltend gemacht wurde, entspricht der Zuspruch von Verzugszinsen ab diesem Zeitpunkt der Rechtsprechung; auch in der Geltendmachung eines "Unterhaltsschadens" von S 100.000,-- bis zu diesem Zeitpunkt kann ohne aufzugreifende Fehlbeurteilung die Fälligstellung eines üblicherweise in Rentenform zuzusprechenden Unterhaltsentganges für den zwischen Unfall und Fälligstellungsschreiben liegenden Zeitraum erblickt werden. Wurden die Forderungen geltend gemacht, dann bedarf es zu ihrer Fälligstellung nicht der Setzung einer weiteren Zahlungsfrist, weil ohne Setzung einer solchen anzunehmen ist, dass die Forderungen sofort fälliggestellt werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, weil die klagende Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.

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