OGH 2Ob4/78; 1Ob658/82; 3Ob531/88; 3Ob523/88; 2Ob45/93; 2Ob99/95; 4Ob2129/96h; 1Ob91/99k; 9Ob78/99g; 9Ob36/00k; 2Ob79/00g; 1Ob282/00b; 8Ob127/02p; 6Ob124/02g; 2Ob120/02i; 2Ob111/03t; 1Ob200/03y; 2Ob178/04x; 2Ob233/04k; 2Ob7/05a; 8Ob133/06a; 2Ob163/06v; 2Ob58/07d; 2Ob39/09p; 6Ob248/09b; 4Ob8/11x; 4Ob200/11g; 2Ob113/11y; 2Ob72/13x; 15Os103/14g; 9Ob28/14d; 4Ob48/16m; 4Ob208/17t; 1Ob170/18h; 1Ob28/23h (RS0030778)

OGH2Ob4/78; 1Ob658/82; 3Ob531/88; 3Ob523/88; 2Ob45/93; 2Ob99/95; 4Ob2129/96h; 1Ob91/99k; 9Ob78/99g; 9Ob36/00k; 2Ob79/00g; 1Ob282/00b; 8Ob127/02p; 6Ob124/02g; 2Ob120/02i; 2Ob111/03t; 1Ob200/03y; 2Ob178/04x; 2Ob233/04k; 2Ob7/05a; 8Ob133/06a; 2Ob163/06v; 2Ob58/07d; 2Ob39/09p; 6Ob248/09b; 4Ob8/11x; 4Ob200/11g; 2Ob113/11y; 2Ob72/13x; 15Os103/14g; 9Ob28/14d; 4Ob48/16m; 4Ob208/17t; 1Ob170/18h; 1Ob28/23h27.6.2023

Rechtssatz

"Verletzung an der Gesundheit" ist eine Störung der inneren Lebensvorgänge. Hiebei muss es sich aber zum Beispiel um massive Einwirkung in die psychische Sphäre (zum Beispiel einen Schock) handeln; eine psychische Einwirkung, die bloß das seelische Wohlbefinden beeinträchtigt, ist keine Gesundheitsverletzung. Eine bloße Verärgerung oder Aufregung über den eingetretenen Schaden erfüllt somit die Anspruchsvoraussetzung des §§ 1327 ABGB, §§ 1, 12, 13 EKHG nicht.

kosmetisch

 

Normen

ABGB §1325 B1
ABGB §1325 E4

2 Ob 4/78OGH22.06.1978
1 Ob 658/82OGH01.12.1982

nur: "Verletzung an der Gesundheit" ist eine Störung der inneren Lebensvorgänge. Hiebei muss es sich aber zum Beispiel um massive Einwirkungen in die psychische Sphäre (zum Beispiel einen Schock) handeln; eine psychische Einwirkung, die bloß das seelische Wohlbefinden beeinträchtigt, ist keine Gesundheitsverletzung. (T1)<br/>Veröff: EvBl 1983/82 S 326

3 Ob 531/88OGH13.07.1988

nur T1; Veröff: JBl 1989,41

3 Ob 523/88OGH07.09.1988

nur T1

2 Ob 45/93OGH16.06.1994

nur T1

2 Ob 99/95OGH21.12.1995

Auch; nur T1; Beisatz: Psychische Erkrankung, die medizinisch behandlungsbedürftig ist. (T2)

4 Ob 2129/96hOGH25.06.1996

Auch; nur T1

1 Ob 91/99kOGH25.05.1999

Auch; nur: Hiebei muss es sich aber zum Beispiel um massive Einwirkung in die psychische Sphäre (zum Beispiel einen Schock) handeln; eine psychische Einwirkung, die bloß das seelische Wohlbefinden beeinträchtigt, ist keine Gesundheitsverletzung. (T3)<br/>Beisatz: Eine derartige massive psychische Beeinträchtigung ist anzunehmen, wenn aus ärztlicher Perspektive die Behandlung der psychischen Störung geboten ist. Das ist vor allem dann der Fall, wenn nicht damit gerechnet werden kann, dass die Folgen von selbst abklingen, oder wenn zu befürchten ist, dass ohne ärztliche Behandlung eine dauernde gesundheitliche Störung zurückbleibt. (T4)<br/>Veröff: SZ 72/91

9 Ob 78/99gOGH03.11.1999

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Längere depressive Reaktion und psychosexuelle Entwicklungsstörung. (T5)<br/>Veröff: SZ 72/165

9 Ob 36/00kOGH12.07.2000

nur T3; Beis wie T4

2 Ob 79/00gOGH22.02.2001

Vgl auch; Beisatz: Bei nahen Verwandten kann auch der durch die unfallkausale Trauer entstandene Schockschaden mit Krankheitswert deren direkten Schmerzengeldanspruch begründen. (T6)<br/>Veröff: SZ 74/24

1 Ob 282/00bOGH27.02.2001

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4

8 Ob 127/02pOGH29.08.2002

Vgl auch: Beis wie T6; Beisatz: Entscheidend ist, dass die Verletzungshandlung gegenüber dem "Angehörigen" typischerweise in hohem Maß geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen. (T7) <br/>Beisatz: Muss die Beklagte für den Tod ihres Patienten wegen eines Behandlungsfehlers einstehen und hat die Todesnachricht bei dessen Lebensgefährtin eine Depression mit Krankheitswert hervorgerufen, so ist ihr für die mit der Krankheit verbundenen Schmerzzustände auch ein Schmerzengeld zuzubilligen. (T8)<br/>Veröff: SZ 2002/110

6 Ob 124/02gOGH20.02.2003

Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2003/16

2 Ob 120/02iOGH21.05.2003

nur T1; Beisatz: Hier: Posttraumatische Belastungsstörung als Folge eines Unfalles, welche Therapien erforderlich macht und Krankheitswert erreicht. (T9)<br/>Beisatz: Von einer ersatzfähigen Gesundheitsschädigung ist dann auszugehen, wenn körperliche Symptome vorliegen, die als Krankheit anzusehen sind. Entscheidend ist daher, ob die psychische Beeinträchtigung behandlungsbedürftig oder wenigstens ärztlich diagnostizierbar und damit medizinisch fassbar ist. (T10)

2 Ob 111/03tOGH12.06.2003

Auch; Beisatz: Hier: Erkrankung aus dem psychosomatischen Formenkreis, nämlich eine "Anorexia nervosa", sowie eine posttraumatische Erlebnisreaktion und Belastungsreaktion. (T11)<br/>Veröff: SZ 2003/67

1 Ob 200/03yOGH14.10.2003

Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Behandlungsbedürftige posttraumatische Belastungsstörung mit Krankheitswert des Klägers aufgrund des an ihm begangenen Raubüberfalls. (T12)

2 Ob 178/04xOGH23.09.2004

Vgl; Beisatz: Im Falle eines Mitverschuldens des Getöteten hat eine Kürzung des Schmerzengeldanspruches zu erfolgen. (T13)

2 Ob 233/04kOGH04.11.2004

Vgl; Beis wie T13

2 Ob 7/05aOGH20.01.2005

Auch; Beisatz: Hier: Zuspruch der Kosten für eine Facelifting-Operation bei aufgrund eines unfallkausalen traumatischen Ereignisses (Tod der Tochter) hervorgerufener außergewöhnlich starken vorzeitigen Alterung der Mutter. (T14)<br/>Veröff: SZ 2005/4

8 Ob 133/06aOGH30.11.2006

Vgl auch; Beisatz: Schmerzengeld für Schockschäden setzt grundsätzlich eine massive Einwirkung in die psychische Sphäre im Sinn einer behandlungsbedürftigen Krankheit voraus. (T15)

2 Ob 163/06vOGH14.06.2007

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Beeinträchtigungen wie Schlaflosigkeit, völlige Schwunglosigkeit; Erschöpfungszustände, Schlafstörungen, posttraumatische Belastungsstörung, Hoffnungslosigkeit, traurige Verstimmung, Antriebsstörungen können durchaus Krankheitswert haben. Der Umstand, dass die Kläger bisher medizinische beziehungsweise psychologische Hilfe nicht in Anspruch genommen haben, schließt den allfälligen Krankheitswert solcher Beeinträchtigungen nicht aus (vergleiche 2 Ob 120/02i). (T16)<br/>Veröff: SZ 2007/96

2 Ob 58/07dOGH24.01.2008

Auch; Beis wie T10; Beisatz: Psychische Beeinträchtigungen (Schockschäden) sind unter der Voraussetzung ersatzfähig, dass sie krankheitswertige Gesundheitsschäden hervorriefen. (T17)<br/>Beis wie T16 nur: Der Umstand, dass die Kläger bisher medizinische beziehungsweise psychologische Hilfe nicht in Anspruch genommen haben, schließt den allfälligen Krankheitswert solcher Beeinträchtigungen nicht aus. (T18)

2 Ob 39/09pOGH25.06.2009

Vgl auch; Vgl Beis wie T13; Beisatz: Schockschaden in Form einer behandlungsbedürftigen Depression. (T19)<br/>Vgl Beis wie T2; Beisatz: Bei Schockschäden bietet - im Gegensatz zum Trauerschmerz - schon die eingetretene Gesundheitsstörung einen objektiven und damit sicher feststellbaren und überprüfbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen und den Umfang des ideellen Schadens. (T20)<br/>Beisatz: Geschwister, die Schockschäden erleiden, gehören zu den ersatzberechtigten nahen Angehörigen. (T21)

6 Ob 248/09bOGH14.01.2010

Vgl auch; Bem: Hier: Todesangst. (T22)

4 Ob 8/11xOGH12.04.2011

Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T16<br/>Veröff: SZ 2011/48

4 Ob 200/11gOGH20.12.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert aufgrund eines Eingriffs in die Intimsphäre einer Unmündigen. (T23)

2 Ob 113/11yOGH15.05.2012

Auch; Beis wie T17

2 Ob 72/13xOGH23.10.2013

Auch; Beis wie T17

15 Os 103/14gOGH29.10.2014

Auch; Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T16; Beis wie T23

9 Ob 28/14dOGH27.11.2014

Vgl auch; Beis wie T15

4 Ob 48/16mOGH30.03.2016

Auch; nur T1; nur T3

4 Ob 208/17tOGH22.03.2018

Auch; Veröff: SZ 2018/24

1 Ob 170/18hOGH21.11.2018

Auch; Beisatz: Hier: Kein ideeller Schadenersatz für eine durch behauptetes Mobbing verursachte psychische Beeinträchtigung ohne Krankheitswert. (T24)

1 Ob 28/23hOGH27.06.2023

vgl; nur T1; nur T3; Beisatz wie T10; Beisatz wie T16; Beisatz wie T17; Beisatz wie T23; Beisatz wie T24

Dokumentnummer

JJR_19780622_OGH0002_0020OB00004_7800000_003

Stichworte