OGH 2Ob72/13x

OGH2Ob72/13x23.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Sol, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. N***** Ö***** und 2. E***** Ö*****, vertreten durch Dr. Nina Letocha, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. B***** L*****, 2. R***** Gesellschaft mbH, *****, und 3. W***** AG *****, sämtliche vertreten durch Dr. Raimund Danner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 1. (erstklagende Partei) 70.309,34 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse: 10.000 EUR) und 2. (zweitklagende Partei) 15.300 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. März 2013, GZ 6 R 40/13i-68, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 19. Dezember 2012, GZ 7 Cg 203/07z-64, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der zweitklagenden Partei die mit 883,15 EUR (darin 95,76 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die 1963 geborene Erstklägerin wurde am 2. 2. 2007 als Fußgängerin von einem vom Erstbeklagten gelenkten, von der zweitbeklagten Partei gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten Lkw niedergestoßen und überrollt. Das alleinige Verschulden an dem Unfall trifft den Erstbeklagten.

Die Erstklägerin erlitt bei dem Unfall einen Bruch des rechten Oberschenkels durch den Rollhügel, eine Sprengung des Kreuzdarmbeingelenks, einen Bruch des oberen und unteren Schambeinasts rechts, eine Zerquetschung mit massiver Weichteilschädigung im Bereich beider Oberschenkel, eine Weichteilwunde am linken Kniegelenk mit Eröffnung des Gelenks und einem Einriss des inneren Seitenbandes, sowie eine Zerquetschung und Hautweichteilablederung am linken Unterschenkel.

Nach dem Unfall wurde die Erstklägerin in das Unfallkrankenhaus Salzburg gebracht und dort umgehend operiert. Aufgrund der Schwere der Verletzung befand sie sich 10 Tage auf der Intensivstation. In weiterer Folge waren zur Versorgung ihrer Beinverletzungen insgesamt 13 operative Eingriffe erforderlich. Dabei traten im Bereich des linken Oberschenkels infolge einer Wundinfektion Komplikationen auf. Am 30. 3. 2007 wurde die Erstklägerin in häusliche Pflege entlassen, danach folgten Rehabilitationsaufenthalte bis zum 24. 5. 2007. Weitere Komplikationen traten nicht ein. Beim Verlassen des Rehabilitationszentrums waren die Narbenverhältnisse stabil, die Mobilität der Erstklägerin war unter Benützung eines Gehstocks oder von Stützkrücken gegeben.

Derzeit besteht bei der Erstklägerin noch eine beidseitige Bewegungseinschränkung im Bereich des Hüftgelenks, eine Kompressionsempfindlichkeit des Beckens, eine ausgeprägte und kosmetisch auffällige Narbenbildung im Bereich des rechten Hüftgelenks und beider Beine, eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks mit Instabilität des inneren Seitenband-Kapsel-Apparats, eine Schwellneigung des linken körperfernen Unterschenkels und Sprunggelenks mit Umfangsvermehrung und eine Bewegungseinschränkung des linken oberen und unteren Sprunggelenks. Bei der Erstklägerin traten als Folge des Unfalls ferner Symptome einer ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung auf und mit zunehmendem Abklingen der körperlichen Symptomatik deutliche psychische Störbilder von Krankheitswert, wie depressive Episoden und phobisches Vermeidungsverhalten.

Mit der vorliegenden Klage begehrte die Erstklägerin den Ersatz ihres zuletzt mit 70.309,34 EUR bezifferten Schadens sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle künftigen Schäden aus dem Unfall vom 2. 2. 2007. Dieses Begehren ist rechtskräftig erledigt.

Der Zweitkläger, Ehemann der Erstklägerin, begehrte die Zahlung von 15.300 EUR sA. Er brachte vor, aufgrund des schweren Verkehrsunfalls seiner Ehefrau und deren lebensgefährlichen Verletzungen ca 8 bis 10 Wochen lang unter posttraumatischen Belastungsstörungen mit Krankheitswert sowie unter Anpassungsstörungen im Sinne einer depressiven Reaktion gelitten zu haben. Er habe wochenlang seiner Arbeit nicht nachgehen können. Bis heute sei das Sexualleben der Eheleute gestört. Für die erlittenen seelischen Schmerzen gebühre ihm ein Schmerzengeld von 15.000 EUR. Der lange Aufenthalt der Klägerin in der Intensivstation zeige, dass es sich um eine „schwerste“ Verletzung gehandelt habe, die den Zuspruch von Angehörigenschmerzengeld rechtfertige. Es lägen auch Dauerfolgen vor. Die Kosten der von ihm benötigten psychologischen Betreuung in Höhe von 300 EUR seien ihm ebenfalls zu ersetzen.

Die beklagten Parteien wandten ein, eine für den Zuspruch des begehrten Angehörigenschmerzengelds erforderliche „schwerste“ Verletzung im Sinne einer dauernden Pflegebedürftigkeit der Erstklägerin liege nicht vor.

Im ersten Rechtsgang wurde festgestellt, dass der Unfall der Erstklägerin und die Folgen daraus beim Zweitkläger zu einer Belastungsreaktion und einer Anpassungsstörung geführt hätten, mit welcher psychische Schmerzen verbunden gewesen seien. Dennoch wiesen die Vorinstanzen das Begehren des Zweitklägers ab. Sie begründeten dies im Wesentlichen damit, dass die von der Erstklägerin erlittenen Verletzungen nicht den in der Rechtsprechung für den Zuspruch von Angehörigenschmerzengeld geforderten Schweregrad erreichen würden.

Der Oberste Gerichtshof hob mit Beschluss vom 13. 6. 2012, 2 Ob 136/11f, die Entscheidungen der Vorinstanzen in ihren Aussprüchen über das Begehren des Zweitklägers auf und verwies die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Er gelangte nach Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung und Lehre zu dem Ergebnis, dass ein bei einem nahen Angehörigen des Unfallopfers durch die Unfallnachricht ausgelöster Schockschaden von Krankheitswert den Zuspruch eines Schmerzengeldes nicht nur im Falle des Todes des Unfallopfers sondern auch dann rechtfertige, wenn das Unfallopfer „schwerste Verletzungen“ erlitten hat. Diese Verletzungen müssten im Zeitpunkt der Nachricht von einer solchen Schwere sein, dass entweder akute Lebensgefahr oder die konkrete Gefahr dauernder Pflegebedürftigkeit besteht. Eine nachträgliche Besserung dieses Zustands sei für die Haftung des Schädigers bedeutungslos. Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren festzustellen haben, ob bei der Erstklägerin im maßgeblichen Zeitpunkt, wie vom Zweitkläger behauptet, tatsächlich akute Lebensgefahr bestand. Außerdem fehle es an präzisen Feststellungen zu der Frage, wodurch die psychische Erkrankung des Zweitklägers ausgelöst wurde, insbesondere ob sie eine Folge der Unfallnachricht gewesen oder (erst) später durch die mit den schweren Verletzungen seiner Ehefrau verbundene dauernde familiäre Belastungssituation entstanden ist. Träfe letzteres zu, hielte sich die (abweisende) Entscheidung der Vorinstanzen im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Andernfalls käme es auf das tatsächliche Vorliegen einer akuten Lebensbedrohung im Zeitpunkt der Mitteilung an den Zweitkläger an.

Im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Begehren des Zweitklägers im Umfang von 10.300 EUR sA statt. Das auf 5.000 EUR sA lautende Mehrbegehren wurde abgewiesen. Soweit wesentlich stellte es fest:

„Der Zweitkläger war zum Zeitpunkt des Unfalls seiner Ehefrau zu Hause. Als Gleisarbeiter bei der ÖBB war er in der Winterzeit arbeitslos gemeldet. Üblicherweise begann seine Arbeitstätigkeit wieder im März, je nach Schneelage. Als er vom Unfall seiner Frau hörte, fuhr er sofort ins UKH Salzburg, seine Frau war bereits im Operationssaal. […] Es bestand eine akute Lebensgefahr zum Zeitpunkt der Einlieferung ins Krankenhaus. Bei der bei der Erstklägerin vorliegenden Verletzungskombination kann es bei Auftreten einer schwereren Blutung des Beckens oder von embolischen Komplikationen im Bereich des Beckens oder der Beine in kürzester Zeit zu einem nicht zu beherrschenden lebensbedrohenden Zustand kommen. Durch die rasche, zielgerichtete Behandlung vor Ort durch den Notarzt sowie im UKH Salzburg kam es rasch zu einer Stabilisierung, sodass die Phase der akuten Lebensgefährdung nur für einen Zeitraum von 24 bis maximal 48 Stunden anzusetzen ist.

Der Zweitkläger schien bis zum Unfall ein zufriedener, glücklicher, in seinem Leben gut etablierter Mann gewesen zu sein […]. Durch die unglaubliche Angst, zuerst um das Leben seiner Frau, dann auch um die Beweglichkeit und die Funktion ihrer Beine, wurde er völlig aus der Bahn geworfen und konnte an nichts anderes mehr denken. Erst als relativ klar wurde, dass seine Frau überleben und auch wieder gehen werde können, verbesserte sich seine psychische Befindlichkeit. Durch die unsichere Prognose war der Zweitkläger verstört, musste Schlaftabletten einnehmen und nahm über seinen Rechtsanwalt auch Kontakt zu einem Psychologen auf, um psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Für die drei Einheiten der Psychotherapie zahlte der Zweitkläger 300 EUR. Der Zweitkläger erlitt im Anschluss an den Unfall zuerst einen akuten Schockzustand, der einige Tage andauerte, etwa so lange, bis seine Ehefrau das erste Mal ansprechbar war, etwa 36 Stunden nach der Verletzung. Aufgrund der nicht absehbaren schwierigen Situation und der Angst um das Leben und die Beine der Ehefrau entwickelte er eine Traumafolgestörung, bei der Symptome wie Angst, Depression, Rückzug aus dem sozialen Gefüge und Verlust der Alltags- und sozialen Fertigkeiten als Hauptkriterien im Vordergrund standen. Die ersten 36 Stunden bis zum Aufwachen seiner Frau auf der Intensivstation war der Zweitkläger extrem belastet, hat dann eine Woche lang sehr schlecht geträumt und auch eine große vegetative Symptomatik wie Schwitzen, Zittern und Albträume erleiden müssen. […] Der Verkehrsunfall seiner Ehefrau führte beim Zweitkläger zu einem psychotraumatischen Leidenszustand von Krankheitswert, zu seelischen Schmerzen, zur Entwicklung psychischer Störungen, nämlich zu einer akuten Belastungsreaktion und einer Anpassungsstörung. Der Verkehrsunfall führte beim Zweitkläger zu einem psychotraumatischen Leidenszustand, mit welchem - komprimiert - starke seelische Schmerzen von zwei Tagen, mittelgradige seelische Schmerzen von zwei Wochen und leichte seelische Schmerzen von zwölf Wochen verbunden waren. [...]“

Rechtlich meinte das Erstgericht, nach den nunmehrigen Feststellungen sei zum Zeitpunkt der Benachrichtigung des Zweitklägers bei der Erstklägerin akute Lebensgefahr vorgelegen. Durch die Unfallnachricht sei beim Zweitkläger zuerst ein akuter Schockzustand ausgelöst worden, der einige Tage angedauert habe, etwa so lange, bis die Erstklägerin das erste Mal ansprechbar gewesen sei. Aufgrund der nicht absehbaren schwierigen Situation und der Angst um das Leben und die Beine der Ehefrau seien die näher beschriebenen psychischen Leidenszustände eingetreten. In weiterer Folge hätten aber auch die mit den schweren Verletzungen seiner Ehefrau verbundenen familiären und zwischenmenschlichen Belastungen eine Rolle gespielt, wodurch der psychotraumatische Leidenszustand in der festgestellten Dauer verlängert worden sei. Eine Quantifizierung, inwieweit die psychische Erkrankung des Zweitklägers alleine als Folge der Unfallnachricht anzusehen sei oder auch durch die zu erwartende Belastungssituation für das weitere Leben sei nicht möglich, zumal sich diese Umstände auch überschneiden würden. Ein Schmerzengeld von 10.000 EUR erscheine angemessen, auch die Therapiekosten stünden dem Zweitkläger zu.

Das nur von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Seiner Auffassung nach komme als die psychische Erkrankung auslösender Umstand der Unfallnachricht und der dadurch ausgelösten Angst des Zweitklägers um das Leben seiner Ehefrau ein wesentlich höherer Stellenwert zu, als seiner Sorge um die zu erwartende Belastungssituation. Die vom Zweitkläger aufgrund seiner psychischen Erkrankung erlittenen Schmerzen könnten daher überwiegend auf die Unfallnachricht zurückgeführt werden. Davon ausgehend sei ein Schmerzengeld von 10.000 EUR gerechtfertigt. Bei dieser Bemessung sei angemessen berücksichtigt, dass die psychische Erkrankung nicht durch eine Todesnachricht ausgelöst worden sei.

Die ordentliche Revision sei zulässig, da noch keine höchstgerichtliche Judikatur zur Bemessung des Schmerzengelds im Falle eines durch die Unfallnachricht (ohne Todesfolge) ausgelösten Schockschadens eines nahen Angehörigen vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Die von den beklagten Parteien gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Weder in der Begründung des zweitinstanzlichen Zulassungsausspruchs noch im Rechtsmittel der beklagten Parteien wird eine derartige Rechtsfrage dargetan:

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist das Schmerzengeld nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen (RIS-Justiz RS0031415, RS0031307). Die Bemessung hat nicht nach starren Regeln, etwa nach Tagessätzen oder Schmerzperioden, zu erfolgen. Es ist vielmehr jede Verletzung in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu betrachten und auf dieser Basis eine Bemessung vorzunehmen (RIS-Justiz RS0031415 [T7 und T8]). Auch psychische Beeinträchtigungen sind nach diesen Kriterien unter der Voraussetzung ersatzfähig, dass sie krankheitswertige Gesundheitsschäden hervorriefen (vgl 2 Ob 113/11y mwN; RIS-Justiz RS0030778). Die Entscheidungen der Vorinstanzen stimmen mit diesen Kriterien der Rechtsprechung überein.

2. Die beklagten Parteien gehen in ihrem Rechtsmittel auf die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Bemessungsfrage mit keinem Wort ein. Selbst wenn daher das Berufungsgericht die Zulässigkeit der ordentlichen Revision zu Recht ausgesprochen haben sollte, wäre diese nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur dann gegeben, wenn die beklagten Parteien zumindest eine (andere) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung geltend gemacht hätten (RIS-Justiz RS0102059). Diese Voraussetzung trifft hier jedoch nicht zu:

3. Die beklagten Parteien bekämpfen das Berufungsurteil allein unter dem Gesichtspunkt, dass aufgrund der vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang getroffenen Feststellungen nach den Vorgaben im Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs, 2 Ob 136/11f, der Zuspruch eines Schmerzengeldes nicht gerechtfertigt sei. Sie gestehen zwar zu, dass bei der Erstklägerin akute Lebensgefahr bestanden habe. Der Schockzustand des Zweitklägers habe aber nur 36 Stunden angedauert. Eine Abgrenzung, inwieweit die psychische Erkrankung des Zweitklägers als Folge der Unfallnachricht anzusehen oder der Belastungssituation zuzuordnen sei, habe das Erstgericht nicht vornehmen können. Es lägen daher insgesamt nur die „üblichen“ Folgen einer schweren Verletzung (eines Angehörigen) vor.

4. Entgegen dieser Deutung hat das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen in ihrem Gesamtzusammenhang - insoweit jedenfalls vertretbar (vgl RIS-Justiz RS0118891) - dahin ausgelegt, dass die psychische Erkrankung des Zweitklägers primär durch die Unfallnachricht ausgelöst worden ist. Diese war dann aber nicht nur für den ersten Schockzustand, sondern auch für die danach folgenden Leidenszustände des Zweitklägers von Krankheitswert adäquat kausal. Es begründet keine korrekturbedürftige Verkennung der Rechtslage, wenn das Berufungsgericht darin keinen entscheidenden Umstand sah, dass der Zweitkläger nicht nur um das Leben und die Gesundheit seiner Ehefrau bangte, sondern - wohl untrennbar damit verbunden - auch vor den auf ihn zukommenden Belastungen Angst hatte. Schon die zeitliche Nähe des Auftretens der festgestellten Symptome zur Unfallnachricht - die Erstklägerin befand sich zu dieser Zeit noch in stationärer Behandlung - spricht dafür, dass die psychische Erkrankung des Zweitklägers nicht erst durch die mit den schweren Verletzungen seiner Ehefrau verbundene dauernde familiäre Belastungssituation entstanden ist. Damit liegen aber die in der Entscheidung 2 Ob 136/11f umrissenen Voraussetzungen für den Zuspruch eines Schmerzengeldes an den Zweitkläger für den erlittenen Schockschaden vor. Die gegenteilige Rechtsansicht der beklagten Parteien wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf.

5. Auch wenn sich die durch die Unfallnachricht ausgelösten Leidenszustände des Zweitklägers durch die in der Folge aufgetretenen familiären und zwischenmenschlichen Belastungen verlängert haben sollten, wie dies das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung ausgeführt hat, lässt sich den Feststellungen doch keineswegs entnehmen, dass diese Belastungen für sich allein, dh ohne den durch die Unfallnachricht ausgelösten Schock, ebenfalls den Grad einer krankheitswertigen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Zweitklägers erreicht hätten. Auch eine allfällige „Verlängerung“ seines seelischen Leidenszustands durch diese Belastungen ist somit adäquate Folge der Unfallnachricht. Wenn das Berufungsgericht eine Minderung des vom Erstgericht zugesprochenen Schmerzengeldes unterließ, ist ihm daher keine aufzugreifende Fehlbeurteilung vorwerfbar.

6. Da Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen sind, ist die Revision zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Zweitkläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Es gebührt lediglich ein Streitgenossenzuschlag von 15 %.

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