OGH 2Ob178/04x

OGH2Ob178/04x23.9.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Samira G*****, vertreten durch Weidacher, Imre & Schaffer Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in Gleisdorf, wider die beklagten Parteien 1. Andreas H*****, und 2. ***** Versicherung AG, ***** beide vertreten durch Dr. Klaus Schärmer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Zahlung von EUR 19.126,89, einer Rente und Feststellung, infolge der Revisionen aller Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 19. April 2004, GZ 2 R 16/04x-57, womit infolge der Berufungen aller Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 26. September 2003, GZ 12 Cg 77/01a-44, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Den Revisionen wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil, das hinsichtlich der Bestätigung eines Zuspruches von EUR 3.016,44 sA und des Urteiles in seinem feststellenden Teil als unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, wird im Übrigen aufgehoben; zugleich wird auch das Urteil des Erstgerichtes in diesem Umfang aufgehoben und diesem eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Text

Begründung

Der Erstbeklagte verschuldete am 16. 2. 2000 gegen 3.30 Uhr als Lenker und Halter eines PKW, der bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversichert war, einen Verkehrsunfall; bei diesem wurde sein Beifahrer und Ehegatte der Klägerin, Michael G*****, getötet. Der Erstbeklagte wurde strafgerichtlich verurteilt und der Klägerin ein Schadenersatz von S 10.000 (= EUR 726,73) zugesprochen.

Die Klägerin begehrt die Zahlung von EUR 19.126,89 samt Zinsen ab 1. 5. 2001, die Zahlung einer monatlichen Rente von EUR 790,55 sowie die Feststellung, dass die Beklagten zur ungeteilten Hand verpflichtet sind, ihr alle aus dem vom Erstbeklagten infolge des Unfalls vom 16. 2. 2000 verschuldeten Tod des Michael G***** in Zukunft entstehenden Schäden zu ersetzen, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei mit ihrer Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag begrenzt sei.

Sie brachte dazu vor, das Alleinverschulden an dem Unfall treffe den Erstbeklagten, der mit rund 0,9 Promille alkoholisiert gewesen sei. Die Kosten von S 124.429 für Kränze, Sarggestecke, Kosten der Grabstätte und Bestattungskosten habe die zweitbeklagte Partei zu zwei Dritteln ersetzt, S 41.476 hafteten aus. Der Verstorbene habe monatlich S 23.653 netto inklusive Sonderzahlungen verdient, weiters S 4.000 monatlich durch Hilfe bei Bauarbeiten. Mit dem Einkommen der Klägerin seien vereinbarungsgemäß der Bedarf der minderjährigen Aroua, der Tochter der Klägerin, sowie die monatlichen Kreditraten eines Darlehens bestritten worden. Die fixen Haushaltskosten habe der Verstorbene allein bestritten, sein Eigenverbrauch habe rund 5.000 S betragen. Die Klägerin sei für ihre Bekleidung, Schuhe und sonstigen Bedürfnisse aufgekommen und habe Bausparverträge für die beiden Kinder bezahlt. Die monatlichen Fixkosten hätten insgesamt 21.277,77 S betragen. Für sich und für die mj. Ines erhalte die Klägerin eine Witwen- und Waisenpension von zusammen 10.399,60 S, der Familie entgingen daher monatlich 10.878,17 S. Da ein Motorrad und ein PKW erst nach Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens verkauft worden seien, habe sie eine Garagenmiete von 13.500 S zu bezahlen gehabt. Sie habe auch in eine billigere Wohnung übersiedeln müssen, die Kosten dafür hätten 4.000 S betragen. Die Klägerin begehrte daher zunächst 211.270,38 S (41.476 S Begräbniskosten, 4.000 S Siedlungskosten, 13.500 S Garagenmiete und 152.294,38 S Unterhaltsentgang vom 1. 3. 2000 bis 30. 4. 2001). Für die Zukunft wurde ein monatlicher Unterhaltsentgang von 10.878,17 S begehrt, weil die Klägerin die bisher vom Verstorbenen allein getragenen Kosten selbst zu tragen habe. Da mit künftigen Schadenersatzansprüchen zu rechnen sei, sei das Feststellungsbegehren berechtigt.

Der Verstorbene habe eine relevante Alkoholisierung des Erstbeklagten nicht erkennen können, er sei selbst wesentlich stärker alkoholisiert gewesen. Um den im Strafverfahren zugesprochenen Betrag von 10.000 S werde das Klagebegehren eingeschränkt. Hinsichtlich der fixen Haushaltskosten sei nicht von einem Direktanspruch der gemeinsamen mj. Tochter Ines auszugehen. Neben seiner Tätigkeit als Bauarbeiter habe der Verstorbene mit Nebenbeschäftigungen ein Einkommen erzielt, wovon er monatlich zumindest 4.000 S der Familie zur Verfügung gestellt habe. Durch den Tod des Verstorbenen sei die Klägerin monatelang psychisch beeinträchtigt (depressiv) und behandlungsbedürftig gewesen, diesbezüglich werde ein Betrag von EUR 8.000 an Schmerzengeld begehrt. Dieses Begehren schränkte die Klägerin aufgrund eines Sachverständigengutachtens auf EUR 4.500 ein und brachte weiters vor, das Gesamteinkommen der Ehegatten sei nicht zusammengelegt worden. Sie habe monatlich 3.000 S auf einen Autokredit des Verstorbenen zurückbezahlt. Für die Lebenskosten habe sie S 4.500 Wirtschaftsgeld erhalten, wovon sie die Einkäufe bestritten habe. Sie habe mit ihrem Einkommen mit monatlich rund 7.000 bis maximal 10.000 S zu den Lebenshaltungskosten beigetragen. Der Verstorbene habe die Kosten der Wohnversorgung, die Telefonkosten, die Kindergartenkosten für das gemeinsame Kind Ines allein getragen, desgleichen die PKW-Kosten; er habe auch die überwiegenden Urlaubskosten bezahlt. Auch die Kosten für den PKW gehörten zu den fixen Haushaltskosten. Die Klägerin müsse die Witwenpension versteuern, weshalb ihr davon nur ein Teil verbleibe.

Die Beklagten wendeten ein, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden des Verstorbenen von mindestens einem Drittel anrechnen lassen. Der Verstorbene habe sich dem stark betrunkenen Erstbeklagten anvertraut, obwohl er dessen Alkoholisierung hätte erkennen müssen. Die Kosten für Kränze udgl seien unter Berücksichtigung des Mitverschuldens zu zwei Drittel bezahlt worden. Da die Klägerin vom Sozialversicherer kongruente Leistungen erhalten habe, sei ein Deckungsfonds zu bilden. Erst wenn nach Abzug der Leistungen des Sozialversicherers ein Rest verbleibe, stehe den Unterhaltsberechtigten ein Direktanspruch zu.

Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren im Ausmaß von EUR 8.332,21 sA, dem Rentenbegehren im Ausmaß von EUR 326,17 monatlich vom 1. 5. 2001 bis 1. 2. 2041 und dem Feststellungsbegehren zu zwei Drittel statt; das Mehrbegehren wurde abgewiesen.

Dabei wurden folgende Feststellungen getroffen:

Aus der Ehe der Klägerin mit dem verstorbenen Michael G***** entstammt die am 31. 3. 1996 geborene Tochter Ines. Die am 11. 5. 1987 geborene außereheliche Tochter der Klägerin, Aroua, deren Vater im Ausland lebt, und von dem die Klägerin keine Unterhaltsleistungen bezieht, lebt im gemeinsamen Haushalt der Klägerin und des verstorbenen Michael G*****.

In der Nacht vom 14. auf den 15. 2. 2000 fuhr der Erstbeklagte mit dem Auto von M***** nach F*****. Dort kam er gegen 4.00 Uhr früh an und schlief dann bis gegen 9.30 Uhr. Tagsüber machte er verschiedene Besorgungen, am Abend hielt er sich in einem Lokal auf. Er wollte dieses gegen 23.00 Uhr verlassen, als der Verstorbene Michael G***** das Lokal betrat. Deshalb blieb auch der Erstbeklagte im Lokal, beide tranken einiges an Alkohol. Schließlich kam eine aus fünf Personen bestehende Geburtstagsgesellschaft ins Lokal. Der Verstorbene zahlte der Gesellschaft zwei Flaschen Sekt, welche von allen gemeinsam, also auch vom Erstbeklagten und dem Verstorbenen getrunken wurden. Der Erstbeklagte und auch der verstorbene Michael G***** waren sehr stark alkoholisiert, dies war bei beiden auch ganz eindeutig erkennbar. Der Erstbeklagte redete Blödsinn und entblößte seinen Oberkörper, um seine Tätowierungen herzuzeigen. Nachdem die Geburtstagsgesellschaft das Lokal verlassen hatte, blieben der Verstorbene und der Erstbeklagte weiterhin im Lokal.

Gegen 3.30 Uhr kam der vom Erstbeklagten gelenkte PKW aus ungeklärter Ursache mit dem rechten Räderpaar auf das Straßenbankett, er stieß sodann gegen die Böschung eines quer verlaufenden Feldweges und überschlug sich mehrmals. Dabei wurde der Beifahrer Michael G***** aus dem PKW geschleudert und erlag noch am Unfallsort seinen Verletzungen.

Der am 13. 12. 1963 geborene Michael G***** war gelernter Bäcker, übte aber seit längerer Zeit den Beruf eines Bauarbeiters aus. Zum Unfallszeitpunkt war er saisonbedingt arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld in der Höhe von S 433,40 (EUR 31,50). Davor war er unter anderem bei einer Baugesellschaft beschäftigt. Im Jahr 1998 bezog er einen Nettolohn von S 286.382 (EUR 20.812,19). In all den Jahren bezog der Verstorbene immer wieder zwischendurch entweder saisonbedingt Arbeitslosengeld bzw aufgrund von Urlaub, Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung. In der Zeit von Juni bis Dezember 1999 betrug sein Durchschnittslohn S 25.800 (EUR 1.874,96) monatlich. Er hätte auch zukünftig durchschnittlich zehn Monate pro Jahr gearbeitet und wäre zwei Monate arbeitslos gewesen. Darüber hinaus verdiente er durch Schwarzarbeit, wobei die Höhe dieses Einkommens nicht festgestellt werden konnte.

Die Klägerin verdient 14mal jährlich S 12.000 (EUR 872,07).

Die Arbeitseinkünfte der Ehegatten wurden nicht zusammengelegt. Aus dem Einkommen des Verstorbenen wurde die monatliche Miete von S 5.500, der Strom von S 900, das Heizmaterial von S 770 und die Müll- und Wassergebühren in der Höhe von S 1.607,10 vierteljährlich bezahlt. Auch die notwendigen Erhaltungskosten des PKW wurden aus dem Einkommen des Verstorbenen bestritten, wobei der PKW dann, wenn der Verstorbene einer geregelten Arbeit nachging, nur an den Wochenenden zur Verfügung stand. Die Erhaltungskosten betrugen S 4.400 (EUR 290,69) monatlich. Die Telefonkosten bestritt der Verstorbene aus seinen Einkünften. Auch die Erhaltungskosten für das Motorrad, welches ausschließlich seinem persönlichen Gebrauch diente, trug der Verstorbene. Des weiteren hat der Verstorbene aus seinem Einkommen zur Gänze seine eigenen Bedürfnisse befriedigt, auch die Ausgaben für Kleidung, Schuhe und zur Befriedigung der weiteren Bedürfnisse der mj. Ines bestritt der Verstorbene.

Die Klägerin hat aus ihrem Einkommen den Unterhalt ihrer außerehelichen Tochter sowie die Kosten ihres gesamten persönlichen Bedarfs, wie Kleidung, Schuhe und Kosmetika und den Kindergartenbeitrag für die mj. Ines in der Höhe von 800 S (EUR 58,14) monatlich bestritten. Die Kosten für Lebensmittel, Putz- und Waschmittel für die gesamte Familie wurden von der Klägerin bestritten, der Verstorbene leistete ein monatliches Wirtschaftsgeld von S 4.500 (EUR 327,03). Geschenke wurden aus dem Einkommen beider bestritten. Genauere Feststellungen konnten darüber nicht getroffen werden. Die Klägerin und der Verstorbene sind jährlich zwei bis drei Wochen mit den Kindern nach Tunesien auf Urlaub geflogen, wo sie bei den Eltern der Klägerin wohnten. Die Kosten für den jährlichen Urlaub wurden von der Klägerin und dem Verstorbenen gemeinsam getragen.

Dass die Klägerin eine Kreditzahlung für einen vom Verstorbenen aufgenommenen Autokredit geleistet hätte, konnte nicht festgestellt werden.

Da sich die Klägerin das Miethaus samt Garage nicht mehr leisten konnte, zog sie nach dem Tod ihres Ehegatten in eine billigere Wohnung um. Beim Übersiedeln fielen Unkosten in der Höhe von S 4.000 (EUR 290,69) an.

Den PKW und das Motorrad konnte die Klägerin erst nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens verkaufen. Da zur gemieteten Wohnung keine Garage gehörte, mietete die Klägerin eine solche, wofür ihr insgesamt S 12.000 (EUR 872,07) in Rechnung gestellt wurden.

Dem Verstorbenen waren als Kreditnehmer verschiedene Kredite eingeräumt worden. Die offenen Verbindlichkeiten wurden durch Versicherungsleistungen zur Rückzahlung gebracht. Die Klägerin erhält seit 17. 2. 2000 von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter eine Witwenpension. Diese betrug in der Zeit vom 17. 2. 2000 bis 31. 12. 2000 S 7.115 (EUR 517,07) netto, seit 1. 1. 2002 S 7.171,90 (EUR 521,20) und im Juni 2002 EUR 526,94. Weiters bezieht die Klägerin für die minderjährige Tochter Ines eine Waisenpension. Weiters wurde von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter ein Wertausgleich gewährt. Im Juni 2003 betrug die monatliche Witwen- und Waisenpension zuzüglich Wertausgleich insgesamt EUR 764,66 netto. Die Klägerin hat in der Zeit vom 1. 3. 2000 bis 30. 4. 2001 EUR 8.537,70 an Witwenpension und EUR 3.608,85 an Waisenpension erhalten. Diese Pensionen hat die Klägerin zu versteuern. Es ergab sich eine Steuernachforderung für das Jahr 2000 in der Höhe von S 21.777 (EUR 1.582,60), für das Jahr 2001 in der Höhe von EUR 1.755,56 sowie für das Jahr 2002 aufgrund der Steuervorschreibung von EUR 1.725,03 eine Nachforderung von EUR 17,72.

Aufgrund des plötzlichen Todes ihres Ehegatten war die Klägerin psychisch total überfordert. Sie litt an ausgeprägter depressiver Verstimmung mit vegetativer Reizsymptomatik und Angstsymptomen, sie hatte auch Suizidgedanken. Darüber hinaus bestanden auch deutliche somatisch körperliche Beschwerden. Die Störungen hatten Krankheitswert und bedurften einer Behandlung; das Beschwerdebild ging über eine normale Trauer deutlich hinaus. Aufgrund der Beschwerden fanden zahlreiche Arztkonsultationen statt. Die Beschwerden der Klägerin sind - gerafft auf den 24-Stunden-Tag - folgender Schmerzintensität und -dauer zuzuordnen: 10 Tage mittelstarke Schmerzen und 20 Tage leichte Schmerzen.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es könne den Verstorbenen nicht entlasten, dass er die starke Alkoholisierung des Erstbeklagten infolge der eigenen Alkoholisierung nicht habe erkennen können. Außerdem habe der Erstbeklagte sich äußerst auffällig benommen, weshalb dem Verstorbenen ein Mitverschulden von einem Drittel anzulasten sei. Da die zweitbeklagte Partei auf die gesamten Begräbniskosten S 82.953 bezahlt habe, stehe der Klägerin daraus nichts mehr zu. Der Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhalts sei ein Schadenersatzanspruch und sei zu ersetzen, was tatsächlich entgangen sei. Hinsichtlich des Anspruches der mj. Ines sei die Klägerin nicht aktiv legitimiert. Hinsichtlich der fixen Kosten der Haushaltsführung gelte dies zwar grundsätzlich auch, allerdings seien die Fixkosten dort gänzlich der Witwe zuzuschlagen, wo - wie im Regelfall - diese nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Ehegatten die bisher von diesem getragenen Fixkosten zufolge ihrer nunmehrigen alleinigen Sorge- und Unterhaltspflicht allein zu tragen habe. Deshalb seien der Klägerin die auf die mj. Ines anteilig entfallenden fixen Haushaltskosten zuzusprechen, die mit 15 % bemessen würden. Hinsichtlich des Ersatzanspruches betreffend den Unterhalt der mj. Ines für Schuhe, Kleider und sonstige Ausgaben fehle der Klägerin die Aktivlegitimation. Die PKW-Erhaltungskosten von EUR 290,69 monatlich zählten zu den fixen Haushaltskosten, soweit der PKW zur Befriedigung der Bedürfnisse der Haushaltsangehörigen verwendet worden sei. Da der Verstorbene den PKW berufsbedingt von Montag bis Freitag rund zehn Monate im Jahr allein benutzt habe und er im Übrigen der gesamten Familie zur Verfügung gestanden sei, sei für die Klägerin nur ein Betrag von EUR 190 an PKW-Erhaltungskosten in Anschlag zu bringen. Hinsichtlich der Telefonkosten sei nur die Grundgebühr als Fixkosten anzuerkennen, diese sei mit EUR 18 auszumessen und zu berücksichtigen. Weiters sei ein Anteil von 15 % der vom Verstorbenen getragenen fixen Haushaltkosten herauszurechnen, die der Klägerin nicht zuzuerkennen seien; dieser Anteil werde für die mj. Aroua entfallend angenommen, für die der Verstorbene nicht unterhaltspflichtig gewesen sei und deren Anteil die Beklagten nicht belasten dürfe.

An fixen Haushaltskosten seien die monatliche Miete (EUR 399,70), Strom (EUR 65,40), Heizmaterial (EUR 55,95), Müll- und Wassergebühren (EUR 38,93), PKW-Erhaltungskosten (EUR 190) sowie Telefonkosten (EUR 18) heranzuziehen. Auch der Beitrag des Verstorbenen zu den Kosten für Lebens-, Putz- und Waschmittel von EUR 327,03 sei zu berücksichtigen, weil auch diese Kosten nach dem Tode des Verstorbenen im Wesentlichen unverändert anfielen. Die beanspruchten EUR 109 als Beitrag zu den Urlaubskosten hätten zwar nicht als exakt festgestellt werden können, doch könne von einem derartigen Beitrag des Verstorbenen ausgegangen werden. Allerdings könnten hievon nur 70 % der Klägerin zuerkannt werden.

Die Kindergartenkosten für die mj. Ines habe ohnehin die Klägerin getragen.

Daraus ergebe sich ein monatlicher Unterhaltsentgang von EUR 1.007,07 (EUR 1.095,02 abzüglich 15 % für Aroua = EUR 930,77 zuzüglich EUR 76,30 Urlaubsbeitrag).

Vom 1. 3. 2000 bis 30. 4. 2001 habe die Klägerin eine Witwenpension von EUR 8.537,70 erhalten. Da in den fixen Haushaltskosten ein auf die mj. Ines entfallender Anteil von 15 % enthalten sei, sei auf den Ersatzanspruch von EUR 1.007,07 auch die der Klägerin zufließende Waisenpension im Ausmaß von 15 % anzurechnen. Vom 1. 3. 2000 bis 30. 4. 2001 seien der Klägerin EUR 3.608,85 an Waisenpension ausbezahlt worden. Insgesamt seien ihm in dieser Zeit an Witwenpension und 15 % der Waisenpension EUR 9.079,03 zugekommen. Die Klägerin habe diese Beträge aber zu versteuern, weshalb von einem Betrag von netto EUR 7.263,42 augegangen werde. Diesem Betrag sei der Schadenersatzanspruch der Klägerin in der Höhe von EUR 14.098,98 (EUR 1.007,07 x 14) gegenüberzustellen, woraus sich eine Differenz von EUR 6.835,56 ergebe; dieser Betrag sei infolge des Mitverschuldens um ein Drittel auf EUR 4.557,04 zu kürzen.

Hinsichtlich des Unterhaltsentganges sei der Klägerin auch eine monatliche Rente zuzusprechen. Auf den grundsätzlichen Anspruch von EUR 1.007,07 seien insgesamt EUR 517,82 anzurechnen, dies ergebe EUR 489,25, wovon der Klägerin zwei Drittel, also EUR 326,17 als monatliche Rente zuzuerkennen seien. Diese Rente sei mit der voraussichtlichen Lebenserwartung des Getöteten zeitlich zu begrenzen.

An Schmerzengeld sei ein Betrag von EUR 4.500 gerechtfertigt, unter Berücksichtigung des Mitverschuldens daher ein Betrag von EUR 3.000.

Das Feststellungsbegehren sei mit zwei Drittel berechtigt, weil ein weitergehender Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht mit Sicherheit auszuschließen sei.

Das von sämtlichen Parteien angerufene Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge, wohl aber teilweise jener der beklagten Parteien. Es änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass es die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 4.808,44 sA verurteilte; weiters wurden die Beklagten für schuldig erkannt, der Klägerin ab 1. 5. 2001 bis 30. 9. 2038 monatlich im Vorhinein EUR 128 zu bezahlen; schließlich wurde die Haftung der beklagten Parteien für zwei Drittel aller künftigen Schäden festgestellt, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei mit ihrer Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag begrenzt wurde. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.

Das Berufungsgericht sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige insgesamt EUR 20.000 S, die ordentliche Revision sei zulässig.

Zur Frage des Mitverschuldens des Getöteten führte das Berufungsgericht aus, dass auch den Geschädigten, der sich vor Antritt der Fahrt sinnlos betrunken und damit selbst außer Stande gesetzt habe, nachzuprüfen, ob er sich dem Fahrer eines Fahrzeuges anvertrauen dürfe, ein Mitverschulden an dem ihm zugestoßenen Unfall, der durch die Trunkenheit des Fahrers herbeigeführt wurde, treffe. Müsse ein Fahrgast nach den Umständen in Betracht ziehen, in einem von einem Zechgenossen gelenkten Auto mitgenommen zu werden, habe er klaren Kopf zu behalten, um zur gegebenen Zeit beurteilen zu können, ob dies im Hinblick auf den Alkoholkonsum des Lenkers ohne Gefahr geschehen könne. Abgesehen davon, dass nicht feststehe, dass der Verstorbene so betrunken gewesen sei, dass er die ganz eindeutig erkennbare Alkoholisierung des Erstbeklagten nicht erkennen habe können, bestehe auch kein Anlass zur Annahme, ihm wäre eine allfällige derart schwere eigene Alkoholisierung, die ihn außerstande gesetzt hätte, die Alkoholisierung des Erstbeklagten zu erkennen, nicht vorwerfbar. Warum der Getötete nach den Umständen nicht in Betracht ziehen hätte müssen, allenfalls mit dem Erstbeklagten mitzufahren, sei nicht erfindlich, möge er auch vor dem Lokalbesuch damit konkret nicht gerechnet haben. Das vom Erstgericht angenommene Ausmaß des Mitverschuldens vom einem Drittel sei nicht zu beanstanden.

Das Berufungsgericht bejahte einen Schmerzengeldanspruch der Klägerin für den von ihm erlittenen Schockschaden und fand auch den vom Erstgericht angenommenen Betrag von EUR 4.500 nicht zu beanstanden. Unter Berufung auf die Ausführungen von Karner in ZVR 2001, 287 vertrat es die Ansicht, das Mitverschulden des Verstorbenen sei zu berücksichtigen, es sei daher der Zuspruch von (nur) EUR 3.000 zu Recht erfolgt.

Begräbniskosten hätten die beklagten Parteien nicht zu bezahlen, weil die zweitbeklagte Partei zwei Drittel bezahlt habe. Auch bei den Begräbniskosten sei das Mitverschulden des Getöteten zu beachten.

Die Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Garagenmiete und des Umzuges seien in den Rechtsmitteln nicht bekämpft worden, weshalb es diesbezüglich bei den Zusprüchen von EUR 581,38 und EUR 193,79 zu bleiben habe.

Zum Unterhaltsentgang der Klägerin führte das Berufungsgericht aus, auch hier sei das Mitverschulden des Getöteten im Sinne des § 1304 ABGB zu berücksichtigen. Fixkosten seien alle Kosten der Haushaltsführung, die durch den Wegfall des Verstorbenen in ihrer Höhe sich nicht wesentlich änderten und Unterhaltscharakter hätten. Die den Hinterbliebenen aufgelaufenen fixen Haushaltskosten seien unter die einzelnen rentenberechtigten Angehörigen des Getöteten verhältnismäßig aufzuteilen, weil sonst die Witwe - würde man die gesamten Fixkosten bei ihr berücksichtigen - bereichert wäre. Die Legalzession zugunsten des Sozialversicherungsträgers und dessen Quotenvorrecht könnten im Direktprozess des Geschädigten gegen den Ersatzpflichtigen nur berücksichtigt werden, wenn in dieser Hinsicht eine Einwendung im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sei. Der Mangel der diesbezüglichen Aktivlegitimation dürfe nicht schon aufgrund seiner Angaben über Bezüge aus der Sozialversicherung angenommen werden, es sei denn, dass er in seinem Vorbringen selbst das Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers zugestanden habe.

Die Berechnung des Unterhaltsentganges einer Witwe habe grundsätzlich wie folgt zu geschehen: Das Gesamteinkommen der Ehegatten sei zunächst um die fixen Haushaltskosten zu vermindern; sodann sei zu ermitteln, welche Anteile des verbliebenen Betrages zur Deckung der Bedürfnisse der einzelnen Familienmitglieder aufgewendet worden seien (Konsumquote). Zur Konsumquote der Ehefrau sei der vom Ehemann (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten) getragene Fixkostenanteil hinzuzurechnen. Davon sei nicht das gesamte Einkommen der Ehefrau abzuziehen, sondern nur der dem Eigeneinkommen der Ehefrau entsprechende Betrag, vermindert um den Fixkostenanteil der Ehefrau. Daraus ergebe sich dann der Unterhaltsentgang der Ehefrau, auf den sie sich den Witwenversorgungsgenuss anrechnen lassen müsse.

Das Arbeitseinkommen des Verstorbenen habe hier 23.700 S netto monatlich betragen. Dazu komme das Einkommen aus Pfuscharbeit, diesbezüglich erscheine ein Betrag von rund 2.300 S monatlich angemessen (§ 273 ZPO), es sei daher von einem Gesamteinkommen des Verstorbenen von rund 26.000 S monatlich auszugehen.

Die Klägerin beziehe monatlich rund 14.000 S. Das Einkommen der Ehegatten habe daher rund 40.000 S monatlich betragen, wovon 65 % auf den Verstorbenen und 35 % auf die Klägerin entfallen seien.

Darauf habe der Verstorbene fixe Haushaltskosten von S 7.571,80 sowie für den Telefonanschluss S 248 geleistet. Dazu kämen noch die anteiligen PKW-Fixkosten, die vom Erstgericht zutreffend mit rund S 2.614 angenommen worden seien. Die Fixkosten hätten daher ein Ausmaß von S 10.435 und verblieben S 26.565 an frei verfügbarem Einkommen.

Das so genannte Wirtschaftsgeld und der Urlaubskostenbeitrag des Verstorbenen seien nicht als Fixkosten anzusehen, weil sich der diesbezügliche Aufwand durch den Wegfall des Verstorbenen zweifellos erheblich ändere.

Da der minderjährigen Tochter Ines eine Waisenpension gezahlt werde, sei der auf sie entfallende Fixkostenanteil der Klägerin nicht zuzuerkennen.

Auszugehen sei von einer Konsumquote der Klägerin wie des Verstorbenen von je 35 %, sohin von S 10.350. Rechne man die vom Verstorbenen allein getragenen Fixkosten von S 10.435 hinzu, ergebe dies S 20.785. Ziehe man hievon den Fixkostenanteil der mj. Ines im Ausmaß von 33 %, somit rund S 3.480 ab, verblieben S 17.305. Der Abzug eines Fixkostenanteiles für die mj. Aroua sei nicht angebracht, da anzunehmen sei, dass der Verstorbene für diese keine Unterhaltsleistungen erbracht habe, sondern entsprechend höhere für seine Gatten und seine Tochter. Ziehe man davon das Eigeneinkommen der Klägerin von 14.000 S ab, verblieben S 3.305. Hiezu sei der Unterhaltsbeitrag der Klägerin für ihre beiden Kinder zu addieren. Gemäß § 273 ZPO seien die Verbrauchsquoten der Kinder mit je rund 15 % des frei verfügbaren Einkommens zu bestimmen, somit mit je rund 4.435 S. Diese habe die Klägerin feststellungsgemäß für die mj. Aroua zur Gänze getragen, hinsichtlich der mj. Ines teilweise. Bei Letzterer sei ein Leistungsanteil der Klägerin von rund 30 % anzunehmen. Auszugehen sei daher von einem Unterhaltsentgang der Klägerin von rund 9.100 S netto. Darauf müsse sie sich den Witwenversorgungsgenuss anrechnen lassen, sohin netto rund 8.845 S monatlich. Davon sei die steuerliche Belastung der Witwenpension abzuziehen, was eine der Klägerin tatsächlich zufließende Pension von rund 6.460 S ergebe. Ihr Unterhaltsentgang errechne sich daher mit rund 2.640 S netto. Hievon habe sie aufgrund des Mitverschuldens einen Anspruch auf zwei Drittel, also rund 1.760 S = rund EUR 128. Für 14 Monate betrage ihr Anspruch daher EUR 1.792, ab 1. 5. 2001 sei eine Rente von EUR 128 zu bezahlen.

Das Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers sei mangels entsprechenden Einwandes in erster Instanz nicht zu beachten.

Zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruches der mj. Ines sei die Klägerin nicht legitimiert, weil es im Hinblick auf die Waisenpension des Kindes zu einer Bereicherung der Klägerin kommen könne.

Kreditverbindlichkeiten des Verstorbenen seien zugunsten der Klägerin nicht zu berücksichtigen, weil es sich dabei nicht um Schulden handle, die für bestimmte Leistungen für die gesamte Familie gemacht worden seien. Die Abzahlung eigener Schulden stelle aber keine Unterhaltsleistung dar.

Es sei von einer mutmaßlichen Lebenserwartung des Michael G***** bis Ende September 2038 auszugehen und nur bis dahin die Rente zuzusprechen.

Das Feststellungsbegehren sei berechtigt, weil die Möglichkeit bestehe, dass das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt verursachen könne. Auch wenn der Klägerin aktuell keine Hinterbliebenenrente zustünde, könne nicht zweifelhaft sein, dass eine solche zumindest in Zukunft zustehen könnte.

Der Zuspruch an Kapital sei daher auf EUR 4.808,44 (EUR 3.000 Schmerzengeld, EUR 581,38 für Garagenmiete, EUR 193,79 an Umzugskosten, EUR 1.760 an kapitalisiertem Unterhaltsentgang abzüglich EUR 726,73 infolge Einschränkung wegen Zuspruchs im Strafverfahren) zu reduzieren. Der Rentenzuspruch sei auf EUR 128 monatlich herabzusetzen und das Feststellungsbegehren zu bestätigen.

Die ordentliche Revision erachtet das Berufungsgericht für zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Frage der Anrechenbarkeit des Mitverschuldens des Getöteten beim Schmerzengeldanspruch des hinterbliebenen Angehörigen und der Berücksichtigung des Stiefkindes des Verstorbenen (hinsichtlich dessen es keinen Übergang von Ansprüchen auf einen Sozialversicherungsträger gebe) bei Ermittlung der Unterhaltsrente der Witwe vorliege.

Die klagende Partei bekämpft dieses Urteil insoweit, als ihrem Klagebegehren nicht zur Gänze stattgegeben wurde; sie beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagten Parteien bekämpfen die angefochtene Entscheidung mit dem Antrag, sie dahin abzuändern, dass dem Leistungsbegehren lediglich mit einem Betrag von EUR 3.016,44 Folge gegeben werde; hilfsweise wird ebenfalls ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Parteien haben jeweils auch Revisionsbeantwortungen erstattet und beantragt, dem jeweils gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen sind zulässig und im Sinne der Aufhebungsanträge auch berechtigt.

A) Zur Revision der Klägerin:

I. Zum Mitverschulden des Getöteten:

Diesbezüglich macht die Klägerin geltend, das Erstgericht habe nicht festgestellt, dass für den Verstorbenen die angeblich starke Alkoholisierung des Erstbeklagten erkennbar gewesen sei und dieser zwingend von einer Fahruntüchtigkeit des Erstbeklagten ausgehen habe müssen. Jedenfalls aber sei die Annahme eines Mitverschuldens von einem Drittel überhöht. Schließlich sei überhaupt nicht festgestellt worden, dass der Verstorbene damit rechnen habe müssen, die Fahrtüchtigkeit des Lenkers (Erstbeklagten) zu beurteilen.

II. Zum Schmerzengeldanspruch:

Es sei nicht einzusehen, weshalb sich die Klägerin hier ein Mitverschulden des Getöteten anrechnen lassen müsse, weil ihr selbst kein Fehlverhalten zur Last gelegt werden könne.

III. Zu den Begräbniskosten:

Das Berufungsgericht gehe davon aus, dass die Begräbniskosten insgesamt S 124.429 = EUR 9.042,61 betrugen. Es gehe irrtümlich nur von den Begräbniskosten aus, jedoch seien die Kosten der Grabstätte unberücksichtigt geblieben.

IV. Zum Unterhaltsentgang der Klägerin:

Hier sei zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen des Erstgerichtes die Arbeitseinkünfte der Ehegatten nicht zu einem Gesamteinkommen zusammengelegt worden seien. Die Ermittlung des Unterhaltsentgangs sei daher auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Nachteil jedes Hinterbliebenen abzustellen.

Zu Unrecht habe das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruches der mj. Tochter Ines verneint. Die fixen Haushaltskosten hätten Unterhaltscharakter, weshalb auch nicht von einem Direktanspruch der Tochter Ines auszugehen sei. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes seien auch das Wirtschaftsgeld (für Lebens-, Wasch- und Putzmittel) und der Unkostenbeitrag des Verstorbenen als Fixkosten anzusehen, weil sich der diesbezügliche Aufwand durch den Wegfall des Verstorbenen nur minimal ändere.

Des weiteren habe das Berufungsgericht aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung die Kreditverbindlichkeiten des Verstorbenen, welche infolge seines Todes durch diverse Versicherungen getilgt worden seien, nicht berücksichtigt. Wären die Leistungen aus der Unfall- bzw Lebensversicherung nicht aufgrund der Zession bzw Vinkulierung dazu verwendet worden, die Darlehen abzudecken, dann wären sie der Witwe zugute gekommen.

Letztlich habe das Berufungsgericht zu Unrecht die Witwenpension der Klägerin auf den Ersatzanspruch angerechnet. Die Witwen- und Waisenversorgung habe nicht den Zweck, den Schädiger zu entlasten, sie soll vielmehr die Hinterbliebenen nach dem Verstorbenen vor sozialen Härten schützen.

Hiezu wurde erwogen:

Zu I. Mitverschulden:

In der Entscheidung SZ 43/231 hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dem Geschädigten, der sich vor dem Antritt der Fahrt sinnlos betrunken und damit selbst außerstande gesetzt habe, nachzuprüfen, ob er sich dem Fahrer eines Kraftfahrzeuges anvertrauen dürfe, treffe ein Mitverschulden an den ihm zugestoßenen Unfall, der durch die Trunkenheit des Fahrers herbeigeführt wurde. Dieses Mitverschulden müsse sich der Geschädigte nur dann nicht anrechnen lassen, wenn ihn an der Herbeiführung seiner Trunkenheit kein Verschulden träfe, was zB der Fall wäre, wenn er die berauschende Eigenschaft des Getränkes nicht gekannt oder es über ärztliche Verschreibung zu sich genommen hätte, oder ihm der Alkohol von anderen eingeflößt worden sei. In der Entscheidung ZVR 1973/198 wurde allerdings bereits ausgeführt, dass sich der Geschädigte dann kein Mitverschulden anrechnen lassen muss, wenn ihm nach der Sachlage kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er sich durch Alkohol in einen Zustand versetzte, in dem er im Zeitpunkt, als er sich dem Lenker zur Fahrt anvertraute, dessen Fahrtüchtigkeit nicht mehr beurteilen konnte. Dies sei etwa dann der Fall, wenn er in dem Zeitraum, in dem er sich dem seine Urteilsfähigkeit aufhebenden Alkoholkonsum hingegeben habe, noch nicht in Betracht ziehen habe müssen, in der Folge in einem von einem ungeeigneten Lenker gelenkten Auto mitgenommen zu werden. Diese Rechtsansicht wurde in der Folge in der weitaus überwiegenden Anzahl von Entscheidungen aufrechterhalten (siehe 2 Ob 75/95m = ZfRV 1997/52 = ZVR 1998/90). Im vorliegenden Fall lässt sich aber aufgrund der Feststellungen des Erstgerichtes noch nicht beurteilen, ob der Verstorbene bei Antritt der Fahrt so betrunken war, dass er nicht in der Lage war, nachzuprüfen, ob er sich dem Erstbeklagten anvertrauen dürfe. Das Erstgericht stellte diesbezüglich lediglich fest, dass sowohl der Erstbeklagte als auch der Verstorbene sehr stark alkoholisiert waren. Aufgrund dieser Feststellung lässt sich aber noch nicht abschließend beurteilen, ob der Verstorbene aufgrund seiner eigenen Alkoholisierung außerstande war, die Fahruntüchtigkeit des Erstbeklagten zu erkennen. Das Erstgericht wird diesbezüglich präzisere Feststellungen zu treffen haben, wobei Zweifel darüber, ob der Fahrgast damit rechnen musste, dass der Fahrzeuglenker nicht mehr voll fahrtüchtig sein könnte, zu Lasten des Fahrzeuglenkers gehen (RIS-Justiz RS0027127). Sollte das Beweisverfahren ergeben, dass der Verstorbene aufgrund seiner Alkoholisierung die Fahruntüchtigkeit des Erstbeklagten nicht erkennen konnte, wird im Sinne der obigen Ausführungen mit den Parteien zu erörtern sein, ob der Verstorbene in dem Zeitraum, in dem er sich dem seine Urteilsfähigkeit aufhebenden Alkoholkonsum hingegeben hat, schon in Betracht ziehen musste, in der Folge in einem von einem ungeeigneten Lenker gelenkten Auto mitgenommen zu werden.

Zu II) Schmerzengeldanspruch:

Der Umstand, dass es sich bei Schockschäden und dem Ausgleich des Seelenschmerzes um eigenständige Ansprüche der unmittelbar geschädigten Angehörigen handelt, spricht zunächst gegen eine Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Getöteten. Diese Argumentation lässt aber doch wesentliche Wertungsgesichtspunkte außer Betracht. Hat das Opfer seinen Tod durch eigene Sorglosigkeit mitverursacht, nähert sich das Geschehen auch für den Angehörigen einem Schicksalschlag, den er als Teil seines allgemeinen Lebensrisikos zu tragen hat und nicht zur Gänze dem Verantwortungsbereich des Schädigers zuschreiben kann. Wenngleich dem Angehörigen als unmittelbar Geschädigtem ein eigenständiger Schadenersatzanspruch zusteht, darf nicht übersehen werden, dass dieser Anspruch nur deshalb besteht, weil die Angehörigeneigenschaft vorliegt. Ist diese Eigenschaft aber für das Bestehen des Anspruches eine unverzichtbare Voraussetzung, lässt sich also eine Haftung des Täters überhaupt nur deshalb begründen, so darf bei der Frage des Haftungsumfanges von diesem Umstand nicht völlig abstrahiert werden. Es widerspräche dem juristischen Gleichgewichtsinn, ein und denselben Umstand zwar als Belastungsnorm in die Betrachtung einzubeziehen, als Entlastungsmoment aber gänzlich auszublenden (Karner, ZVR 2001, 287 f; ihm folgend Danzl in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld8, 72 f, ebenso Karner/Koziol, Der Ersatz des ideellen Schadens im österr Recht und seiner Reform, 15 ÖJT Bd II/1 [2003], 85 f). Es hat daher in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem die Angehörigeneigenschaft für die Begründung eines Anspruches auf Schmerzengeld wegen eines Schockschadens im Sinne der grundlegenden Entscheidung 2 Ob 79/00g (SZ 74/24) eine unverzichtbare Voraussetzung ist, eine Kürzung des Schmerzengeldanspruches im Falle eines Mitverschuldens des Getöteten zu erfolgen. Dies entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung in Deutschland, der Schweiz und Frankreich (siehe die Nachweise bei Karner, ZVR 2001, 288).

Zu III) Kosten der Grabstätte:

Diesbezüglich hat die Klägerin von vornherein nur einen Betrag von EUR 9.042,61 geltend gemacht, dieser Betrag ist bei einem allfälligen Mitverschulden des Getöteten zu reduzieren (siehe hiezu Reischauer in Rummel³ ABGB, § 1327 Rz 35) und die Zahlung zu berücksichtigen.

Zu IV) Unterhaltsentgang:

Was die Frage der Geltendmachung des Kostenanteiles der Tochter Ines betrifft, ist auf die Entscheidung ZVR 2000/88 zu verweisen, in der unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung dargelegt wurde, dass die Ansprüche den Geschädigten getrennt zustehen und in Bezug auf Höhe und Dauer ihr eigenes Schicksal haben. Die Unterlassung der anteilsmäßigen Aufteilung der Fixkosten darf nicht dazu führen, dass die Witwe bereichert oder der Schädiger doppelt belastet wird. Wenn es - wie auch im vorliegenden Fall - zu einem Übergang der Ansprüche nach § 1327 ABGB auf den Sozialversicherungsträger gemäß § 332 ASVG kommt, gebietet vielmehr der Umstand, dass derartige Ansprüche den Deckungsfonds für kongruente Leistungen von Sozialversicherungsträgern bilden, die genaue Trennung der der Witwe und der den Kindern zustehenden Ansprüche. Diese Rechtsansicht wurde auch in der Entscheidung 2 Ob 3/04m aufrechterhalten und ist daran weiter festzuhalten. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht den Fixkostenanteil der mj. Tochter Ines bei der Bemessung des Fixkostenanteiles der Klägerin nicht berücksichtigt.

Leistet die berufstätige Frau - wie im vorliegenden Fall - einen Beitrag zum Unterhalt, so ist dies bei der Berechnung des ihr nach dem Mannestod entgehenden Unterhalts zu berücksichtigen (Reischauer, aaO, § 1327 Rz 34 mwN). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0031954; EFSlg 36.218) der Unterhaltsentgang des hinterbliebenen Gatten in Rücksicht auf das Gesamteinkommen der Ehegatten wie folgt zu berechnen:

Das Gesamteinkommen der Ehegatten ist zunächst um die fixen Haushaltskosten zu vermindern; sodann ist zu ermitteln, welche Anteile des verbleibenden Betrages zur Deckung der Bedürfnisse der einzelnen Familienmitglieder aufgewendet wurden. Zur Konsumquote der Ehefrau ist der vom Ehemann (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten) getragene Fixkostenanteil hinzuzurechnen. Davon ist nicht das gesamte Eigeneinkommen der Frau abzuziehen, sondern nur der dem Eigeneinkommen der Ehefrau entsprechende Betrag vermindert um den Fixkostenanteil der Ehefrau (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten) und dem Anteil der Ehefrau (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten) am Unterhalt (der Konsumquote) des Kindes. Diese Berechnungsmethode kann zwar nur dort zur Anwendung kommen, wo beide Ehegatten ihr Einkommen für die Fixkosten, den Unterhalt der Kinder und den Lebensbedarf des Partners anteilsmäßig zur Verfügung stellen (siehe Kunst, Zu den möglichen Auswirkungen der Familienreform auf das Haftpflichtrecht SozSi 1976, 65 [66]), doch ist dies im vorliegenden Fall durchaus geschehen. Dass die Einkommen der beiden Ehegatten nicht zusammengelegt wurden, vermag daran nichts zu ändern, handelt es sich doch dabei nur um eine äußere finanztechnische Durchführung (vgl Reischauer, aaO, § 1327 Rz 34; EFSlg 43.544).

Hinsichtlich der Fixkosten hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, dass es sich dabei um jene Kosten der Haushaltsführung handelt, die sich durch den Wegfall des Verstorbenen in ihrer Höhe nicht wesentlich ändern und Unterhaltscharakter haben (RIS-Justiz RS0031808). Dass sich die Kosten für Lebens-, Wasch- und Putzmittel und der Urlaubskostenbeitrag durch den Wegfall eines Haushaltsangehörigen doch erheblich ändern, entspricht der Lebenserfahrung.

Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass der Verstorbene durch die Rückzahlung der nur für eigene Zwecke aufgenommenen Kredite keinen Unterhalt an die Klägerin geleistet hat. Die in der Revision zitierte Entscheidung 2 Ob 74/01y betrifft Raten für die Rückzahlung eines für die Errichtung der Ehewohnung aufgenommenen Kredites. Abschließend ist zur Revision der klagenden Partei auch darauf hinzuweisen, dass es hier nicht um die Zuwendungen Dritter und die damit verbundene Frage der Anrechnung von Vorteilen geht, weil im Umfange kongruenter Leistungen des Sozialversicherungsträgers eine Legalzession an diesen erfolgt (§ 332 ASVG).

B) Zur Revision der beklagten Parteien:

Bezüglich des Unterhaltsentganges der Klägerin schließen sich die beklagten Parteien zwar der Berechnung des Berufungsgerichtes grundsätzlich an, vertreten jedoch die Meinung, diese sei teilweise unrichtig vorgenommen worden. Die Konsumquoten der Kinder betrügen nämlich je rund 15 % des frei verfügbaren Einkommens von 29.565 S, sohin 4.435 S. Der Beitrag der Klägerin zum Familieneinkommen habe 35 % betragen, es habe sich der Unterhaltsanspruch der Minderjährigen Aroua mit 35 % vom Deckungsfonds von S 4.435, sohin mit S 1.552 errechnet. Hinsichtlich der mj. Ines betrage der Leistungsanteil der Klägerin 30 % von S 1.552, somit S 466.

Davon müsse jetzt das Mitverschulden des Verstorbenen von einem Drittel in Abzug gebracht werden, der Restbetrag sei durch die Witwenpension abgedeckt, weshalb der Klägerin kein Direktanspruch mehr zustehe. Es sei unrichtig, dass das Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers nicht eingewendet worden sei.

Hiezu wurde erwogen:

Was die Frage der Berechnung des Unterhaltsentganges der Klägerin betrifft, so ist auf die schon oben zitierte Entscheidung EFSlg 36.218 zu verweisen, wonach zunächst das Gesamteinkommen der Ehegatten um die fixen Haushaltskosten zu vermindern und die Konsumquote der Ehefrau zu ermitteln ist. Zu dieser ist der vom Ehemann getragene Fixkostenanteil hinzuzurechnen. Davon ist der dem Eigeneinkommen der Ehefrau entsprechende Betrag vermindert um den Fixkostenanteil der Ehefrau und dem Anteil der Ehefrau (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten) am Unterhalt (der Konsumquote) des Kindes abzuziehen.

Zutreffend ist die Ansicht der beklagten Parteien, sie hätten das Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers bereits im Verfahren erster Instanz geltend gemacht. Das Quotenvorrecht besteht darin, dass dann, wenn der Schadenersatzanspruch zufolge § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergeht, der Ersatzpflichtige gegenüber dem Legalzessionar das Mitverschulden des Geschädigten geltend machen kann; der Regress beschränkt sich daher auf denjenigen Schadensteil, der dem Geschädigten vom Schädiger ohne Legalzession zu vergüten wäre. Dabei kann der Sozialversicherungsträger vom Schädiger vollen Ersatz für seine Leistungen verlangen, soweit diese in dem durch den Mitverschuldensanteil gekürzten Schadenersatzanspruch Deckung finden. Dem Geschädigten verbleibt nur ein allfälliger durch die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers nicht gedeckter Rest seines (um die Mitverschuldensquote gekürzten) Ersatzanspruchs (Apathy, KommzEKHG, § 7 Rz 3; Neumayr in Schwimann², ABGB, § 332 ASVG Rz 76 f jeweils mwN). Die Beklagten haben nun im Verfahren erster Instanz vorgebracht, die Klägerin erhalte vom Sozialversicherer kongruente Leistungen, es sei ein "Deckungsfonds" zu berechnen. Erst wenn nach Abzug der Leistungen des Sozialversicherers ein Rest verbleibe, stehe dem Unterhaltsberechtigten ein Direktanspruch zu. Dabei sei unter anderem insbesondere ein Mitverschulden des Getöteten zu berücksichtigen und stehe unter den gegebenen Umständen der Klägerin ein Direktanspruch nicht zu. Damit haben die beklagten Parteien - wenngleich nicht unter Verwendung des Wortes Quotenvorrecht - dem Inhalt nach ein solches geltend gemacht, weshalb dieses im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen sein wird; Hinterbliebenenrenten und -pensionen sind auch kongruent zum Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsentgangs nach § 1327 ABGB (Neumayr, aaO, § 332 ASVG Rz 57), weshalb es zu einer Legalzession nach § 332 ASVG kommt.

Alle diese Fragen können aber erst abschließend nach Beurteilung des Mitverschuldens des Getöteten beurteilt werden, weshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen war.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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