Normen
2 Ob 150/89 | OGH | 28.03.1990 |
2 Ob 33/92 | OGH | 16.12.1992 |
2 Ob 178/04x | OGH | 23.09.2004 |
Beisatz: Dass die Einkommen der beiden Ehegatten nicht zusammengelegt wurden, vermag daran nichts zu ändern, handelt es sich doch dabei nur um eine äußere finanztechnische Durchführung. (T1) |
2 Ob 99/06g | OGH | 30.11.2006 |
2 Ob 94/13g | OGH | 28.03.2014 |
Vgl; nur: Das Gesamteinkommen der Ehegatten ist zunächst um die fixen Haushaltskosten zu vermindern; sodann ist zu ermitteln, welche Anteile des verbleibenden Betrages zur Deckung der Bedürfnisse der einzelnen Familienmitglieder aufgewendet wurden (Konsumquote). Zur Konsumquote der Ehefrau ist der vom Ehemann (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten) getragene Fixkostenanteil hinzurechnen. (T2)<br/>Beisatz: Hier aber, bei Unterhaltsberechnung der Kinder: Mutter nicht unterhaltsberechtigt, daher ist auf deren Konsumquote nicht Bedacht zu nehmen. (T3) |
2 Ob 17/19t | OGH | 22.10.2019 |
Beisatz: In Fällen, in denen beide Ehegatten ihr Einkommen auch für den Unterhalt der Kinder anteilsmäßig zur Verfügung stellten, ist diese Berechnung wie folgt zu ergänzen: Von dem sich aus der Konsumquote der Ehefrau zuzüglich des vom Ehemann getragenen Fixkostenanteils ergebenden Betrag ist weiters der dem Anteil der Ehefrau (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten) am Unterhalt (der Konsumquote) der Kinder entsprechende Betrag abzuziehen. (T4) |
8 Ob 98/20z | OGH | 28.01.2021 |
Vgl; Beisatz: Unter Konsumquote versteht man den Anteil der einzelnen Hinterbliebenen am fiktiven Nettoeinkommen des Getöteten nach Abzug der für den gemeinsamen Haushalt anfallenden Fixkosten. (T5) |
2 Ob 20/24s | OGH | 23.04.2024 |
Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Durch diese Berechnung soll der überlebende Ehegatte in die Lage versetzt werden, die Fixkosten für den Haushalt zu tragen und seine bisherige Konsumquote zu wahren. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19900328_OGH0002_0020OB00150_8900000_001
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