OGH 4Ob2129/96h

OGH4Ob2129/96h25.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Veronika N*****, vertreten durch Dr.Norbert Scherbaum und Dr.Günther Schmied, Rechtsanwälte in Graz, und des der Klägerin beigetretenen Nebenintervenienten Dr.Günther B*****, vertreten durch Dr.Werner Achtschin, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Land S*****, vertreten durch Dr.Alfred Lind und Dr.Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 318.579,-- (Revisionsinteresse S 186.689,50) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 6.März 1996, GZ 2 R 276/95-73, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ein Schaden ist dann adäquat herbeigeführt, wenn seine Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht als völlig ungeeignet erscheinen muß und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde (Koziol/Welser10 I 448; SZ 51/58; SZ 54/108; SZ 55/9; SZ 58/128 uva). Soweit das Berufungsgericht den Verdienstentgang der Klägerin infolge des Karenzurlaubes in der Dauer eines Schuljahres als adäquate Folge des ärztlichen Kunstfehlers der Beklagten beurteilt hat, liegt darin keine Abweichung von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist der Zusammenhang zwischen dem Fehler der Beklagten (Nichtentfernen der Spirale bei der Abtreibung) und dem Karenzurlaub ganz eindeutig: Infolge der Spirale ging der Kinderwunsch der Klägerin und ihres Ehemannes nicht in Erfüllung; das führte zu einer schweren Ehekrise, welche die Klägerin zu einem stärkeren beruflichen Engagement trieb, was wiederum den Verdacht des Ehegatten auslöste, die Klägerin wolle gar kein Kind. Daraufhin nahm die Klägerin den Karenzurlaub, um ihrem Mann durch den Verzicht auf die Berufstätigkeit zu beweisen, daß sie ihn noch liebte und unbedingt ein Kind wolle. Daß ihr die Ärzte nicht dazu rieten und sie dies auch nicht als Begründung bei ihrem Dienstgeber anführte, hat entgegen den Revisionsausführungen keine Bedeutung. Daß sich die Klägerin überhaupt mehr der Familie widmen wollte, hat das Berufungsgericht ohnehin berücksichtigt, indem es eine Schadensteilung vornahm.

Bei dieser Sachlage kann dem Gericht zweiter Instanz, das den Karenzurlaub nicht als völlig atypische Folge des ärztlichen Kunstfehlers gesehen hat, keine Verkennung der Rechtslage vorgeworfen werden, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß auch für seelische Schmerzen Schmerzengeld gemäß § 1325 ABGB gebührt, sofern sie Folge einer physischen Beeinträchtigung des Körpers sind (SZ 26/67; SZ 47/147; EvBl 1983/82; ZVR 1987/23 uva). Dies wurde auch schon für den Fall des Verlustes der Gebärfähigkeit ausdrücklich bejaht (EFSlg 48.652). Das Berufungsgericht hat sich auch insoweit nicht in Gegensatz zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gesetzt, als es die psychische Beeinträchtigung der Klägerin infolge der jahrelangen Unfruchtbarkeit nicht als bloßes Unbehagen und Unlustgefühl - wofür kein Schmerzengeld zusteht (EvBl 1983/82, JBl 1989, 41) - , sondern als schwerwiegend gewertet hat.

Stichworte