OGH 9Ob36/00k

OGH9Ob36/00k12.7.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Monika R*****, Maklerin, *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak und Dr. Johannes Krauss, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Nikolaus L*****, Rechtsanwalt, *****, vertreten durch Kubac, Svoboda & Kirchweger, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 150.000 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 31. August 1999, GZ 11 R 43/99w-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10. Dezember 1998, GZ 5 Cg 41/98f-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

8.370 (darin enthalten S 1.395 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt ein Schmerzengeld von S 150.000 sA, weil der Beklagte ihr Vertrauen missbraucht und der Staatsanwaltschaft ihre Identität im Zusammenhang mit Informationen über die Verfasser einer anonymen Anzeige bekanntgegeben habe. Sie werde jetzt als Denunziantin angesehen, sei psychischen Unbilden ausgesetzt, habe Angst "vor gewissen Folgen" bzw lebe in einem permanenten Angstzustand vor den Verfassern der anonymen Anzeige.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren unter Zugrundelegung der negativen Feststellung des Vorliegens seelischer Schmerzzustände der Klägerin ab. Die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil eine Rechtsprechung, ob Angstgefühle, die durch eine Verletzung der Anonymität eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt hervorgerufen werden als "Körperverletzung" iSd § 1325 ABGB angesehen werden können, fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt. Bei dieser Zulässigkeitsprüfung ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht an den diesbezüglichen Ausspruch des Berufungsgerichtes gebunden. Ist eine ordentliche Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen, kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO):

Hinsichtlich des Begehrens auf Ersatz eines ideellen, nicht im Geld messbaren Schadens ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher im Allgemeinen nur in den vom Gesetz angeführten Fällen zugesprochen wird (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 zu § 1324 mwN; Schwimann/Harrer, ABGB2 VII, § 1293 Rz 22 mwN; EvBl 1988/150; EvBl 1989/128; RIS-Justiz RS0022544). Das Gesetz sieht den Ersatz immaterieller Schäden nur in engen Grenzen vor (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 2/103 und 104 mwN). So gewährt etwa - soweit hier relevant - § 1325 ABGB bei Verletzungen am Körper Schmerzengeld als Ersatz des ideellen Schadens, der im Zusammenhang mit körperlichen Verletzungen entsteht (Koziol, Haftpflichtrecht II2 138).

Kein Schmerzengeld gebührt in der Regel für seelische Schmerzen, die nicht die Folge einer körperlichen Verletzung sind (SZ 47/147; EvBl 1983/82; ZVR 1987/23 ua). Unter einer Körperverletzung ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit zu verstehen (Reischauer aaO Rz 1 zu § 1325; Schwimann/Harrer aaO Rz 2 zu § 1325; SZ 47/147 ua). Keine Voraussetzung ist, dass äußerlich sichtbare Verletzungen herbeigeführt wurden; auch massive Einwirkungen in die psychische Sphäre (zB Herbeiführen eines Schocks; EvBl 1983/82) genügen. Eine psychische Beeinträchtigung, die bloß in Unbehagen und Unlustgefühlen besteht, reicht hingegen für sich nicht aus, um als Verletzung am Körper angesehen oder einer Verletzung gleichgestellt zu werden; derartige Folgen erfüllen nicht die Anspruchsvoraussetzungen des § 1325 ABGB (Reischauer aaO Rz 1 zu § 1325; Schwimann/Harrer aaO Rz 64 zu § 1325; EvBl 1983/82; JBl 1989, 41; ZVR 1995/46; ZVR 2000/44; RIS-Justiz RS0030778).

Es muss sich also um massive Einwirkungen in die psychische Sphäre im Sinne einer Störung innerer Lebensvorgänge handeln. Diese Einwirkungen stellen insbesondere dann eine körperliche Verletzung im Sinne der angeführten Bestimmungen dar, wenn sie mit körperlichen Symptomen einhergehen, die als Krankheit anzusehen sind (Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld7 251 mwN; ZVR 1995/46 mwN). Eine derartige massive psychische Beeinträchtigung ist etwa dann anzunehmen, wenn aus ärztlicher Perspektive die Behandlung der psychischen Störung geboten ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn nicht damit gerechnet werden kann, dass die Folgen von selbst abklingen oder wenn zu befürchten ist, dass ohne ärztliche Behandlung eine dauernde gesundheitliche Störung zurückbleibt (ZVR 1995/46; ZVR 1997/75).

Für eine derart massive psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert ergaben sich jedoch im vorliegenden Fall weder Anhaltspunkte noch wurde sie festgestellt. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die Angstgefühle der Klägerin vom Beklagten verursacht wurden. Auf die Lösung der vom Berufungsgericht als erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierten Rechtsfrage kommt es nicht an. Entscheidend ist nämlich nach der hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage nicht, wodurch die Angstgefühle verursacht wurden, sondern ob sie überhaupt in einem für die Gewährung von Schmerzengeld relevanten Ausmaß entstanden sind. Von der Revisionswerberin wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Die Revision ist daher zurückzuweisen.

Da der Beklagte auf den Zurückweisungsgrund hingewiesen hat, ist die Klägerin zum Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens zu verhalten (§§ 41, 50 Abs 1 ZPO).

Stichworte