OGH 7Ob654/76; 3Ob561/79; 8Ob503/82; 6Ob690/81; 6Ob746/83; 6Ob804/83 (RS0006497)

OGH7Ob654/76; 3Ob561/79; 8Ob503/82; 6Ob690/81; 6Ob746/83; 6Ob804/8320.11.2023

Rechtssatz

Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre.

Vermögensrechte

 

Normen

AußStrG §9 A2b
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC1
AußStrG 2005 §45 IC2
AußStrG 2005 §45 IC3
UVG §22 Abs1

7 Ob 654/76OGH17.03.1977

Veröff: SZ 50/41 = JBl 1977,496

3 Ob 561/79OGH19.07.1979
8 Ob 503/82OGH15.04.1982

Beisatz: Nicht bloß in die Interessenssphäre. (T1)

6 Ob 690/81OGH23.06.1982

Beisatz: Die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen genügt nicht. Es muss sich vielmehr um ein subjektives Recht des Beschwerdeführers handeln, also um eine Rechtsmacht, die dem Einzelnen von der Rechtsordnung verliehen ist. (T2)

6 Ob 746/83OGH01.09.1983

Beis wie T2

6 Ob 804/83OGH24.11.1983

Beisatz: Hier: Anmerkung der Bestellung des vorläufigen Beistandes gemäß § 8 Abs 5 EntmO. (T3)

2 Ob 614/83OGH17.01.1984

Vgl auch; Beisatz: Werden keine rechtlich anerkannten Interessen der Rechtsmittelwerberin berührt, kommt ihr auch keine Rechtsmittellegitimation zu. (T4)<br/>Veröff: RZ 1984/40,129 = NZ 1984,177

5 Ob 55/84OGH11.09.1984
6 Ob 9/85OGH25.04.1985

Veröff: GesRZ 1985,140 = NZ 1986,164

7 Ob 630/85OGH03.10.1985

Beis wie T2; Beisatz: Die bloße Erbaussicht der Rechtsmittelwerberin im Falle des Eintrittes der gesetzlichen Erbfolge stellt keine geschützte Rechtssphäre dar. (T5)

8 Ob 517/86OGH26.05.1986

Beis wie T1

4 Ob 524/88OGH26.04.1988
7 Ob 631/88OGH22.09.1988

Beis wie T2

5 Ob 114/89OGH28.11.1989

Beisatz: Hier: Grundbuchsache (T6)

Okt 13/90OGH05.07.1990
Okt 12/90OGH05.07.1990
Okt 16/90OGH05.07.1990
Okt 25/90OGH05.07.1990
Okt 20/90OGH05.07.1990
Okt 31/90OGH05.07.1990
Okt 32/90OGH05.07.1990
Okt 15/90OGH05.07.1990
Okt 11/90OGH05.07.1990

Veröff: ÖBl 1990,237

Okt 21/90OGH05.07.1990
Okt 23/90OGH05.07.1990
Okt 24/90OGH05.07.1990
Okt 28/90OGH05.07.1990
Okt 29/90OGH05.07.1990
Okt 33/90OGH05.07.1990
Okt 34/90OGH05.07.1990
Okt 4/90OGH22.05.1990

Veröff: ÖBl 1990,234

Okt 19/90OGH05.07.1990
Okt 37/90OGH02.08.1990
Okt 38/90OGH04.09.1990
Okt 18/90OGH05.07.1990
Okt 22/90OGH05.07.1990
Okt 26/90OGH05.07.1990
Okt 30/90OGH05.07.1990
Okt 14/90OGH05.07.1990
8 Ob 656/90OGH24.01.1991

Auch

6 Ob 530/91OGH11.04.1991
1 Ob 633/91OGH18.12.1991

Beis wie T2 nur: Die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen genügt nicht. (T7)

1 Ob 555/92OGH24.04.1992

Auch

3 Ob 551/92OGH26.08.1992

Vgl auch; Beisatz: Durch eine rückwirkende Einstellung von Unterhaltsvorschüssen wird nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der Mutter eingegriffen. (T8) <br/>Veröff: ÖA 1193,114

Okt 4/93OGH14.06.1993
1 Ob 530/95OGH27.03.1995
1 Ob 600/95OGH29.08.1995

Auch; Beis wie T2

4 Ob 548/95OGH11.07.1995

Beis wie T4; Beisatz: Der in seinen Rechten Verletzte ist zugleich Beteiligter des Verfahrens. (T9)

6 Ob 6/97vOGH16.01.1997

Auch

6 Ob 163/97gOGH29.10.1997

Beis wie T4

4 Ob 176/98fOGH14.07.1998

Auch; Beis wie T2

7 Ob 73/99gOGH14.04.1999

Beis wie T1; Beis wie T2

1 Ob 172/99xOGH22.10.1999

Beisatz: Hier: Kreditinstitut, das unabhängig von der Frage, ob die Betroffene tatsächlich über die Sparguthaben verfügungsberechtigt war, vom Gericht ohne weiteres Verfahren angewiesen wurde, die Guthaben auf den Sparbuchkonten der Betroffenen auf ein näher bezeichnetes Konto der Betroffenen bei einem anderen Kreditinstitut zu überweisen. (T10)

6 Ob 277/00dOGH14.12.2000

Beisatz: Die Sammlung des Prozessstoffes kann nur dort die Rechtssphäre der Partei berühren, wenn zu wenig Beweise aufgenommen werden (diese also für eine verlässliche Beurteilung der Sache nicht ausreichen), nicht aber im gegenteiligen Fall eines "Zuviel" an Beweismitteln, womit nur in die wirtschaftliche Sphäre der Partei unter dem Aspekt der Verfahrensökonomie eingegriffen wird. Eine unnötig verbreiterte Entscheidungsgrundlage begründet keine Beschwer der Partei. (T11)

1 Ob 100/01iOGH26.06.2001

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Mit dem Argument, infolge der Adoption stünde ihr die bisher allein ihr zukommende Obsorge gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Wahlvater, zu, zeigt die Mutter kein derartiges rechtliches Interesse auf. (T12)<br/>Veröff: SZ 74/113

6 Ob 232/01pOGH27.09.2001

Beis wie T7

8 Ob 232/02dOGH28.11.2002

Beisatz: Hier: Keine Beschwer des Gemeinschuldners durch Auferlegung einer "Unternehmensfortführungskaution". (T13)

9 Ob 7/03zOGH12.02.2003

Beisatz: Einem Sachwalter, der grundsätzlich im Rahmen seines Wirkungsbereiches die Vertretung des Betroffenen eigenverantwortlich wahrzunehmen hat, steht das Recht zu, im Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen, ob eine vom Pflegschaftsgericht ausgesprochene Weisung zulässig und gerechtfertigt ist. (T14)

3 Ob 282/03xOGH17.12.2003
9 Ob 7/04aOGH11.02.2004

Beis wie T7; Beisatz: Hier: Keine Beschwer der Versicherungsanstalt durch Anordnung des Pflegschaftsgerichts, die Versicherungspolizze in der Weise zu sperren, dass ohne gerichtliche Zustimmung eine Vertragskündigung, Minderung der Versicherungssumme oder Auszahlung nicht erfolgen kann. (T15)

6 Ob 233/03pOGH19.02.2004

Beis wie T2

6 Ob 290/03wOGH04.03.2004

Beis wie T2; Beis wie T7

7 Ob 54/04yOGH21.04.2004
8 Ob 32/04wOGH15.04.2004

Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob rechtliche Interessen eines Beteiligten beeinträchtigt werden können, ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen. (T16)<br/>Beisatz: Beschwer des Versicherers durch Anordnung des Pflegschaftsgerichts, die Versicherungspolizze für ein dem Pflegebefohlenen nur zu 1/6 gehörenden Haus in der Weise zu sperren, dass ohne gerichtliche Zustimmung eine Vertragskündigung, Minderung der Versicherungssumme oder Auszahlung nicht erfolgen kann. (T17)

7 Ob 123/04wOGH26.05.2004

Auch; Beis wie T15

7 Ob 167/04sOGH08.09.2004

Beis wie T4

7 Ob 257/04aOGH20.10.2004

Auch; Beis wie T15; Beisatz: Entscheidung 8 Ob 32/04w (Beisatz T17) wird ausdrücklich abgelehnt. (T18)<br/>Beisatz: Anordnungen der jeweiligen Pflegschaftsgerichte sind jedenfalls dann eine unerlässliche Schutzmaßnahme, wenn der von der Sperre erfasste Versicherungsvertrag ein Objekt betrifft, an dem dem Pflegebefohlenen eigene (Vermögens-)Rechte zustehen, sodass der Versicherungsvertrag der Erhaltung und Wahrung der pflegschaftsgerichtlich zu schützenden Vermögensmasse dient, welche es zu wahren gilt. (T19)

7 Ob 266/04zOGH12.01.2005

Auch; Beis wie T15, Beis wie T18; Beis wie T19

7 Ob 268/04vOGH12.01.2005

Auch; Beis wie T15; Beis wie T18; Beis wie T19

7 Ob 12/05yOGH16.02.2005

Auch; Beis wie T18; Beis wie T19; Beis wie T15

3 Ob 121/05yOGH30.06.2005

Beis wie T7

3 Ob 233/05vOGH24.11.2005

Beisatz: Hier: Beschwer einer betreibenden Partei im Zwangsversteigerungsverfahren durch die Anweisung, den ihr vor Rechtskraft des in der Folge vom Rekursgericht abgeänderten Meistbotverteilungsbeschlusses ausbezahlten Betrag zurück zu überweisen, bejaht. (T20)

6 Ob 13/06iOGH16.02.2006

Beisatz: Hier: Beschluss auf Bestellung eines Nachtragsliquidators ohne Eintragung im Firmenbuch. Die Vermeidung der Verfolgung gegen den Gesellschafter als Liquidator gerichteter Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche begründet bloß ein wirtschaftliches, aber kein rechtliches Interesse. Dem Gesellschafter fehlt jedoch nicht bloß die Rechtsmittellegitimation, sondern schon die Parteistellung. (T21)

9 Ob 24/06dOGH04.05.2006

Vgl auch; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Keine Beschwer der Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Mitglied die Betroffene (Besachwaltete) ist. (T22)

7 Ob 217/06xOGH27.09.2006

Beis wie T14

5 Ob 259/06hOGH29.12.2006

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T7<br/>Veröff: SZ 2006/194

6 Ob 95/07zOGH21.06.2007

Beisatz: Einer Partei fehlt für die Erhebung eines Revisionsrekurses die Beschwer, wenn bestimmte Personen, die sie selbst nicht einmal als Antragsgegner benannt hatte, nicht als solche dem Verfahren beigezogen werden. (T23)<br/>Beisatz: Hier: Die Revisionsrekurswerberin hat im Verfahren erster Instanz die Mitglieder des Stiftungsvorstands nicht als Parteien des Verfahrens benannt. (T24)

5 Ob 128/07wOGH02.10.2007

Beis wie T4; Beisatz: Ein von einem Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG betroffener Grundeigentümer kann nur eigene Rechte geltend machen; für die Wahrnehmung der Rechte Dritter fehlt ihm die materielle Beschwer. (T25)

3 Ob 147/08aOGH03.09.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Insoweit der angefochtene Beschluss bloß die verba legalia des § 178 Abs 1 ABGB im Sinne einer Belehrung wiedergibt und mangels Konkretisierung keine zwangsweise Durchsetzung möglich ist, fehlt es an der Beschwer. (T26)

5 Ob 128/08xOGH26.08.2008

Vgl; Beisatz: Ein Rechtsmittel steht nur demjenigen zu, der durch die Entscheidung in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt ist. (T27)<br/>Beisatz: Rein wirtschaftliche Erwägungen reichen für die Begründung der Rechtsmittellegitimation allein nicht aus. (T28)

6 Ob 289/07dOGH17.12.2008

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Die Entscheidung, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb ein Erbhof ist und welche Liegenschaften Hofbestandteile sind oder auch die Festsetzung des Übernahmswertes betrifft nicht subjektive Rechte der Verlassenschaft zu der der Hof gehört, sondern die Rechtsstellung des Hofübernehmers, seiner Miterben und der Noterben, deren Ansprüche und Verbindlichkeiten durch die Entscheidung (mittelbar) geregelt werden. Der mangels Beschwer unzulässige Revisionsrekurs der Verlassenschaft war daher zurückzuweisen. (T29)

9 ObA 4/09tOGH24.02.2009

Auch

6 Ob 45/09zOGH26.03.2009

Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Verfahren nach dem FBG. (T30)<br/>Beisatz: Auch im Außerstreitverfahren ist nur derjenige rechtsmittellegitimiert, der durch die bekämpfte Entscheidung (formell oder materiell) beschwert ist. (T31)

6 Ob 80/09xOGH14.05.2009

Auch; Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T27; Beis wie T28; Beis wie T31; Beisatz: Durch einen Beschluss, der einen Antrag auf Überprüfung mit der Begründung abweist, es liege keine Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 3 HeimAufG vor, sind nur der Bewohner, sein Vertreter und seine Vertrauensperson beschwert. (T32)<br/>Beisatz: Weder die Eigenschaft als Träger einer Einrichtung noch die Stellung als Obmann eines Trägervereins verleiht nach § 2 AußStrG materielle Parteistellung in einem Verfahren nach § 3 HeimAufG. (T33)

8 Ob 120/09vOGH22.10.2009

Vgl auch

8 Ob 92/09aOGH29.09.2009

Vgl auch; Beisatz: Veranlasst die Behörde nach § 11 AVG zur Wahrung der Rechte eines vermeintlich Abwesenden die Bestellung eines Kurators, so hat die Behörde ein bloßes Anregungsrecht, welches dieser keine Rechtsmittellegitimation gegen einen abweisenden Beschluss vermittelt. Dieses Verständnis einer fehlenden Rechtsmittellegitimation im Fall einer bloßen Anregungslegitimation in erster Instanz entspricht dem nunmehr gesetzlich gefassten Unterschied zwischen der Partei (im materiellen Sinn; § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG) und jenen Personen, denen nur ein Anregungsrecht (§ 2 Abs 2 AußStrG) zukommt. (T34)

6 Ob 234/09vOGH14.01.2010

Beis wie T2; Beis wie T7

4 Ob 13/10fOGH20.04.2010

Auch; Beis wie T2; Beis wie T7

8 Ob 97/10pOGH04.11.2010

Auch; Beis wie T27; Beis wie T28; Beisatz: Hier: Konkursverfahren. (T35)

3 Ob 185/10tOGH11.11.2010
8 Ob 96/10sOGH04.11.2010

Auch; Beis wie T27; Beis wie T28; Beis wie T35

8 Ob 95/10vOGH26.04.2011

Beisatz: Die Beschwer muss bei Einlangen des Rechtsmittels und auch noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung bestehen. (T36)

16 Ok 3/11OGH14.07.2011

Vgl auch; Beisatz: Weder § 43 Abs 2 noch § 46 Abs 2 AußStrG 2005 schaffen zusätzliche Gründe, eine Person als Partei beizuziehen, sie setzen die Parteistellung vielmehr voraus. (T37)<br/>Beisatz: Im Rahmen der Prüfung, ob eine Einschreiterin dem Verfahren nach § 2 AußStrG beizuziehen ist, ist diese jedenfalls rekurslegitimiert. (T38)<br/>Beisatz: Hier: Verfahren nach § 5 KartG. (T39)

4 Ob 119/11wOGH19.10.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Zur Rechtsmittellegitimation des Erlegers im Ausfolgungsverfahren bei einer gerichtlichen Hinterlegung nach § 1425 ABGB. (T40)

8 Ob 104/11vOGH22.11.2011

Auch; Beis wie T27; Beis wie T28; Beis wie T35<br/>Veröff: SZ 2011/136

16 Ok 7/11OGH20.12.2011

Beis wie T36; Beisatz: Hier: Hausdurchsuchungsbefehl nach § 12 Abs 3 WettbG. (T41)

4 Ob 206/11iOGH20.12.2011

Auch; Beis wie T31; Beisatz: Hier: Zur Rechtsmittellegitimation des (einzigen) Erlagsgegners im Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB. (T42)

4 Ob 147/12iOGH18.09.2012

Vgl

1 Ob 167/12hOGH06.09.2012

Vgl; Beis wie T23

7 Ob 1/13tOGH23.01.2013

Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T7; Auch Beis wie T11; Auch Beis wie T28; Beisatz: Gibt das Verlassenschaftsgericht einem Antrag auf Kontoeröffnung statt, sind andere Verfahrensparteien dadurch nicht materiell beschwert, mögen sie sich auch dagegen ausgesprochen haben. (T43)

6 Ob 35/13kOGH20.03.2013

Vgl; Beis ähnlich wie T11

5 Ob 224/12wOGH06.06.2013

Beisatz: Hier: Im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002 kommt dem einzelnen Wohnungseigentümer in der Regel keine Rechtsmittellegitimation zu, weil die in einem solchen Verfahren ergehende Entscheidung regelmäßig nicht unmittelbar in dessen rechtlich geschützte und nicht schon durch Antragsrechte in anderen Verfahren gesicherte Stellung eingreift. (T44)

1 Ob 104/13wOGH18.07.2013

Vgl auch; Beis wie T31

6 Ob 132/13zOGH30.09.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Durch den im Gesetz nicht vorgesehenen Ausspruch des Erstgerichts, der Mutter des Erblassers stehe kein gesetzliches Erbrecht zu, wird nicht nachteilig deren Rechtssphäre eingegriffen. (T45)

4 Ob 123/13mOGH27.08.2013

Vgl auch

4 Ob 163/13vOGH22.10.2013

Beis wie T36 nur: Die Beschwer muss noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung bestehen. (T46)

4 Ob 134/13dOGH27.08.2013

Vgl auch

6 Ob 92/13tOGH24.10.2013

Vgl; Beisatz: Werden dem Gerichtskommissär durch die angefochtene Entscheidung nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens weitere Aufgaben übertragen, liegt darin jedenfalls ein Eingriff in seine rechtlich gestützte Stellung. (T47)

5 Ob 68/14gOGH20.05.2014

Auch; Beisatz: Der Legatserfüllungsanspruch begründet allgemein keine Beteiligtenstellung des Legatars im Verlassenschaftsverfahren. (T48)

5 Ob 219/13mOGH20.05.2014

Veröff: SZ 2014/54

5 Ob 21/14wOGH20.05.2014

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T28

8 Ob 12/14vOGH25.08.2014
1 Ob 177/14gOGH22.10.2014

Auch; Beis wie T48

7 Ob 233/14mOGH28.01.2015
1 Ob 72/15tOGH21.05.2015

Vgl auch; Beis wie T38

7 Ob 149/15kOGH19.11.2015

Beis wie T7

16 Ok 10/15dOGH20.01.2016

Beis wie T41

2 Ob 23/16wOGH05.08.2016
16 Ok 9/16hOGH12.10.2016

Auch; Beis ähnlich wie T38

3 Ob 48/17fOGH29.03.2017

Vgl auch; Beis wie T36

3 Ob 103/17vOGH07.06.2017

Auch; Beis wie T36

2 Ob 133/17yOGH27.07.2017
3 Ob 137/17vOGH30.08.2017

Beis wie T36

6 Ob 13/18gOGH26.04.2018

Auch; Beis ähnlich wie T2

7 Ob 86/18zOGH24.05.2018
2 Ob 145/18iOGH17.12.2018

Auch; Beis wie T48

3 Ob 20/19sOGH20.02.2019

Vgl auch; Beis wie T36

3 Ob 18/18wOGH23.01.2019

Vgl auch

2 Ob 73/19bOGH28.11.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Rekursrecht des leiblichen Vaters gegen den Beschluss über die Aufhebung der Wahlkindschaft. (T49)

5 Ob 51/20sOGH27.05.2020

Beisatz: Im Zwischenverfahren über die Parteistellung desjenigen, der behauptet Verwalter zu sein, werden rechtlich geschützte Interessen der (nicht rechtskräftig) zur einstweiligen Verwalterin gemäß § 23 WEG bestellten Revisionsrekurswerberin nicht berührt. (T50)

10 Ob 46/20tOGH15.12.2020

Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Dem Unterhaltsschuldner fehlt die Beschwer und damit die Rekurslegitimation in Bezug auf die Entscheidung des Erstgerichts, dass die übrigen, von § 22 Abs 1 UVG erfassten, Personen nicht zur Rückzahlung verpflichtet sind. Die Abweisung eines Schadenersatzbegehrens gegen andere, nach Auffassung des Ersatzpflichtigen ebenfalls solidarisch haftende Schädiger betrifft nämlich kein bestehendes subjektives Recht, sondern wirtschaftliche Interessen. (T51)

2 Ob 38/21hOGH26.05.2021

Beisatz: Hier: Deklarativ wirkender Entscheidungsvorbehalt und Richtigstellung der Bezeichnung des Urteils kein Eingriff in eine geschützte Rechtssphäre. (T52)

8 Ob 65/21yOGH25.06.2021

vgl; Beisatz: Hier: Rechtsmittellegitimation des Gläubigers für ein Rechtsmittel, das die Nichtigkeit des Zahlungsplans des Schuldners und damit dessen Restschuldbefreiung zum Gegenstand hat. (T53)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/67

2 Ob 75/21zOGH05.08.2021

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Keine Beschwer der Verlassenschaft, weil sie hier nur Objekt des Verlassenschaftsverfahrens und nicht Partei ist. (T54)

10 Ob 28/21xOGH25.01.2022

Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T51

2 Ob 168/22bOGH25.10.2022

Beis wie T2; Beis wie T7

6 Ob 188/23zOGH20.11.2023

Beisatz wie T36<br/>Beisatz: Hier: Keine Beschwer im Verfahren über Abberufung als Vorstandsmitglied, wenn späterer Beschluss die Partei wieder als Vorstand einsetzte. (T55)

Dokumentnummer

JJR_19770317_OGH0002_0070OB00654_7600000_006

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