Rechtssatz
Wenn der Rechtsmittelwerber trotz wiederholt gegebener Rechtsbelehrungen die Formvorschrift des § 467 Z 5 ZPO absichtlich verletzt (um Rechtsanwaltskosten zu sparen), dann steht in klarer und eindeutiger Weise fest, dass die Vorschriften der §§ 84, 85 ZPO nur missbraucht werden sollen. Das mangelhafte Rechtsmittel ist ohne Gewährung einer Frist gemäß § 85 Abs 2 ZPO zurückzuweisen.
3 Ob 54/65 | OGH | 22.04.1965 |
Veröff: JBl 1965,475 |
8 Ob 132/66 | OGH | 03.05.1966 |
Veröff: EvBl 1966/406 S 521 |
5 Ob 226/70 | OGH | 18.11.1970 |
Veröff: EvBl 1971/139 S 240 |
3 Ob 167/83 | OGH | 30.11.1983 |
Auch |
8 Ob 527/89 | OGH | 23.02.1989 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Ablehnungssache (T1) |
3 Ob 110/91 | OGH | 23.10.1991 |
Beisatz: Die Bestimmung der ZPO über die Möglichkeit der Verbesserung von Formgebrechen haben den Zweck, eine Partei von Nachteilen zu schützen, die versehentlich oder in Unkenntnis der Formvorschriften einen Formfehler begeht. Sie finden aber dort ihre Grenze, wo sie ausschließlich zur Verschleppung oder Verzögerung des Verfahrens benützt werden. (T2) |
7 Ob 623/92 | OGH | 12.11.1992 |
nur: Steht in klarer und eindeutiger Weise fest, dass die Vorschriften der §§ 84, 85 ZPO nur missbraucht werden sollen. Das mangelhafte Rechtsmittel ist ohne Gewährung einer Frist gemäß § 85 Abs 2 ZPO zurückzuweisen. (T3); Beisatz: Hier: Berufung ohne Anfechtungserklärung, Anfechtungsgründe und Unterschrift eines Rechtsanwalts trotz entsprechender Belehnung. (T4) |
1 Ob 196/04m | OGH | 12.10.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Auch im Verfahren außer Streitsachen. (T5); Beisatz: Hier: "Leerer Rekurs". (T6); Beisatz: Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist grundsätzlich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T7) |
10 Ob 66/05m | OGH | 28.06.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Nur dann, wenn eine Partei prozessuale Formvorschriften absichtlich und rechtsmissbräuchlich verletzt, ist ihr die Möglichkeit der Verbesserung zu versagen. (T8) |
3 Ob 185/06m | OGH | 13.09.2006 |
nur T3; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Anwaltspflicht musste wegen bisherigen, wiederholt erteilten Verbesserungsaufträgen ebenso bekannt sein wie der Umstand, dass neue Verfahrenshilfeanträge nur bei geänderten Verhältnissen Erfolg haben können. (T9) |
1 Ob 94/09v | OGH | 26.05.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verletzung der Formvorschrift des § 520 Abs 1 ZPO. (T10); Beisatz: Auch wenn einer Partei regelmäßig gemäß §§ 84 f ZPO die Möglichkeit einzuräumen ist, Formmängel einer Prozesshandlung - zu denen auch die fehlende anwaltliche Vertretung gehört - innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist zu beheben, gilt dies doch in jenen Fällen nicht, wo die Partei ihre Eingabe im Bewusstsein ihrer Fehlerhaftigkeit eingebracht hat. (T11) |
1 Ob 50/11a | OGH | 31.03.2011 |
Auch; Beis wie T9 |
8 Nc 36/16k | OGH | 16.01.2017 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Handschriftliche, weitgehend unleserliche Eingabe mit beleidigenden Äußerungen. (T12) |
7 Ob 50/17d | OGH | 29.03.2017 |
Auch; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Rechtsmittelwerber vertritt im Revisionsrekurs ausdrücklich und trotz Kenntnis der Rechtslage aus Vorentscheidungen die Ansicht, keine Anwaltsfertigung zu benötigen. (T13) |
1 Ob 193/17i | OGH | 15.11.2017 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T13 |
3 Ob 26/19y | OGH | 20.02.2019 |
Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Unzweifelhafte Kenntnis vom Verbesserungserfordernis (Originalunterschrift fehlte auch bei den weiteren Rekursen offenbar absichtlich). (T14) |
6 Ob 181/20s | OGH | 25.11.2020 |
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T11 |
Dokumentnummer
JJR_19650422_OGH0002_0030OB00054_6500000_001
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