OGH 1Ob197/11v

OGH1Ob197/11v13.10.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Richard L*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), wegen 2.941.405,02 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 26. August 2011, GZ 8 Nc 14/11w-2, mit dem der Ablehnungsantrag der klagenden Partei abgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Ausgangsverfahren ist ein beim Landesgericht Innsbruck anhängiger Amtshaftungsprozess. Der mit der Amtshaftungsklage eingebrachte Verfahrenshilfeantrag wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 20. 7. 2010 abgewiesen. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 28. 9. 2010, der dem Kläger irrtümlich erst am 20. 8. 2011 zugestellt wurde, nicht Folge.

Mit Beschluss vom 4. 10. 2010 trug das Erstgericht dem Kläger unter Hinweis auf die absolute Anwaltspflicht unter Fristsetzung auf, die Klage durch anwaltliche Unterfertigung zu verbessern. Als Reaktion darauf lehnte der Kläger die Erstrichterin als befangen ab. Dieser Befangenheitsantrag wurde mit Senatsbeschluss des Erstgerichts vom 1. 12. 2010 zurückgewiesen. Dagegen erhob der Kläger Rekurs. Mit Beschluss vom (richtig:) 10. 1. 2011 trug ihm das Erstgericht fristgebunden die Verbesserung des Rekurses durch Beibringung einer Anwaltsunterschrift auf. Daraufhin lehnte er die Erstrichterin neuerlich ab. Die Ablehnung wurde mit Senatsbeschluss des Erstgerichts vom 14. 2. 2011 zurückgewiesen. In Reaktion darauf lehnte der Kläger die an diesem Beschluss mitwirkenden Richter des Erstgerichts als befangen ab. Dieser Ablehnungsantrag wurde mit Beschluss eines anderen Senats des Erstgerichts vom 20. 5. 2011 mangels Vorliegens von Befangenheitsgründen zurückgewiesen. Dagegen erhob der Kläger Rekurs an das Oberlandesgericht Innsbruck und lehnte gleichzeitig die am Beschluss mitwirkenden Richter als befangen ab. Dieser Rekurs wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 13. 7. 2011 aufgrund des Fehlens einer Anwaltsunterschrift zurückgewiesen.

Der Kläger lehnte daraufhin mit Schriftsatz vom 22. 8. 2011 die Mitglieder dieses Senats des Oberlandesgerichts ab.

Das Oberlandesgericht Innsbruck wies diesen Ablehnungsantrag mit dem angefochtenen Beschluss ab.

Dagegen erhob der Kläger einen nicht von einem Anwalt unterfertigten Rekurs an den Obersten Gerichtshof.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgte. Besteht im Ausgangsverfahren keine Anwaltspflicht, müssen schriftliche Rekurse nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein (RIS-Justiz RS0006000). In diesem Amtshaftungsprozess herrscht absolute Anwaltspflicht (§ 27 Abs 1 ZPO iVm § 9 Abs 1 AHG). Ein Zusammenhang zwischen dem Ablehnungsverfahren und dem (mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahrenshilfeverfahren, in dem nach § 72 Abs 3 ZPO keine Anwaltspflicht bestand, liegt nicht vor, weshalb der Rekurs des Klägers der Unterschrift eines Rechtsanwalts bedarf (§ 520 Abs 1 zweiter Satz ZPO).

Auf die grundsätzlich im Amtshaftungsprozess geltende Anwaltspflicht wurde der Kläger sowohl als Partei (3 Ob 185/09s; 3 Ob 188/09g) als auch als Vertreter (1 Ob 78/11v) in anderen Verfahren wiederholt hingewiesen. Ungeachtet dessen brachte er wiederum ohne Beachtung der Anwaltspflicht einen Rekurs ein, der nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt wurde. In einem solchen Fall der wiederholten Missachtung von Formvorschriften ist der Rekurs ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen (1 Ob 78/11v mwN uva; RIS-Justiz RS0036385).

Stichworte