OGH 8Ob90/11k

OGH8Ob90/11k29.9.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin G***** Gesellschaft mbH, *****, wegen 227.775,11 EUR sA, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 8. August 2011, AZ 5 Nc 5/11s, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz Rekurse der Antragstellerin gegen seine Beschlüsse vom 7. Juli 2011 (ON 11, Auftrag zur Verbesserung eines Schriftsatzes) und vom 21. Februar 2010 (ON 6, Zurückweisung eines Ablehnungsantrags) sowie einen neuerlichen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe vom 15. Juli 2011 (bei ON 12) zurück.

Dagegen richten sich die beiden getrennt eingebrachten, jeweils nicht von einem Rechtsanwalt unterschriebenen Rekurse der Antragstellerin.

1. Grundsätzlich steht einer Partei gegen eine gerichtliche Entscheidung immer nur eine einzige Rechtsmittelschrift zu, weitere Rechtsmittelschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist angebracht werden. Richten sich zwei Rekursschriften aber gegen verschiedene, verfahrensrechtlich selbstständige Punkte eines Beschlusses und langen sie auch am selben Tag bei Gericht ein, sind sie noch als Einheit anzusehen (RIS-Justiz RS0041666 [T6; T47; T53]).

Rechtliche Beurteilung

2. Die Rekurse sind jedoch inhaltlich unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO sind alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe absolut unanfechtbar und somit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen, auch wenn ein Rechtsmittelgericht funktionell in erster Instanz oder als Prozessgericht tätig wurde. Da hier ein Verfahrenshilfeantrag bei einem Oberlandesgericht gestellt wurde, ist der Rekurs der Antragstellerin gegen die Nichtgewährung als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen (6 Ob 59/09h mwN; RIS-Justiz RS0113116).

Soweit sich die selbstverfassten Rekurse der Antragstellerin gegen die Beschlüsse ON 6 und ON 11 richten, leiden sie an einem wesentlichen Formmangel, der ihre inhaltliche Behandlung hindert. Der Antragstellerin ist über den im gegenständlichen Ablehnungsverfahren geltenden Vertretungszwang mehrfach, zuletzt mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26. April 2011, 8 Ob 36/11v, aufgeklärt worden. Im vorliegenden Rekurs verletzt sie die Formvorschrift des § 520 Abs 1 ZPO wider besseres Wissen neuerlich und offenkundig absichtlich, sodass das mangelhafte Rechtsmittel ohne Gewährung einer Verbesserungsfrist gemäß § 85 Abs 2 ZPO zurückzuweisen ist (RIS-Justiz RS0036385).

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