OGH 8Ob36/11v

OGH8Ob36/11v26.4.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin G***** Gesellschaft mbH, *****, wegen Ablehnung von Richtern, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 21. Februar 2011, GZ 5 Nc 5/11s-6, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Antragstellerin zur Verbesserung ihres Rekurses durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts aufzufordern.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz in erster Instanz den nicht anwaltlich unterfertigten Ablehnungsantrag der Klägerin gegen drei namentlich bezeichnete Richter seines Senates 12 als nicht begründet zurück. Das vorliegende, „an das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht“ gerichtete, wiederum nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigte Rechtsmittel der Klägerin gegen diesen Beschluss ist als Rekurs an den Obersten Gerichtshof als zweite Instanz aufzufassen (vgl 8 Ob 147/10s).

2. Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften für jenes Verfahren, in dem die Ablehnung erfolgt. Dies gilt auch für die Frage der Anwaltspflicht (RIS-Justiz RS0006000; 8 Ob 147/10s). Das Ausgangsverfahren, auf das sich die zu beurteilende Ablehnung von Richtern des Oberlandesgerichts Linz bezieht, ist die Rechtssache 7 Cg ***** des Landesgerichts Salzburg, in dem die Antragstellerin Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche im Betrag von 227.775,11 EUR samt Anhang geltend macht. In diesem Verfahren besteht gemäß § 27 Abs 1 ZPO in allen Instanzen absolute Anwaltspflicht.

3. Das Fehlen einer Anwaltsunterschrift auf dem Rekurs der Antragstellerin ist ein nach §§ 84 f ZPO verbesserungsfähiger Mangel. Auch wenn die Bestimmungen über die Möglichkeit der Verbesserung von Formgebrechen dort ihre Grenze finden, wo sie ausschließlich zur Verschleppung oder Verzögerung des Verfahrens benützt werden (RIS-Justiz RS0036385 [T2]), ist eine solche Absicht nur unter besonderen Umständen zu vermuten, etwa wenn sich die Partei bereits mehrfach über eine einschlägige Rechtsbelehrung hinweggesetzt hat.

In ihrem vorliegenden Rekurs vertritt die Antragstellerin erkennbar die Rechtsansicht, ihre Ablehnungsanträge beträfen Angelegenheiten der Verfahrenshilfe und würden daher keiner Anwaltspflicht unterliegen. Diese Ansicht ist unzutreffend, weil sich die global behaupteten Ablehnungsgründe keineswegs (nur) auf die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags der Antragstellerin, sondern auf das gesamte erstinstanzliche Verfahren, insbesondere auch auf die Zurückweisung der Klage, beziehen.

Allerdings hat das Oberlandesgericht Linz als erste Instanz über den ohne Anwaltsunterschrift gestellten Ablehnungsantrag meritorisch entschieden, sodass ein Anwaltszwang für die Antragstellerin in diesem besonderen Fall - ungeachtet der in vorangegangenen anderen Rechtsmittelverfahren erteilten Rechtsbelehrungen - gerade noch zweifelhaft sein konnte. Die Vorschriften über die Verbesserung von Schriftsätzen sollen Parteien gerade vor Nachteilen aufgrund von Formfehlern schützen, die sie nach dem Inhalt ihres Rechtsmittelschriftsatzes offenkundig in Unkenntnis der Formvorschriften begehen.

4. Zur Entscheidung über den im Rekurs enthaltenen (neuerlichen) Verfahrenshilfeantrag ist das Erstgericht zuständig (siehe aber § 63 Abs 1 ZPO idF Art 15 Z 3 BBG 2009).

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