OGH 7Ob50/17d

OGH7Ob50/17d29.3.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj C* und L* R*, beide geboren am *, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der väterlichen Großeltern Dipl.‑Päd. S* R* und Mag. A* R*, beide *, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 24. Jänner 2017, GZ 16 R 14/17y‑332, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 6. Dezember 2016, GZ 13 Ps 198/09g‑326, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:E118108

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Das Erstgericht wies (erneute) Anträge der väterlichen Großeltern auf Obsorgeübertragung vom 31. 10. 2016 und 2. 11. 2016 zurück.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der väterlichen Großeltern nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Beschluss des Rekursgerichts gerichtete – nicht anwaltlich gefertigte – Revisionsrekurs der väterlichen Großeltern ist unzulässig.

1. Gemäß § 6 Abs 1 AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren herrscht somit Anwaltspflicht.

2. Den Rechtsmittelwerbern ist die zuvor beschriebene Rechtslage bekannt, hat doch der Oberste Gerichtshof in dieser Rechtssache mit Beschluss vom 16. 3. 2016, 7 Ob 29/16i, einen persönlich verfassten Revisionsrekurs der Rechtsmittelwerber als unwirksam zurückgewiesen. Der vom Erstgericht unternommene Verbesserungsversuch war deshalb gescheitert, weil es die Rechtsmittelwerber ausdrücklich abgelehnt hatten, dem Auftrag zur Verbesserung durch anwaltliche Unterfertigung ihres Rechtsmittels zu entsprechen.

3. Der vom Obersten Gerichtshof in dieser Rechtssache mit Beschluss vom 28. 9. 2016, 7 Ob 174/16p, zurückgewiesene Revisionsrekurs der Rechtsmittelwerber war ebenfalls persönlich verfasst und nicht anwaltlich gefertigt. Auch diese Entscheidung enthält den Hinweis auf die Anwaltspflicht im Revisionsrekursverfahren.

4. Der nunmehr vorliegende Revisionsrekurs der Rechtsmittelwerber ist wiederum persönlich verfasst und nicht anwaltlich gefertigt. Die Rechtsmittelwerber vertreten darin neuerlich und ausdrücklich den Standpunkt, dass ihr Rechtsmittel keiner Unterschrift eines Rechtsanwalts bedürfe.

5. Verletzt ein Rechtsmittelwerber zum wiederholten Male wider besseren Wissens Vorschriften über die Form einer Prozesshandlung, zu denen auch die Regeln über die anwaltliche Vertretung gehören (3 Ob 137/11k), bringt er die Eingabe im Bewusstsein ihrer Fehlerhaftigkeit ein (RIS‑Justiz RS0036385 [T11]) und vertritt er überdies dezidiert den Rechtsstandpunkt, keine anwaltliche Vertretung zu benötigen, ist das Rechtsmittel ohne Verbesserungsverfahren zurückzuweisen. Auf den Inhalt des Rechtsmittels ist nicht einzugehen (2 Ob 201/15w).

Stichworte