European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:E116010
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses neuerliche Anträge der väterlichen Großeltern vom 13. und 17. 5. 2016 im Zusammenhang mit der Obsorge zurückwies, weil darüber bereits rechtskräftig entschieden sei und die Anträge keine neuen Umstände enthielten.
Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 6 Abs 1 AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch für das vorliegende Verfahren herrscht Anwaltspflicht (vgl die in diesem Obsorgeverfahren bereits ergangene Entscheidung 7 Ob 29/16i). Ob hier ein Verbesserungsverfahren einzuleiten wäre, kann dahingestellt bleiben, wenn das Rechtsmittel jedenfalls (als unzulässig) zurückzuweisen ist (3 Ob 41/16z; RIS‑Justiz RS0005946 [T12, T18]). Dies ist hier der Fall:
Das Rechtsmittel ist zwar nicht jedenfalls unzulässig, die väterlichen Großeltern zeigen darin aber nicht einmal ansatzweise eine erhebliche Rechtsfrage auf.
2.1. Auch im Verfahren außer Streitsachen ist die materielle Rechtskraft einer Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten (§ 43 AußStrG; RIS‑Justiz RS0007477, RS0007171); diese hält nur nachträglichen Tatbestandsänderungen nicht stand (RIS‑Justiz RS0007140, RS0007201). So macht auch § 180 Abs 3 ABGB die – mit den zurückgewiesenen Anträgen im Ergebnis angestrebte – Neuregelung der Obsorge von einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse abhängig (vgl RIS‑Justiz RS0128809).
2.2. Die väterlichen Großeltern führen auch in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs keinerlei Umstandsänderungen seit der zuletzt ergangenen Obsorgeentscheidung an. Die „Neuerungen“ erschöpfen sich in der Vorlage einiger Lichtbilder älteren Datums. Sie liefern daher keinerlei Anhaltspunkte, die gegen die von den Vorinstanzen angenommene Bindungswirkung der Vorentscheidung sprechen.
2.3. Ihr Rechtsmittel ist damit unzulässig und deshalb zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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