European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:E114193
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Vaters auf Zuspruch der Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies die Anträge der väterlichen Großeltern auf Übertragung der endgültigen Obsorge für die minderjährigen Zwillinge und hilfsweise auf endgültige Einräumung eines Kontaktrechts zu diesen ab.
Das Rekursgericht gab dem dagegen von den väterlichen Großeltern erhobenen Rekurs keine Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Innerhalb der Rechtsmittelfrist übersandten die Rechtsmittelwerber mittels Telefax eine selbst verfasste, als „Rechtsmittel“ bezeichnete Eingabe an das Erstgericht, die als außerordentlicher Revisionsrekurs zu werten ist.
Das Erstgericht trug den Rechtsmittelwerbern mit Beschluss vom 14. 1. 2016 auf, ihr Rechtsmittel durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts binnen 14 Tagen zu verbessern. Die Rechtsmittelwerber lehnten es ausdrücklich ab, diesem Auftrag zu entsprechen.
Das Erstgericht legte daraufhin den (außerordentlichen) Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 6 Abs 1 AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch für das vorliegende Verfahren herrscht Anwaltspflicht. Da der vom Erstgericht gemäß § 10 Abs 4 AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos geblieben ist, ist der von den Rechtsmittelwerbern persönlich verfasste Revisionsrekurs als unwirksam zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0119968 [T7], RS0120077 [T1]).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 107 Abs 5 AußStrG.
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