OGH 2Ob201/15w

OGH2Ob201/15w19.11.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger sowie die Hofrätinnen Dr. E. Solé und Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers DI H***** E*****, über den (außerordentlichen) Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 6. August 2015, GZ 2 R 117/15m‑17, womit der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 8. Juni 2015, GZ 7 Nc 21/15g‑8, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00201.15W.1119.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Der Antragsteller ist Beklagter in einem anhängigen Ehescheidungsverfahren.

Das Erstgericht wies einen der zahlreichen Ablehnungsanträge des Antragstellers nach meritorischer Prüfung zurück.

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Rekurs weise entgegen dem Verbesserungsauftrag des Erstgerichts keine Anwaltsunterschrift auf.

Rechtliche Beurteilung

Der wieder ohne anwaltliche Fertigung eingebrachte (außerordentliche) Revisionsrekurs des Antragstellers ist unzulässig:

1. Wird im Ablehnungsverfahren ein Rekurs ohne meritorische Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückgewiesen, ist der Revisionsrekurs nicht iSd § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig. Maßgeblich sind die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO (RIS‑Justiz RS0044509).

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist nicht mit der nach § 520 Abs 1 letzter Satz ZPO erforderlichen Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen. Er leidet daher an einem wesentlichen Formmangel, der seine inhaltliche Behandlung hindert.

3. Auch wenn einer Partei in solchen Fällen regelmäßig gemäß §§ 84 f ZPO die Möglichkeit einzuräumen ist, den Formmangel innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist zu beheben, gilt dies doch in jenen Fällen nicht, wo die Partei ihre Eingabe im Bewusstsein ihrer Fehlerhaftigkeit eingebracht hat (1 Ob 94/09v; RIS‑Justiz RS0036385 [T11]).

4. Im vorliegenden Ablehnungsverfahren wurde der Antragsteller nach der Aktenlage mehrfach ‑ und auch vom Rekursgericht ‑ ausdrücklich über das Erfordernis der anwaltlichen Fertigung seiner Rechtsmittelschriften belehrt. Aus der in seinem Revisionsrekurs wiederholten, unbelegten, im Übrigen aber auch unbeachtlichen (vgl 9 Ob 72/13y) Behauptung, keine der „kontaktierten Steyrer Anwaltskanzleien“ habe seine Vertretung übernehmen wollen, ist ersichtlich, dass sich der Antragsteller über den Formmangel seines Rechtsmittelschriftsatzes auch völlig im Klaren ist.

5. Verletzt ein Rechtsmittelwerber aber zum wiederholten Male wider besseren Wissens die Formvorschrift des § 520 Abs 1 letzter Satz ZPO, ist das mangelhafte Rechtsmittel ohne Gewährung einer Verbesserungsfrist als unzulässig zurückzuweisen (1 Ob 94/09v; 8 Ob 90/11k; 1 Ob 28/12t; RIS‑Justiz RS0036385; vgl auch Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 § 520 Rz 11 f). Auf den Inhalt des Rechtsmittels ist nicht einzugehen.

Stichworte