OGH 9Ob72/13y

OGH9Ob72/13y19.12.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing. M***** B*****, 2. DI S***** B*****, beide vertreten durch Dr. Thomas Schweiger, LL.M., Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. G***** R*****, 2. E***** R*****, wegen Räumung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 1. Oktober 2013, GZ 14 R 137/13k-25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0090OB00072.13Y.1219.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Begründung

Zwischen den Streitteilen ist ein Räumungsverfahren über eine von den Beklagten bewohnte Liegenschaft anhängig. Die in diesem Verfahren unvertretenen Beklagten hielten ausdrücklich fest, keine Verfahrenshilfe zu benötigen. Mit Urteil vom 3. April 2013 gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt.

Mit Beschluss vom 13. Juni 2013 (ON 17) wies das Erstgericht den Antrag der Beklagten auf Verlängerung der vom Erstgericht gesetzten Frist zur Verbesserung ihrer Berufung durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts, den Antrag der Beklagten auf Bekanntgabe eines rechtlichen Notdienstes sowie die Berufung der Beklagten gegen das Urteil vom 3. April 2013 zurück. Die gesetzte Verbesserungsfrist sei nicht erstreckbar (§ 85 Abs 2 ZPO). Ein „rechtlicher Notdienst“ sei nicht bekannt. Die Berufung sei daher mangels Verbesserung des Formgebrechens zurückzuweisen.

Zu ihrer dazu erstatteten Eingabe ON 21 trug das Erstgericht den Beklagten auf, bekanntzugeben, ob es sich dabei um einen Rekurs gegen den Beschluss ON 17 handle. Für diesen Fall sei er binnen 14 Tagen durch Beibringung einer anwaltlichen Unterschrift zu verbessern.

Die Beklagten teilten mit, dass es sich um einen ordnungsgemäßen „Einspruch“ handle. Dem Gericht sei bekannt, dass sie keinen Anwalt finden könnten, der zu ihrer Vertretung bereit sei. Dennoch habe es keinen Anwalt genannt, mit dem sie der Auflage des Gerichts nachkommen könnten (ON 22).

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 25) wies das Rekursgericht die als Rekurs gewertete Eingabe ON 21 mangels aufgetragener Verbesserung durch Einholung der gemäß § 520 Abs 1 letzter Satz ZPO erforderlichen Unterschrift eines Rechtsanwalts zurück. In seiner Rechtsmittelbelehrung wies es darauf hin, dass ein außerordentlicher Revisionsrekurs von einem Rechtsanwalt unterfertigt sein müsse.

In ihrem dagegen gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs, von dessen Rechtzeitigkeit im Zweifel auszugehen ist, erklären die Beklagten erneut, dass sich keine Rechtsanwaltskanzlei zu ihrer Vertretung bereit erklärt habe. Das Gericht habe es auch nicht der Mühe wert befunden, eine Kanzlei zu benennen. Im Übrigen richtet sich ihr Revisionsrekurs gegen das erstinstanzliche Urteil.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Vorschrift des § 520 Abs 1 letzter Satz ZPO idF BGBl I 2010/111 ist auch der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen (vgl RIS‑Justiz RS0036429 [T3]). Ein solcher Mangel hätte grundsätzlich zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags zu führen (RIS‑Justiz RS0036429 [T2]), ist aber dann ohne wesentliche Bedeutung, wenn das Rechtsmittel jedenfalls (als unzulässig) zurückzuweisen ist (vgl RIS‑Justiz RS0005946) oder einem Rechtsmittel auch nach Verbesserung von vornherein eindeutig kein Erfolg beschieden sein kann ( Gitschthaler in Rechberger , ZPO 3 § 85 Rz 3 lit c).

Im vorliegenden Fall ist ein Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Entscheidung nicht jedenfalls unzulässig, sondern im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nur bei Vorliegen einer Rechtsfrage zulässig, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Eine solche erhebliche Rechtsfrage wird von den Beklagten jedoch nicht aufgeworfen, weil sie gegen die ‑ zutreffende ‑ Rechtsansicht des Rekursgerichts zur Anwaltspflicht nur einwenden, dass sich keine Rechtsanwaltskanzlei zur Einschreitung für sie bereit erklärt habe. Richtig ist, dass die Beklagten in erster Instanz das Antwortschreiben einer Rechtsanwältin vom 3. 6. 2013 vorlegten, worin diese (unter Bezugnahme auf ein E‑Mail der Beklagten vom Vortag) erklärt hatte, so kurzfristig nicht in der Lage zu sein, eine Berufung auszuführen oder eine nicht gesetzeskonforme Berufung zu unterschreiben. Das von den Beklagten nun gebrauchte Argument, dass „kein Rechtsanwalt“ bereit sei, die Beklagten zu vertreten, wurde damit nicht dargetan, kann aber im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben, weil die Anwaltspflicht iSd § 520 Abs 1 ZPO entgegen der offenbaren Vorstellung der Beklagten absolut gilt und nicht etwa nur dann, wenn ein bestimmter Rechtsanwalt zur Übernahme der Vertretung einer Partei bereit ist. Ihre weiteren Ausführungen betreffen nicht den nun bekämpften Beschluss des Rekursgerichts. Anhaltspunkte für eine Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO sind auch hier nicht erkennbar. Damit würde es aber nur einen verfahrensverzögernden Formalismus bedeuten, das nur von den Beklagten, nicht aber von einem Rechtsanwalt unterfertigte Rechtsmittel verbessern zu lassen und es dann wegen schon jetzt feststehender Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl RIS‑Justiz RS0005946 [T11]; 5 Ob 26/09y).

Da der Revisionsrekurs der Beklagten mangels Unterschrift eines Rechtsanwalts folglich nicht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung geeignet ist, ist er zurückzuweisen.

Stichworte