OGH 3Ob562/91 (3Ob563/91)

OGH3Ob562/91 (3Ob563/91)13.11.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bankhaus K*****, vertreten durch Dr. Bernd Fritsch ua, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Dr. Christina S*****, wegen 843.455 S sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 4. Juni 1991, GZ 3 R 121/91-43 und 3 R 122/91-44, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 15. Februar 1991, GZ 24 Cg 55/90-33, bestätigt wurde und ein Rekurs gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 23. Jänner 1991, GZ 24 Cg 55/90-29, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revisionsrekurse der Beklagten werden zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Für die Beklagte war bis 8. 11. 1990 ein vorläufiger Sachwalter bestellt. Nach Beendigung des Sachwalterverfahrens ist trotz des auch weiterhin ungewöhnlichen Prozeßverhaltens der Beklagten von ihrer Prozeßfähigkeit auszugehen.

Wiederholt wurde die Beklagte in diesem Verfahren und, wie dem Obersten Gerichtshof bekannt ist, auch in mehreren anderen Verfahren belehrt, daß gemäß § 520 Abs.1 ZPO schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen. Trotzdem brachte sie immer wieder schriftliche Rekurse ohne Anwaltsunterschrift ein. Wenn ihr die Rechtsmittel zur Verbesserung zurückgestellt wurden, stellte sie jeweils am letzten Tag der Verbesserungsfrist den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, obwohl alle in diesem Verfahren gestellten Verfahrenshilfeanträge abgewiesen wurden und die jeweils erhobenen Rekurse an die zweite Instanz erfolglos blieben.

Nunmehr brachte die Beklagte wiederum zwei schriftliche Revisionsrekurse ein, die nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sind und von den Vorinstanzen ohne Anordnung eines Verbesserungsverfahrens vorgelegt wurden, wobei die zweite Instanz auf die bisherige Prozeßführung der Beklagten hinwies.

Der eine Revisionsrekurs richtet sich gegen einen Beschluß der zweiten Instanz, mit welchem ein Beschluß des Erstgerichtes über die Nichtbewilligung der Verfahrenshilfe bestätigt wurde (Beschluß der zweiten Instanz vom 4. 6. 1991, 3 R 121/91, ON 43). Dieses Rechtsmittel ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 und 4 ZPO jedenfalls unzulässig.

Der zweite Revisionsrekurs wendet sich gegen einen Beschluß der zweiten Instanz, mit welchem ein Rekurs der Beklagten gegen einen an sich unrichtigen Beschluß des Erstgerichtes mit der Begründung zurückgewiesen wurde, die Rechtskraft des gegen die Beklagte ergangenen Versäumungsurteiles sei zwar nicht zu dem vom Erstgericht angenommenen, wohl aber zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten, weshalb die Beschwer der Beklagten fehle (Beschluß der zweiten Instanz vom 4. 6. 1991, 3 R 122/91, ON 44).

Dieser Revisionsrekurs ist schon deshalb zurückzuweisen, weil er wiederum nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen ist. Zwar wäre dieser Formfehler grundsätzlich gemäß § 84 ZPO verbesserungsfähig; die Bestimmungen der ZPO über die Möglichkeit der Verbesserung von Formgebrechen haben aber nur den Zweck, jene Partei vor Nachteilen zu schützen, die versehentlich oder in Unkenntnis der Formvorschrift einen Formfehler begeht. Sie finden dort ihre Grenzen, wo sie ausschließlich zur Verschleppung oder Verzögerung des Verfahrens benützt werden. Wenn also eine Partei in voller Kenntnis der Formvorschrift das Rechtsmittel nicht formgerecht einbringt, hat kein Verbesserungsverfahren stattzufinden, sondern das Rechtsmittel ist sofort zurückzuweisen (Fasching ZPR2 Rz 518; Entscheidungen wie SZ 58/17 oder die auch gegen die jetzige Beklagte ergangene Entscheidung des erkennenden Senates 3 Ob 571/90).

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