Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 10. 8. 2007 hat das Erstgericht die Wiederaufnahmsklage des Klägers zurückgewiesen. Dem dagegen erhobenen Rekurs hat das Rekursgericht mit Beschluss vom 30. 10. 2007 nicht Folge gegeben. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Ein Antrag des Klägers, ihm zur Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses gegen diesen Beschluss die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wurde vom Erstgericht mit Beschluss vom 10. 2. 2008 abgewiesen. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 30. 4. 2008 nicht Folge. Der Kläger erhob daraufhin gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 30. 10. 2007 einen nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigten außerordentlichen Revisionsrekurs. Dieser wurde ihm zur Verbesserung ua durch anwaltliche Fertigung binnen dreier Wochen zurückgestellt. Knapp vor Ende dieser Frist beantragte der Kläger deren Verlängerung, weil bislang kein Rechtsanwalt bereit gewesen sei, seinen Revisionsrekurs zu unterfertigen. Mit Beschluss vom 2. 8. 2008 wies das Erstgericht den Antrag auf Fristverlängerung ab und den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels Verbesserung zurück. Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger einen Rekurs, der weder von einem Rechtsanwalt noch von einem qualifizierten Vertreter iSd § 40 Abs 1 Z 1 oder 2 ASGG gefertigt war. Einem ihm erteilten Verbesserungsauftrag kam der Kläger mit dem Hinweis, man möge seinen „Rekurs von einem Anwalt oder einer Interessenvertretung unterfertigen lassen oder überhaupt auf die Unterfertigung verzichten und so den schriftlichen Rekurs an den OGH weiterleiten", nicht nach.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies daraufhin das Rekursgericht auch diesen Rekurs zurück; es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger abermals einen selbst verfassten schriftlichen Rekurs, der nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt ist.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Für die Vertretung vor dem Obersten Gerichtshof gelten im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Demnach besteht für Rechtsmittel gegen zweitinstanzliche Beschlüsse absolute Anwaltspflicht (Neumayr in ZellKomm, § 40 Rz 3 mwN).
Dessen ungeachtet hat der Revisionsrekurswerber seinen Revisionsrekurs ohne anwaltliche Fertigung eingebracht. Auch wenn einer Partei regelmäßig gemäß §§ 84 f ZPO die Möglichkeit einzuräumen ist, Formmängel einer Prozesshandlung - zu denen auch die fehlende anwaltliche Vertretung gehört (vgl nur die Nachweise bei Gitschthaler in Rechberger3 §§ 84 f ZPO Rz 6; zuletzt 1 Ob 94/09v) - innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist zu beheben, gilt dies doch in jenen Fällen nicht, in denen die Partei ihre Eingabe im Bewusstsein ihrer Fehlerhaftigkeit eingebracht hat (1 Ob 94/09v; G. Kodek in Fasching/Konecny2 II/2 §§ 84 f ZPO Rz 45 ff, insb Rz 48 mwN).
Dem Kläger, der bereits wiederholt auf das Erfordernis der gehörigen Vertretung im Rechtsmittelverfahren hingewiesen wurde, war die Notwendigkeit, seinen Revisionsrekurs durch einen Anwalt unterschreiben zu lassen, bewusst. Schließlich ersucht er in seinem Schriftsatz, ihn „von dieser Vorschrift", die für ihn „nicht vollziehbar" sei, zu befreien. Da somit von einer bewussten Verletzung der Verfahrensvorschriften auszugehen ist, besteht kein Anlass mehr, ihm abermals eine Verbesserungsmöglichkeit zu eröffnen. Vielmehr war das Rechtsmittel wegen Verletzung der Anwaltspflicht als unzulässig zurückzuweisen.
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