Spruch:
Die außerordentlichen Revisionsrekurse der Ersteherin Dr. Christina S***** und des Verpflichteten werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Nach bewilligter Wiederversteigerung wurde die Liegenschaft des Verpflichteten im Versteigerungstermin vom 31. März 1989 der Ersteherin Dr. Christina S***** zugeschlagen (verkündeter Beschluß ON 221, Ausfertigung ON 249). Die Ersteherin erhob gegen diese Beschlüsse Rekurs mit der Begründung, es stehe nicht fest, ob die Forderung des führenden betreibenden Gläubigers zu Recht bestehe (Rekurs ON 254). Das Gericht zweiter Instanz wies diesen Rekurs mit der Begründung zurück, a) es fehle an der Anwaltsunterschrift und eine Verbesserung sei nicht nötig, weil die Ersteherin schon wiederholt auf die entsprechenden Formvorschriften hingewiesen worden sei; b) es fehle das Rekursrecht gemäß § 187 EO und c) es liege auch keine Beschwer vor (Beschluß ON 256).
Am Tag des Wiederversteigerungstermins stellte der Verpflichtete einen Aufschiebungsantrag (ON 227), der sich nach der ganzen Formulierung nur auf das Versteigerungsverfahren der führenden betreibenden Partei bezog (Angabe der GZ E 2/83 und des betriebenen Anspruches der führenden betreibenden Partei von 455.935,80 S s.A.). Das Erstgericht wies diesen Aufschiebungsantrag ab (ON 228). Das Gericht zweiter Instanz wies den dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten mit der Begründung zurück, daß es a) an der anwaltlichen Fertigung mangle und daß b) inzwischen das führende Versteigerungsverfahren ohnedies eingestellt worden sei, sodaß keine Beschwer mehr bestehe (Punkt 1 des Beschlusses der zweiten Instanz ON 267).
Über Antrag der führenden betreibenden Partei wurde das führende Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 39 Z 6 EO eingestellt (Beschluß ON 265). Den von der Ersteherin dagegen erhobenen Rekurs wies das Gericht zweiter Instanz wegen fehlender Beschwer zurück (ON 272).
Das Gericht zweiter Instanz sprach jeweils aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen den Zurückweisungsbeschluß ON 256 erhebt die Ersteherin einen telegraphisch eingebrachten und schriftlich bestätigten außerordentlichen Revisionsrekurs (ON 259 und 260). Gegen den Zurückweisungsbeschluß ON 267 erhebt der Verpflichtete einen schriftlichen außerordentlichen Revisionsrekurs (ON 273). Gegen den Zurückweisungsbeschluß ON 272 erhebt die Ersteherin einen schriftlichen außerordentlichen Revisionsrekurs (ON 278).
Alle diese Rechtsmittel sind nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen und daher schon wegen des Formmangels nach § 520 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Zwar wäre dieser Formfehler grundsätzlich gemäß § 84 ZPO verbesserungsfähig. Die Bestimmungen der ZPO über die Möglichkeit der Verbesserung von Formgebrechen haben den Zweck, eine Partei vor Nachteilen zu schützen, die versehentlich oder in Unkenntnis der Formvorschriften einen Formfehler begeht. Sie finden aber dort ihre Grenze, wo sie ausschließlich zur Verschleppung oder Verzögerung des Verfahrens benützt werden. Wenn also eine Partei in voller Kenntnis der Formvorschrift das Rechtsmittel nicht formgerecht einbringt, hat kein Verbesserungsverfahren stattzufinden, sondern das Rechtsmittel ist sofort zurückzuweisen (Fasching, ZPR2, Rz 518; Entsch. wie SZ 58/17).
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