OGH 8Ob1672/92

OGH8Ob1672/9226.11.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Ing.H***** S*****, vertreten durch Dr.Rudolf Griss und Dr.Gunter Griss, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Dr.Ch***** S*****, wegen Wiederaufnahme des Ehescheidungsverfahrens, infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 12.August 1992, GZ 4a R 29/92-119, den

Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird als unzulässig zurückgewiesen. Das wiederum anwaltlich nicht gefertigte Rechtsmittel ist - wie das schon das Rekursgericht im angefochtenen Beschluß im Einklang mit der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend gehandhabt hat - zurückzuweisen, ohne der Beklagten im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens Gelegenheit zur Sanierung zu geben, weil diese auch dieses Rechtsmittel entgegen wiederholter Belehrung ohne anwaltliche Unterschrift eingebracht hat (SZ 58/17 uva; zuletzt 5 Ob 502, 503, 1512/92).

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