OGH 8Ob35/10w

OGH8Ob35/10w22.4.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** H*****, vertreten durch Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei O***** D*****, wegen 2.080 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei und seiner Vertreterin Dr. R***** D*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom 3. März 2010, GZ 1 R 31/10t-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Urteil vom 24. April 2008 verpflichtete das Erstgericht den Beklagten unter Abweisung eines Mehrbegehrens zur Zahlung von 2.080 EUR samt Anhang. Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung des Beklagten war von dessen Mutter als Vertreterin verfasst und nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt. Das Erstgericht trug dem Beklagten mit Beschluss vom 7. August 2008 die Verbesserung seiner Berufung durch Unterschrift eines eingetragenen Rechtsanwalts auf und wies darauf hin, dass das Rechtsmittel ansonsten unzulässig wäre. Der Beklagte erhob dagegen einen Rekurs, der mit Beschluss des Rekursgerichts vom 17. September 2008 zurückgewiesen wurde. Dennoch befolgte der Beklagte den Verbesserungsauftrag nicht.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. März 2010 wies das Berufungsgericht die ihm vorgelegte Berufung als zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet zurück.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der neuerlich keine Unterschrift eines Rechtsanwalts tragende, als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete gemeinsame Rekurs des Beklagten und seiner Vertreterin.

Rechtliche Beurteilung

Während der Rekurs der Klagevertreterin mangels Parteistellung der Rechtsmittelwerberin im Verfahren jedenfalls unzulässig ist, wäre der Rekurs des Beklagten gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zwar in der Sache zulässig, er ist jedoch mangels Einhaltung der für schriftliche Rekurse gemäß § 520 Abs 1 ZPO geltenden Anwaltspflicht zurückzuweisen.

Einer Partei ist gemäß §§ 84 f ZPO gewöhnlich die Möglichkeit einzuräumen, Formmängel einer Prozesshandlung - zu denen auch die fehlende anwaltliche Vertretung gehört - innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist zu beheben. Diese Anleitungspflicht findet aber in jenen Fällen ihre Grenze, in denen die Partei ihre Eingabe im Bewusstsein ihrer Fehlerhaftigkeit eingebracht hat (RIS-Justiz RS0036385 [T11]). Da der Beklagte über die Anwaltspflicht im Rechtsmittelverfahren bereits wiederholt belehrt wurde, im Bewusstsein dieses Erfordernisses aber in seinen Rechtsmittelschriften auf einer Vertretungsbefugnis der Beklagtenvertreterin als ehemaliger Rechtsanwältin beharrt, war von der Einleitung eines weiteren Verbesserungsverfahrens abzusehen.

Nach § 1 Abs 1 RAO bedarf es zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. Im Zusammenhang mit den Bestimmungen über das Erlöschen der Rechtsanwaltschaft (§ 34 RAO) kann es keinem Zweifel unterliegen, dass nur eine aufrechte und nicht eine - aus welchen Gründen auch immer - gelöschte Eintragung zur Ausübung des Berufs berechtigt. Wer die Rechtsanwaltschaft erlangen will, hat nach § 5 Abs 1 RAO unter Nachweis aller gesetzlichen Erfordernisse beim örtlich zuständigen Ausschuss der Rechtsanwaltskammer seine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte zu erwirken.

Soweit der Beklagte meint, seiner Vertreterin sei vom Obersten Gerichtshof in einem anderen Verfahren zugestanden worden, gemäß § 28 Abs 1 ZPO keiner anwaltlichen Vertretung zu bedürfen, übersieht er, dass diese Bestimmung nur das Auftreten des Rechtsanwalts (Notars etc) in eigener Sache als Verfahrenspartei von der Vertretungspflicht ausnimmt. Die Vertretung anderer Personen kommt im Anwaltsprozess ausschließlich den Rechtsanwälten iSd § 1 RAO zu. Die Beklagtenvertreterin kann diese Rechtslage auch nicht dadurch umgehen, dass sie sich selbst als Rekurswerberin bezeichnet und damit eine ihr im vorliegenden Verfahren nicht zukommende Parteistellung anzumaßen versucht.

Eine Berechtigung oder gar Verpflichtung, die Rechtmäßigkeit der im Kompetenzbereich des Ausschusses der Rechtsanwaltskammern als Selbstverwaltungskörper (§ 28 Abs 1 RAO) liegenden Eintragungen oder Löschungen in der Liste der Rechtsanwälte zu überprüfen, kommt den Gerichten nicht zu. Gegen eine für unberechtigt erachtete Streichung aus der Liste steht dem betroffenen Rechtsanwalt nicht nur gemäß § 34 Abs 3 RAO das Recht der Berufung zu, es bleibt ihm auch unbenommen, bei Fehlen von Ausschlussgründen jederzeit um seine Wiedereintragung anzusuchen. Soweit der Beklagte meint, die nach Abweisung eines Konkursantrags über ihr Vermögen mangels Masse erfolgte Streichung seiner Vertreterin aus der Rechtsanwaltsliste sei für die Gerichte unbeachtlich, weil sie nach dem Erkenntnis des EGMR (Erste Kammer) vom 28. Feburar 1996 (Nr 17798/91, Deixler vs Austria) eine Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1 MRK bewirkt habe, übersieht er, dass dieses Erkenntnis sich in der Feststellung der Rechtsverletzung wegen (nach damaliger Rechtslage) fehlender gerichtlicher Kontrolle der Maßnahme sowie Zuerkennung einer Entschädigung erschöpfte, aber damit weder über die materielle Berechtigung der Streichung abgesprochen, noch die Rechtskraft des Bescheides des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer aufgehoben wurde.

Der Umstand, dass die Beklagtenvertreterin derzeit nicht als in einer österreichischen Liste der Rechtsanwälte eingetragen aufscheint, ist unstrittig. Die Beklagtenvertreterin bedarf daher im Anwaltsverfahren als Partei nach § 28 Abs 1 ZPO selbst keiner Vertretung, sie ist aber nicht zur Vertretung anderer Parteien berechtigt.

Stichworte