Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Rechtsmittelwerber hat die Kosten seines erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung
Auf Antrag der klagenden Parteien fällte das Erstgericht ein dem Klagebegehren stattgebendes Versäumungsurteil, das dem Beklagten am 13.2.1992 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Mit dem am 5.3.1992 zur Post gegebenen Schriftsatz erhob der Beklagte gegen dieses Urteil eine inhaltsleere Berufung, die auch nicht die Unterschrift eines Rechtsanwalts aufwies. Mit Beschluß vom 6.3.1992 trug das Erstgericht dem Beklagten auf, innerhalb der Frist von 8 Tagen eine Berufung durch einen Rechtsanwalt einzubringen oder binnen derselben Frist unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses die Verfahrenshilfe zu beantragen. Dieser Beschluß wurde am 17.3.1992 abgefertigt. Aufgrund des am 23.3.1992 zur Post gegebenen Verfahrenshilfeantrages bewilligte das Erstgericht dem Beklagten die Verfahrenshilfe unter anderem durch Beigabe eines Rechtsanwalts. Dem zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt wurde der Bestellungsbescheid am 29.4.1992 zugestellt. Der Rechtsanwalt gab die namens des Beklagten erhobene Berufung am 14.5.1992 zur Post.
Das Berufungsgericht wies die Berufung als verspätet zurück. Nach seiner Auffassung hat nur die durch den Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts unterbrochene Verbesserungsfrist gemäß § 85 Abs.2 Satz 3 ZPO mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer, das ist am 29.4.1992, neu zu laufen begonnen und ist am 7.5.1992 abgelaufen. Dies gelte nicht für die Berufungsfrist, weil innerhalb ihres Laufes nicht um Verfahrenshilfe angesucht worden sei.
Der gegen den Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs des Beklagten ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Darüber, ob eine Verbesserung nach den §§ 84, 85 ZPO auch dann in Betracht kommt, wenn sich das Rechtsmittel - wie hier - in der bloßen Benennung erschöpft, gibt es unterschiedliche Auffassungen (vgl. Fasching ZPR2 Rz 518 mwN). Darauf braucht aber im vorliegenden Fall nicht weiter eingegangen zu werden. Übereinstimmung herrscht nämlich in Lehre und Rechtsprechung darin, daß im Falle eines Mißbrauchs eine Verbesserung zu verweigern ist (Fasching aaO; JBl. 1985, 684; RZ 1985/25 mwN). Ein Mißbrauch wird zwar in der Regel nur bei Erhebung eines inhaltsleeren Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt anzunehmen sein, nicht aber auch dann, wenn eine unvertretene Partei selbst eine unsubstantiierte Rechtsmittelschrift verfaßt (RZ 1985/25). Im vorliegenden Fall enthält die als Berufung bezeichnete Eingabe des Beklagten keine Anfechtungserklärung, keine Anfechtungsgründe und keinen Berufungsantrag; sie ist darüber hinaus mit dem Formmangel des Fehlens einer Unterschrift eines Rechtsanwalts behaftet. Nach der Aktenlage ist aber davon auszugehen, daß dem Beklagten, einem Kaufmann, hinreichend deutlich eine Belehrung darüber erteilt wurde, daß zur Erhebung der Berufung die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Dies und das aktenkundige weitere Verhalten des Beklagten rechtfertigen den Schluß, daß es dem Beklagten lediglich darauf ankommt, eine Verzögerung des Eintritts der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit zu erzielen. Es liegt somit ganz offensichtlich eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme des Instituts der Verbesserung vor. Der dennoch erteilte Verbesserungsauftrag führte daher zu keiner Verlängerung der Berufungsfrist (3 Ob 581/83).
Demgemäß hat das Berufungsgericht zu Recht die Berufung als verspätet zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.
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