OGH 2Ob448/51; 2Ob93/54; 7Ob338/55; 1Ob992/53; 6Ob138/68 (RS0034803)

OGH2Ob448/51; 2Ob93/54; 7Ob338/55; 1Ob992/53; 6Ob138/6825.4.2023

Rechtssatz

Eine offenkundige Dienstbarkeit, die der Erwerber einer Liegenschaft gegen sich gelten lassen muss, auch wenn sie nicht verbüchert ist, liegt vor, wenn vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrgenommen werden können, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen, mag auch die Ersitzungszeit noch nicht abgelaufen sein.

Normen

ABGB §480
ABGB §481
ABGB §1500

2 Ob 448/51OGH01.08.1951
2 Ob 93/54OGH17.02.1954
7 Ob 338/55OGH28.09.1955
1 Ob 992/53OGH10.03.1954
6 Ob 138/68OGH15.05.1968

Veröff: LwBetr 1970,78

2 Ob 609/79OGH12.02.1980

Beisatz: Auch bloße Fahrspuren - im vorliegenden Fall sind immerhin bis zu 20 cm tiefe deutlich sichtbare Fahrrinnen festgestellt - ausreichend. (T1)

3 Ob 535/80OGH11.03.1981

Veröff: MietSlg 33.040

6 Ob 666/85OGH03.10.1985

Vgl; Beisatz: Zum Ausschluss des gutgläubigen Erwerbes eines Dritten muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob im Zeitpunkt der Übereignung des dienenden Grundstückes Anlagen vorhanden waren, die den Zweck des Dienens als offenkundig erkennen ließen. (T2)

1 Ob 566/89OGH05.04.1989

Vgl; Beisatz: Die Erreichbarkeit eines Nachbargrundstückes, an dem nie gemeinsames Eigentum bestand, muss ohne Hinweise auf dem zu erwerbenden Grundstück selbst, dass es für diese Zwecke benützt wurde, bei Besichtigung des Grundstückes nicht in die Erwägungen eines potentiellen Käufers miteinbezogen und demnach als "offenkundige" Dienstbarkeit anerkannt werden. (T3) <br/>Veröff: SZ 62/62 = NZ 1990,64

8 Ob 622/91OGH09.04.1992

Vgl auch; Beisatz: Eine offenkundige Servitut muss der Erwerber gegen sich gelten lassen, auch wenn ihm vom Rechtsvorgänger ausdrücklich Lastenfreiheit zugesichert wurde. (T4)

8 Ob 2024/96xOGH14.03.1996

Auch; Veröff: SZ 69/71

1 Ob 112/97wOGH24.06.1997

Auch

1 Ob 115/97mOGH15.07.1997

Auch; nur: Eine offenkundige Dienstbarkeit, die der Erwerber einer Liegenschaft gegen sich gelten lassen muss, auch wenn sie nicht verbüchert ist. (T5)

5 Ob 106/97tOGH29.10.1997

Vgl auch; Beis wie T4

1 Ob 416/97aOGH28.04.1998

nur: Eine offenkundige Dienstbarkeit liegt vor, wenn vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrgenommen werden können, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen. (T6)

6 Ob 80/98bOGH10.09.1998

Auch; nur T6; Beisatz: Bedenken über die Vollständigkeit des Grundbuchsstandes können sich aus der Natur ergeben, wenn sichtbare Anlagen oder sonstige Einrichtungen oder Spuren auf dem Grundstück das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen. (T7)<br/>Beisatz: Etwaige im Innenhof abgestellte und vom Ersteher wahrnehmbare Fahrzeuge. (T8)<br/>Beisatz: Offenkundigkeit der Servitut der Türöffnung. (T9)

7 Ob 286/99fOGH23.11.1999

nur T6; Beisatz: Wer einen gültigen Titel besitzt, ist bei offenkundigen Dienstbarkeiten, bei denen das Eintragungsprinzip sohin durchbrochen wird, trotz Nichtverbücherung geschützt. (T10)<br/>Veröff: SZ 72/192

5 Ob 283/00dOGH21.11.2000

Auch; Beis wie T2; Beis wie T10

1 Ob 277/00tOGH27.02.2001

nur T5; nur T6; Veröff: SZ 74/33

7 Ob 176/01kOGH31.07.2001

Vgl auch

2 Ob 232/01hOGH02.10.2001

Vgl auch

1 Ob 300/01aOGH29.01.2002

nur T6; Beis wie T10; Beisatz: Offenkundige, nicht verbücherte Dienstbarkeiten, die dem Eigentümer, der belasteten Liegenschaft bekannt sind oder bekannt sein müssten, werden sachenrechtlich wie eingetragene Dienstbarkeiten behandelt. (T11)

3 Ob 101/01aOGH30.08.2002

Auch; Veröff: SZ 2002/111

1 Ob 259/02yOGH13.12.2002

Auch; nur T5; Beis wie T10; Beis wie T11; Veröff: SZ 2002/169

9 Ob 252/02bOGH11.04.2003

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Es kommt dabei auf den konkreten Einzelfall an. (T12)

7 Ob 95/03aOGH07.05.2003

Vgl auch; nur T6

6 Ob 88/03iOGH26.06.2003

Auch

5 Ob 270/03xOGH09.12.2003

Auch; Beisatz: Einen derartigen Hinweis liefert auch ein Zugangstor, das bei einer von Wegerechten freien Liegenschaft keine Funktion hätte. (T13)<br/>Beisatz: Eine nicht verbücherte Dienstbarkeit ist gegen den Käufer der dienenden Liegenschaft wirksam, wenn sie im Erwerbszeitpunkt offenkundig war. (T14)<br/>Beisatz: In diesem Zusammenhang schadet schon fahrlässige Unkenntnis. (T15)

1 Ob 230/03kOGH18.03.2004

Vgl auch

6 Ob 268/04mOGH15.12.2004

Auch; Veröff: SZ 2004/180

10 Ob 54/05xOGH28.06.2005

Vgl auch; Beisatz: Ob im Zeitpunkt des Erwerbes des dienenden Grundstückes Anlagen oder sonstige Einrichtungen vorhanden waren, die diesen Zweck des Dienens als offenkundig erkennen ließen und eine Erkundigungspflicht auslösten, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und stellt zufolge dieser Einzelfallbezogenheit nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterläuft, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf. (T16)

8 Ob 165/06gOGH22.02.2007

Vgl auch

5 Ob 273/07vOGH19.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Mit Darstellung der divergierenden Begründungsansätze der „ruhenden Eigentümerservitut" laut RS0011618 und der vertraglich durch Stillschweigen begründeten Servitut laut RS0011643. (T17)

2 Ob 238/08aOGH29.04.2009

nur T6

1 Ob 97/10mOGH06.07.2010

nur: Eine offenkundige Dienstbarkeit, die der Erwerber einer Liegenschaft gegen sich gelten lassen muss, auch wenn sie nicht verbüchert ist, liegt vor, wenn vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrgenommen werden können, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen. (T18)

9 Ob 37/11yOGH25.11.2011

Vgl

9 Ob 17/13kOGH24.04.2013

Auch; Beis wie T12; Auch Beis wie T16

9 Ob 28/13bOGH24.07.2013

Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T16

4 Ob 232/13sOGH17.02.2014

Beis wie T13; Beis wie T16 nur: Ob im Zeitpunkt des Erwerbes des dienenden Grundstückes Anlagen oder sonstige Einrichtungen vorhanden waren, die diesen Zweck des Dienens als offenkundig erkennen ließen und eine Erkundigungspflicht auslösten, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T19)

10 Ob 5/14dOGH25.02.2014

nur T18; Beis wie T1

2 Ob 171/14gOGH09.04.2015

Auch; nur T6

6 Ob 54/15gOGH01.09.2015

Vgl; Beis wie T19

3 Ob 39/16fOGH27.04.2016

Auch; Beis wie T11; Beis wie T13

1 Ob 129/16aOGH20.12.2016

Auch; Beisatz: Dies gilt auch für vertraglich eingeräumte Dienstbarkeiten, sofern diese nach dem Vertragswillen der Partner des Bestellungsvertrags dinglich wirken sollen. (T20)

10 Ob 13/16hOGH21.03.2017

Auch; nur T18; Beis wie T16

3 Ob 26/17wOGH07.06.2017

nur T6

8 Ob 101/17mOGH25.10.2017

Auch; nur T18; Beis wie T4; Beis wie T12; Beis wie T15; Beis wie T19

1 Ob 188/17dOGH15.11.2017

Ähnlich; Beisatz: Hier: Keine Erkundungsobliegenheit, wenn sich die wahrgenommene Einrichtung mit einer anderen (bekannten) Dienstbarkeit erklären lässt. (T21)

8 Ob 36/17bOGH25.10.2017

Auch; nur T18; Beis wie T12; Beis wie T19; Beis wie T20

1 Ob 229/17hOGH30.01.2018

Auch; Beisatz: Die Offenkundigkeit einer Nutzung alleine kann ohne vertraglichen Titel oder abgeschlossene Ersitzung kein dingliches (außerbücherliches) Dienstbarkeitsrecht begründen. (T22)<br/>Anm.: Der Rechtssatz erscheint daher missverständlich formuliert, da auch die Stammentscheidung 2 Ob 448/51 eine mit dem Voreigentümer vertraglich vereinbarte – bloß irrtümlich nicht verbücherte – Dienstbarkeit betraf. (T23)<br/>

6 Ob 154/20wOGH16.09.2020

Vgl

1 Ob 32/21vOGH02.03.2021

Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T16; Beis wie T19; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Kein Vorwurf unterlassener Nachforschungen, wenn sich die Einrichtung mit einem zugunsten der zu erwerbenden Liegenschaft eingetragenen Recht (hier: Wasserleitungsrecht) erklären lässt. (T24)

4 Ob 59/21mOGH27.05.2021

Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T16; Beis wie T19

5 Ob 51/22vOGH21.04.2022

Beis wie T16; Beis wie T19

3 Ob 168/22kOGH17.11.2022

Beisatz: Fahrspuren auf Wiesengrund. (T25)

8 Ob 11/23kOGH23.02.2023

vgl; Beisatz: Hier: "Gasbock" unmittelbar vor der Garage der Kläger und Kenntnis von einer nicht lange zurückliegenden Grundstücksteilung. (T26)

1 Ob 54/23gOGH25.04.2023

vgl; Beisatz wie T22

Dokumentnummer

JJR_19510801_OGH0002_0020OB00448_5100000_001