Rechtssatz
Stillschweigende Dienstbarkeitsbestellung bei Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentumes an zwei Liegenschaften, wobei der Erwerber der dienenden Liegenschaft die bisher faktisch bestehende Dienstbarkeit derselben kannte oder im Hinblick auf offenkundige Verhältnisse kennen musste.
7 Ob 211/73 | OGH | 31.10.1973 |
Beisatz: Hier: Dienstbarkeit einer Abwasserzuleitung in eine Sammelkläranlage. (T1) |
7 Ob 49/74 | OGH | 04.04.1974 |
Beisatz: Dienstbarkeit entsteht unmittelbar durch den Übertragungsakt. (T2) |
6 Ob 773/82 | OGH | 20.10.1983 |
Beis wie T2 |
1 Ob 2419/96h | OGH | 29.04.1997 |
Auch; Beisatz: Eine Dienstbarkeit entsteht jedoch ohne Verbücherung etwa auch dann, wenn ein bestimmtes Grundstück offenkundig einem anderen Grundstück desselben Eigentümers dient und das dienende Grundstück veräußert wird. (T3) |
1 Ob 292/98t | OGH | 27.10.1998 |
Auch; Beisatz: Die Vertragsparteien können aber auch ausdrücklich oder schlüssig das Entstehen einer Dienstbarkeit ungeachtet des Bestehens von Anlagen, die das zurückbehaltene Grundstück als ein dem veräußerten dienendes oder umgekehrt erkennen lassen, durch Vereinbarung ausschließen. (T4) |
2 Ob 200/00a | OGH | 08.09.2000 |
Auch; Beisatz: Es kommt auf die durch Anlagen offenkundigen Verhältnisse nur für das Kennenmüssen des Erwerbers an. Hatte der Erwerber hingegen ohnehin positive Kenntnis von der faktisch bestehenden Dienstbarkeit, ist das Vorhandensein von Anlagen im Übereignungszeitpunkt nicht von Bedeutung, weil der Erwerber dann eines solchen Hinweises gar nicht bedurfte. (T5) |
1 Ob 83/03t | OGH | 29.04.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Offenkundigkeit eines Wasserbezugsrechts. (T6) |
5 Ob 273/07v | OGH | 19.02.2008 |
Vgl; Beisatz: Mit Darstellung des abweichenden Begründungsansatzes der „ruhenden Eigentümerservitut" laut RS0011618. (T7)<br/>Beisatz: Ist Offenkundigkeit des dienenden Zwecks zu bejahen, kommt es bei beiden Begründungsansätzen (Begründung der „ruhenden" Servitut oder vertraglich durch Stillschweigen begründete Servitut) auf die - fahrlässige - Unkenntnis der Erwerber nicht an. (T8)<br/>Beisatz: Mangels Offenkundigkeit bleibt die tatsächliche Kenntnis der Erwerber von der faktischen Nutzung zu prüfen. (T9)<br/>Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt sowohl des Vertragsabschlusses als auch des Einverleibungsgesuchs der Erwerber. Die nachträgliche Kenntnis ist hingegen für die Frage der Gutgläubigkeit nicht relevant. (T10) |
2 Ob 108/13s | OGH | 28.03.2014 |
Vgl; Beisatz: Hier aber: Bei Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentums erst durch die Versteigerung ist ein vorrangiger Rechtserwerb keinesfalls möglich. Die behauptete offenkundige Dienstbarkeit hätte daher nur in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden müssen. (T11) |
5 Ob 27/14b | OGH | 04.09.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Auf diese Weise kann die Servitut nicht nur für den Erwerber, sondern auch für den Veräußerer eines Grundstücks begründet werden. (T12) |
6 Ob 12/15f | OGH | 19.02.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Für die Erkennbarkeit genügt, dass „vom dienenden Grundstück aus“ bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrgenommen werden konnten, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen. (T13) |
1 Ob 220/20i | OGH | 21.12.2020 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Das gilt auch für den Fall der Teilung eines bisher einheitlichen Grundstücks und Übertragung eines (dann herrschenden oder dienenden) Grundstücksteils an einen Dritten. (T14) |
1 Ob 171/23p | OGH | 20.12.2023 |
vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19630625_OGH0002_0080OB00134_6300000_002
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