European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0090OB00017.13K.0424.000
Spruch:
Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 559,15 EUR (darin 93,19 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Zurückweisung einer ‑ hier vom Berufungsgericht nachträglich für zulässig erklärten (§ 508 Abs 3 ZPO) ‑ ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
2. Die Frage des Ausmaßes und Umfangs einer Dienstbarkeit ist grundsätzlich einzelfallbezogen und stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0034803 [T12, T16]). Eine solche wird von der Beklagten auch nicht aufgezeigt:
Für die Begründung einer Servitut durch Ersitzung ist eine für den Eigentümer des belasteten Gutes erkennbare Rechtsausübung während der Ersitzungszeit im Wesentlichen gleichbleibend zu bestimmten Zwecken und im bestimmten Umfang notwendig (RIS-Justiz RS0105766). Bei ersessenen Dienstbarkeiten kommt es darauf an, zu welchem Zweck das dienstbare Gut während der Ersitzungszeit verwendet wurde, was also der Eigentümer des herrschenden Gutes während dieser Zeit benötigte (RIS-Justiz RS0011711 [T6], RS0016366 [T1]; s auch RS0016364). Ein Ruhen der Rechtsausübung ändert am aufrechten Bestand der Dienstbarkeit selbst nichts (RIS-Justiz RS0011688, auch RS0015908). Auch führt die Möglichkeit, die mit der Dienstbarkeit verbundenen Vorteile auch auf anderem Weg erreichen zu können, nicht zum Erlöschen einer Grunddienstbarkeit (RIS-Justiz RS0011574).
3. Nach den Feststellungen erfolgte bereits vor 1938 die Zufahrt zum Grundstück des Klägers über jenes, das seit 1973 im Eigentum der Beklagten steht, dies zunächst durch Kutschen, dann durch Pkw. Die Einfahrt wurde auch in den 1960er und 1970er Jahren, zeitweise sehr intensiv und unter Hinterlassung markanter und tiefer Fahrspuren, genützt. Es steht auch fest, dass über all die Jahre bis 2009 das Geh- und Fahrrecht von den jeweiligen Eigentümern mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt wurde. Dass über das hier relevante Gartengrundstück das mit diesem unmittelbar verbundene Villengrundstück erreicht wird, kann hier auf die Beurteilung keinen Einfluss haben, denn zweifellos diente die Zufahrt (auch) der unmittelbaren Nutzung des herrschenden Gartengrundstücks, sei es als Gartenteil oder zum Abstellen von Fahrzeugen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, warum die „Herrschaft“ des Gartengrundstücks nicht in der Gewährleistung der Zufahrt zum angrenzenden Villengrundstück liegen können sollte. Anhaltspunkte für eine Zwecklosigkeit der Grunddienstbarkeit liegen nicht vor (vgl dazu RIS-Justiz RS0011582, RS0011589).
4. Die Feststellung eines zugunsten des Klägers bestehenden uneingeschränkten Geh- und Fahrtrechts durch die Vorinstanzen ist damit vertretbar und begründet keinen Korrekturbedarf.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision zurückzuweisen.
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