OGH 2Ob171/14g

OGH2Ob171/14g9.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Graziani‑Weiss und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei F***** K*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und andere Rechtsanwälte in Wels, wegen Feststellung, Unterlassung und Einwilligung in die Verbücherung eines Wegerechts (Streitinteresse: 9.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 21. Mai 2014, GZ 23 R 67/14t‑15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 5. März 2014, GZ 13 C 1367/13a‑12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00171.14G.0409.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 744,43 EUR (darin 124,07 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuchs *****, zu dem ua die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke 1407 und 1408 gehören. Der Beklagte ist Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit dem ebenfalls landwirtschaftlich genutzten Grundstück 1403, das an die erwähnten Grundstücke des Klägers grenzt.

Vom öffentlichen Gut weg führt eine teilweise im Eigentum des Klägers und teilweise im Eigentum eines Dritten stehende Wegparzelle zu den Grundstücken des Klägers und des Beklagten. Links von dieser Wegparzelle befindet sich das im Eigentum des Dritten stehende Grundstück 1404, rechts davon das Grundstück 1407. Die Wegparzelle endet an der Grenze des Grundstücks 1403 und setzte sich (bis zum Frühjahr 2013) über dieses Grundstück als „Wiesenweg“ fort. Rechts von diesem „Wiesenweg“ lag zunächst immer noch das Grundstück 1407, dann folgte das Grundstück 1408. Der „Wiesenweg“ führte bis zu einem Mühlbach, der sowohl das Grundstück 1403 als auch das Grundstück 1408 auf deren „rückwärtigen“ (dh dem öffentlichen Gut abgewandten) Seite begrenzt.

Die ca 5 m breite Wegparzelle war immer schon mit Gras bewachsen, ebenso der daran anschließende unbefestigte, manchmal verwilderte, dann wieder gehäckselte „Wiesenweg“. Dieser hatte eine solche Breite, dass mit zweispurigen, insbesondere auch landwirtschaftlichen Fahrzeugen bis zum Mühlbach gefahren werden konnte. Im Frühjahr 2013 wurde der „Wiesenweg“ vom Beklagten umgeackert, sodass nunmehr zwischen den Feldern des Klägers und dem Feld des Beklagten nur noch ein ganz schmaler Wiesenstreifen von ca 0,5 m Breite verblieb.

Der 1947 geborene Kläger hatte im Jahr 1991 das bäuerliche Anwesen von seinen Eltern in das Eigentum übernommen, nachdem er es schon vorher als Pächter bewirtschaftet hatte. Bereits zur Zeit seiner Kindheit fuhren seine Eltern, später dann er selbst, vom öffentlichen Gut über die Wegparzelle und den „Wiesenweg“ auf dem Grundstück des Beklagten zu ihren Feldern zu, um diese zu bewirtschaften oder entlang des Mühlbachs „Holz zu machen“. Zugefahren wurde mit Traktoren samt Anhänger oder Güllefass. Zu den Zeiten der Ernte wurden auch Anhänger zum Beladen auf dem „Wiesenweg“ abgestellt. Bis zum Frühjahr 2013 wurde die Benützung des „Wiesenwegs“ durch den Kläger und seine Rechtsvorgänger vom Eigentümer des dienenden Grundstücks nie beanstandet.

Der Kläger begehrte festzustellen, dass zugunsten der Grundstücke 1407 und 1408 der Liegenschaft EZ ***** zu Lasten des Grundstücks 1403 der EZ ***** je des Grundbuchs ***** die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit landwirtschaftlichen Geräten aller Art zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Grundstücke 1407 und 1408 laut beiliegendem Plan bestehe (1.), und den Beklagten zur Unterlassung jeder Beeinträchtigung dieser Dienstbarkeit, insbesondere durch Umpflügen der Wegtrasse (2.), sowie zur Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung der in Punkt 1. bezeichneten Dienstbarkeit (3.) zu verpflichten. Er brachte vor, er und seine Rechtsvorgänger hätten den „Wiesenweg“ seit jeher, jedenfalls aber länger als 30 Jahre zur Bewirtschaftung der Grundstücke 1407 und 1408 als Zufahrtsweg benutzt und dadurch ein Geh‑ und Fahrrecht ersessen. Ein lastenfreier Erwerb des Beklagten habe nicht stattfinden können, weil die Dienstbarkeit offenkundig gewesen sei.

Der Beklagte bestritt die Ersitzung und wandte im Wesentlichen ein, er habe das Grundstück 1403 im Jahr 1989 käuflich erworben. Die Verkäuferin habe ausdrücklich die Lastenfreiheit zugesichert. Anhaltspunkte für eine Dienstbarkeit zugunsten der Grundstücke des Klägers seien nicht vorhanden gewesen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es ging noch von folgendem weiteren Sachverhalt aus:

Der Beklagte erwarb das Grundstück 1403 mit Kaufvertrag vom 14. 3. 1989. Anlässlich des Kaufs wurde ihm von den Verkäufern die Lastenfreiheit zugesagt. Die Verkäufer hatten das Grundstück jahre‑ oder sogar jahrzehntelang verpachtet. Die Pächterin hatte kurz vor Abschluss des Kaufvertrags Klee‑Gras angebaut. Neben diesem „Klee‑Gras‑Gemisch“ verlief der besagte „Wiesenweg“, den auch die Pächterin selbst zur Bewirtschaftung des Grundstücks 1403 befuhr.

Bei der dem Kauf vorausgegangenen Besichtigung des Grundstücks hatte der Beklagte die vom öffentlichen Gut wegführende Wegparzelle erkennen können. Im vorderen Teil des Grundstücks 1403 war eine „Fahrt“ zu erkennen, „dh der Wiesenweg ist in Verlängerung der Wegparzelle auch auf das zu kaufende Grundstück 1403 hineingegangen. Im hinteren Teil, dh in Richtung Mühlbach, war dieser Wiesenweg dann nicht mehr so deutlich zu sehen, da daneben Klee‑Luzern‑Gras und auch etwas Wiese angebaut war, tatsächlich führte dieser Wiesenweg aber zum Mühlbach zurück. Lediglich im hinteren Drittel des streitgegenständlichen Weges war dieser nicht mehr ganz klar von der daneben liegenden Wiese bzw Grünfläche zu unterscheiden. Bei den vorderen zwei Dritteln war aber ein Wiesenweg zu erkennen.

Das Erstgericht bejahte die Ersitzung der vom Kläger behaupteten Dienstbarkeit und verneinte die Gutgläubigkeit des Beklagten beim Erwerb des Grundstücks 1403. Angesichts der vom Beklagten wahrgenommenen deutlichen Anzeichen für das bestehende Fahrtrecht wäre er bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt zu Nachforschungen verpflichtet gewesen. Da er solche unterlassen habe, habe er die Liegenschaft nicht lastenfrei erworben.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach (zunächst) aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dabei teilte es im Wesentlichen die Rechtsansicht des Erstgerichts.

Nachträglich änderte das Berufungsgericht seinen Zulassungsausspruch dahin ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Möglicherweise habe es die Sorgfaltspflicht des Beklagten in korrekturbedürftiger Weise überspannt.

Die vom Beklagten gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist jedoch entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

I. In der zweitinstanzlichen Zulassungsbe-gründung wird keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dargetan:

1. Um den Liegenschaftserwerber des Schutzes des § 1500 ABGB teilhaftig werden zu lassen, ist es erforderlich, dass diesem sowohl im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs als auch in jenem der Antragstellung auf Einverleibung seines Eigentumsrechts eine allenfalls vom Grundbuchstand abweichende wahre Sachlage unbekannt war. Der Erwerber wird jedoch nicht geschützt, wenn seine irrige Vorstellung über den Umfang eines fremden Rechts auf Fahrlässigkeit beruht (RIS‑Justiz RS0034776). Für den Fahrlässigkeitsvorwurf genügt bereits die Kenntnis einer nicht völlig geklärten Rechtslage; die Gutgläubigkeit ist schon bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen (2 Ob 11/10x SZ 2010/142 mwN; 10 Ob 5/14d; Dehn in KBB4 § 1500 Rz 2). Besteht der indizierte Verdacht, dass die tatsächlichen Besitzverhältnisse nicht dem Grundbuchstand entsprechen, löst dies Nachforschungspflichten des Erwerbers aus (2 Ob 11/10x; RIS‑Justiz RS0034776, RS0034870; Dehn aaO § 1500 Rz 2). Eine derartige Nachforschungspflicht ist etwa dann anzunehmen, wenn sichtbare Anlagen auf dem Grund oder sonstige Einrichtungen oder Vorgänge, die man von dort aus bei einiger Aufmerksamkeit wahrnehmen kann, das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen (offenkundige Dienstbarkeit; RIS‑Justiz RS0011633, RS0034803).

Ob Gründe vorliegen, die den guten Glauben an den Grundbuchstand ausschließen, insbesondere ob im Zeitpunkt des Erwerbs des dienenden Grundstücks Anlagen oder sonstige Einrichtungen vorhanden waren, die den Zweck des Dienens als offenkundig erkennen ließen und eine Erkundigungspflicht auslösten, ist in der Regel eine Frage der Umstände des Einzelfalls, der dann nicht die in § 502 Abs 1 ZPO geforderte Qualität zukommt, wenn die Verneinung dieser Frage durch das Berufungsgericht nicht im Widerspruch zur dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht (10 Ob 5/14d mwN; RIS‑Justiz RS0034870, RS0107329, RS0113777).

2. Ein solcher Widerspruch ist hier nicht erkennbar. Der Oberste Gerichtshof hat zwar bereits die Auffassung vertreten, dass ein „bloßer Grasweg und Gehweg“ nicht ausreichend sei, um die Vermutung zu rechtfertigen, hier werde regelmäßig gefahren (vgl 6 Ob 666/85 mwN). Es wurde aber auch schon ausdrücklich ausgesprochen, dass bloße Fahrspuren ausreichen können, um eine Erkundungspflicht des Erwerbers auszulösen (2 Ob 609/79 MietSlg 32.031 [dort: bis zu 20 cm tiefe deutlich sichtbare Fahrrinnen] mwN; vgl auch 10 Ob 5/14d; Spath in Schwimann/Kodek, ABGB4 II § 481 Rz 5; Memmer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 481 Rz 13). Außerdem können Indizien für ein Wegerecht, die sich etwa aus der Lage, Geländeformation und Bewirtschaftung von Grundstücken ergeben, den Anstoß für die Erkundungspflicht noch verstärken, selbst wenn sie nicht den Grad der Offenkundigkeit einer dienenden Funktion des erworbenen Grundstücks erreichen (10 Ob 5/14d; RIS‑Justiz RS0107329).

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen konnte der Beklagte bei der Besichtigung des Grundstücks eine „Fahrt“ erkennen. Der „Wiesenweg“ war über die gesamte Länge des Grundstücks erkennbar, im letzten Drittel (vor Erreichen des Mühlbachs) nur „nicht mehr so deutlich“. War für den Beklagten aber eine „Fahrt“ erkennbar, so bedeutet dies nichts anderes, als dass der „Wiesenweg“ erkennbar Fahrzwecken diente. Der Beklagte bestätigt dies durch seine Revisionsbehauptung, der „Wiesenweg“ habe „offensichtlich“ dem Zufahren auf das erworbene Grundstück und dessen Bewirtschaftung, „und zwar bis zum Mühlbach“ gedient. Berücksichtigt man weiters, dass der „Wiesenweg“ in der Natur die Verlängerung der Wegparzelle bildete, auf der die Zufahrt sowohl zum erworbenen Grundstück als auch zu den Grundstücken des Klägers möglich war, so hält sich die Auffassung der Vorinstanzen, der Beklagte wäre unter den konkreten Umständen des Einzelfalls bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt zu Nachforschungen (etwa durch Befragen der Pächterin oder durch Kontaktaufnahme mit dem Kläger, dessen Eltern oder sonstigen Nachbarn) verpflichtet gewesen, noch im Rahmen der zitierten Judikatur. Die vertretbare Rechtsansicht des Berufungsgerichts wirft demnach keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

3. Es ist richtig, dass der Kläger, der das Bestehen der Dienstbarkeit behauptet, für den mangelnden guten Glauben des Beklagten beweispflichtig ist. Diese Beweispflicht geht aber nicht so weit, ihn auch mit dem Beweis der Tatsache zu belasten, der Beklagte habe keine Nachforschungen angestellt. In diesem Punkt spricht die Nähe zum Beweis dafür, dem Beklagten den Beweis für die Nachforschungen und ihr Ergebnis aufzubürden, sofern der Kläger ‑ wie hier ‑ Umstände darlegen kann, die dem Beklagten Anlass zu Nachforschungen geben (vgl 5 Ob 27/14b; RIS‑Justiz RS0013489).

Die Feststellungen bieten keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Beklagte irgendwelche Nachforschungen angestellt hätte. Die bereits erwähnte Revisionsbehauptung, der „Wiesenweg“ habe „offensichtlich“ dem Zufahren auf das erworbene Grundstück und dessen Bewirtschaftung gedient, unterstreicht nur, dass er sich mit dieser Vermutung begnügte. Der vom Beklagten aus dieser Vermutung gezogene „Umkehrschluss“, er habe sich auf das Nichtbestehen einer Dienstbarkeit verlassen dürfen, steht zu der erörterten Beweislastverteilung im Widerspruch.

II. In der Revision des Beklagten wird aber auch keine sonstige erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt:

1. Der geltend gemachte Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wurde geprüft, er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).

2. Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS‑Justiz RS0116144). Das gilt auch für die Frage, ob das bisher erstattete Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht (RIS‑Justiz RS0042828).

Das Berufungsgericht hat das zu den Ersitzungsvoraussetzungen erstattete Prozessvorbringen des Klägers, er und seine Rechtsvorgänger hätten den „Wiesenweg“ seit mehr als 30 Jahren zum Zweck der Bewirtschaftung der eigenen Grundstücke befahren, für ausreichend erachtet. Seine Erwägungen stehen mit jener Rechtsprechung im Einklang, wonach schon in der regelmäßigen Benützung eines auf fremdem Grund gelegenen Wegs zum Gehen oder Fahren die Ausübung eines wirklichen oder angemaßten Rechts zu sehen ist (10 Ob 10/13p mwN).

3. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Ersitzung eines Rechts an einer fremden Sache, insbesondere einer Wegeservitut, grundsätzlich die Ausübung des Rechts im Wesentlichen gleichbleibend zu bestimmten Zwecken in bestimmtem Umfang erforderlich. Für den Eigentümer der belasteten Sache muss dabei erkennbar sein, dass der den Rechtsbesitz Behauptende die Benützung der fremden Sache so ausübt, als hätte er ein Recht. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat zu dieser Frage stets nur die (objektive) Erkennbarkeit gefordert, auf die positive Kenntnis des belasteten Eigentümers kommt es daher nicht an. Die Regelmäßigkeit der Benützung und die Bedürfnisse für die Liegenschaft des Rechtsausübenden bilden wesentliche Anhaltspunkte für die Erkennbarkeit (2 Ob 1/14g mwN; RIS‑Justiz RS0009762, RS0010135, RS0033018).

4. Die Feststellungen des Erstgerichts indizieren die vom Beklagten in Abrede gestellte Regelmäßigkeit der Benützung. Wie schon mehrfach ausgesprochen wurde, sind Wege‑ und Bringungsrechte als solche aufgrund der Bewirtschaftungsart leicht erkennbar, auch wenn sie nicht häufig, sondern nur wenige Male im Jahr ausgeübt werden. Es kann wegen des geringen Erfordernisses des herrschenden Guts auch selten ausgeübte Wegerechte geben (7 Ob 637/94; 1 Ob 33/09y; 2 Ob 1/14g).

Der gerügte Feststellungsmangel liegt daher nicht vor. Selbst wenn man der Beurteilung das vom Beklagten (abermals) als „offenkundig“ unterstellte zeitliche Ausmaß der Benützung des „Wiesenwegs“ zugrunde legte, das seiner Ansicht nach für die Bewirtschaftung der klägerischen Grundstücke notwendig wäre, läge regelmäßige Benützung im Sinne der Rechtsprechung vor.

III. Da es der Lösung von Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht bedarf, ist die Revision zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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