Rechtssatz
Für die Ersitzung eines Rechts an einer fremden Sache, insbesondere einer Wegeservitut, ist grundsätzlich die Ausübung des Rechts im wesentlichen gleichbleibend zu bestimmten Zwecken in bestimmtem Umfang erforderlich. Notwendig ist dafür eine solche für den Eigentümer des belasteten Gutes erkennbare Rechtsausübung.
1 Ob 33/09y | OGH | 08.09.2009 |
Auch; Beisatz: Auf die positive Kenntnis des Eigentümers der belasteten Sache kommt es dagegen nicht an. (T1) |
2 Ob 1/14g | OGH | 18.12.2014 |
Auch; Beis wie T1; nur: Notwendig ist dafür eine solche für den Eigentümer des belasteten Gutes erkennbare Rechtsausübung. (T2)<br/>Veröff: SZ 2014/131<br/> |
4 Ob 218/22w | OGH | 28.02.2023 |
Beisatz: Hier: Ersitzung eines Wegerechts zu landwirtschaftlichen Zwecken (T3) |
8 Ob 64/23d | OGH | 22.05.2024 |
Beisatz: Hier: Ersitzung eines Wegerechts durch eine Gemeinde. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19950118_OGH0002_0070OB00637_9400000_001
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