European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E123565
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Für die Begründung einer Servitut durch Ersitzung ist eine für den Eigentümer des belasteten Gutes erkennbare, während der Ersitzungszeit von 30 Jahren im Wesentlichen gleichbleibende Rechtsausübung zu bestimmten Zwecken und im bestimmten Umfang notwendig (RIS-Justiz RS0105766; RS0033018). Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser Ersitzungsvoraussetzungen trifft den Ersitzungsbesitzer (RIS-Justiz RS0034237 [T2]; RS0034243 [T1]; RS0034251 [T9]), hier demnach die Beklagten, die dem Feststellungs- und Unterlassungsbegehren des Grundeigentümers die Ersitzung einer Wegeservitut entgegenhalten.
2. Die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung zur Vollendung der Ersitzungszeit geht daher zu deren Lasten. Bereits das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf diese Feststellung erkannt, dass die behauptete Ersitzung schon an der erforderlichen Ersitzungszeit scheitert. Lediglich hilfsweise trat es auch der Auffassung des Erstgerichts bei, dass selbst wenn man vom Vorliegen der Ersitzungszeit ausgehen würde, die Benützung des Weges im derzeitigen Umfang als eine unzulässige Ausdehnung der Servitut zu qualifizieren sei, die der Kläger nicht hinnehmen müsse.
3. Die Revisionswerber sehen die Zulässigkeit und Berechtigung ihres Rechtsmittels primär darin begründet, dass das Berufungsgericht die Grenzen einer zulässigen Erweiterung einer Wegeservitut unrichtig beurteilt habe. Obwohl sie selbst davon ausgehen, dass die Nutzung des Zugangs (nur) über 27 Jahre nachgewiesen wurde, setzen sie in ihrer Argumentation voraus, dass eine Servitut, wenn auch in einem geringeren Umfang, ersessen wurde. Das ist aber mangels Erreichens der Ersitzungszeit gerade nicht der Fall. Wurde keine Servitut ersessen, kommt es auf den Umfang der Besitzausübung und den Umfang der daraus ableitbaren Servitut nicht an. Die Bekämpfung der darauf bezogenen Hilfsbegründung des Berufungsgerichts allein wirft daher von vornherein keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (RIS-Justiz RS0118709 [T2]; RS0042736 [T2]).
4. Die Revisionswerber zeigen auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. So entspricht es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass eine Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB nicht gegen die Eigentümergemeinschaft, sondern gegen die Miteigentümer zu richten ist, weil sie keine Verwaltungshandlung betrifft (6 Ob 188/15p; RIS-Justiz RS0108021). Die erstmals in der Revision aufgestellte Behauptung, der Kläger habe im Hinblick auf seine Kenntnis von den Baumaßnahmen und umfangreichen Investitionen auf der Nachbarliegenschaft deren Eigentümern das behauptete Wegerecht stillschweigend eingeräumt, verstößt gegen das Neuerungsverbot und ist schon deshalb unbeachtlich.
5. Die außerordentliche Revision war daher mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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