OGH 6Ob204/60; 6Ob138/68 (RS0034870)

OGH6Ob204/60; 6Ob138/689.7.2024

Rechtssatz

Nachforschungen über die Richtigkeit des Grundbuchstandes sind vom Ersteher nur bei Vorliegen besonderer, nach den Umständen des Einzelfalles bezüglich ihrer Eignung, Zweifel in dieser Hinsicht zu hegen, zu beurteilender, vom Gegner zu beweisender Umstände zu verlangen.

Normen

ABGB §1500

6 Ob 204/60OGH02.09.1960
6 Ob 138/68OGH15.05.1968

Veröff: LwBetr 1970,78

10 Ob 291/99pOGH25.01.2000

Vgl auch

5 Ob 283/00dOGH21.11.2000

nur: Nachforschungen über die Richtigkeit des Grundbuchstandes sind vom Ersteher nur bei Vorliegen besonderer, nach den Umständen des Einzelfalles bezüglich ihrer Eignung, Zweifel in dieser Hinsicht zu hegen, zu beurteilender Umstände zu verlangen. (T1)

7 Ob 95/03aOGH07.05.2003

Auch; Beisatz: Ob im Zeitpunkt des Erwerbes des dienenden Grundstückes Anlagen oder sonstige Einrichtungen vorhanden waren, die diesen Zweck des Dienens als offenkundig erkennen ließen und eine Erkundigungspflicht auslösten, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und stellt zufolge dieser Einzelfallbezogenheit nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterläuft, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf. (T2)

6 Ob 63/13bOGH08.05.2013

Beis wie T2

10 Ob 5/14dOGH25.02.2014

Auch; Beis wie T2

3 Ob 26/17wOGH07.06.2017

Auch; Beis wie T2

1 Ob 188/17dOGH15.11.2017

Vgl auch; Beisatz: Kein Vorwurf unterlassener Nachforschungen, wenn sich die wahrgenommene Einrichtung mit einer anderen (verbücherten) Dienstbarkeit eines Dritten erklären lässt. (T3)

8 Ob 36/17bOGH25.10.2017

Auch; nur T1

9 Ob 11/20pOGH16.04.2020
1 Ob 32/21vOGH02.03.2021

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Kein Vorwurf unterlassener Nachforschungen, wenn sich die Einrichtung mit einem zugunsten der zu erwerbenden Liegenschaft eingetragenen Recht (hier: Wasserleitungsrecht) erklären lässt. (T4)

4 Ob 59/21mOGH27.05.2021

Vgl; Beis wie T2

8 Ob 50/21tOGH03.08.2021

Vgl

10 Ob 14/24tOGH09.07.2024

vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19600902_OGH0002_0060OB00204_6000000_002

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