Rechtssatz
Ein Zuständigkeitsstreit im Sinne des § 47 JN liegt nur vor, wenn mehrere Gerichte ihre Zuständigkeit bejaht oder in einer Weise verneint haben, dass die Möglichkeit einer Zuständigkeit eines weiteren Gerichtes ausgeschlossen wäre, und diese Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen sind.
1 Nd 525/82 | OGH | 01.12.1982 |
nur: Ein Zuständigkeitsstreit im Sinne des § 47 JN liegt nur vor, wenn mehrere Gerichte ihre Zuständigkeit in einer Weise verneint haben, dass die Möglichkeit einer Zuständigkeit eines weiteren Gerichtes ausgeschlossen wäre. (T1) |
3 Nd 3/86 | OGH | 12.11.1986 |
Vgl auch; Beisatz: Nach § 47 JN ist vorzugehen, wenn alle in der Zuständigkeitsordnung vorgesehenen Möglichkeiten erschöpft sind. (T2) |
6 Nd 1/99 | OGH | 25.11.1999 |
Beisatz: Davon kann keine Rede sein, wenn der Überweisungsbeschluss des einen Landesgerichtes niemandem zugestellt wurde und das andere Landesgericht bislang noch überhaupt keinen Unzuständigkeitsbeschluss, der sich an die Parteien und nicht an den Obersten Gerichtshof zu richten hat, gefasst hat. (T3) |
10 Nd 510/02 | OGH | 05.09.2002 |
Auch; Beisatz: Weil - so lange nicht beide die Zuständigkeit der Gerichte verneinenden Entscheidungen rechtskräftig sind - die Frage der Zuständigkeit noch im Rechtsmittelweg erledigt werden kann. (T4) |
3 Nc 6/06x | OGH | 21.03.2006 |
Auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof kann erst dann zur Entscheidung berufen sein, wenn beide konkurrierenden Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig abgelehnt haben. (T5) |
6 Nc 19/07g | OGH | 03.10.2007 |
Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Zwei Bezirksgerichte im Pflegschaftsverfahren. (T6) |
3 Nc 1/08i | OGH | 27.02.2008 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6 |
2 Nc 1/08g | OGH | 27.03.2008 |
Auch; Beis auch wie T5; Beis wie T6 |
5 Nc 19/10d | OGH | 09.02.2011 |
Auch; Beisatz: Kein Kompetenzkonflikt, wenn ein Antrag aus materiell‑rechtlichen Gründen abgewiesen wurde (hier: Antrag auf Löschung der Anmerkung der Simultanhaftung). (T7) |
2 Nc 5/16g | OGH | 25.02.2016 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine Zustellung der Unzuständigkeitsbeschlüsse kommt aber dann nicht in Betracht, wenn noch keine Partei, der Rekurslegitimation zukäme, bekannt ist. Zur Vermeidung eines faktischen Verfahrensstillstands ist in solchen Fällen eine sofortige Entscheidung im Kompetenzkonflikt geboten (so schon 2 Nc 4/15h; 2 Nc 11/15p). (T8) |
2 Nc 47/19p | OGH | 17.12.2019 |
Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Kein Kompetenzkonflikt, da noch kein Gericht seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat (Überweisungsbeschluss ohne Unzuständigkeitsausspruch des einen Gerichts und Aktenvermerk des anderen Gerichts). (T10) |
10 Ob 28/22y | OGH | 28.07.2022 |
Vgl; Beisatz: Zuständigkeitsstreit zwischen BG und OGH. (T11) |
7 Nc 2/23p | OGH | 21.02.2023 |
Beisatz: Hier: Unmöglichkeit der Zustellung, mangels bekannter Partei. (T12)<br/>Beisatz: Zur Vermeidung eines faktischen Verfahrensstillstands ist eine sofortige Entscheidung geboten, wenn noch keine Partei bekannt ist, der Rekurslegitimation zukäme. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19490831_OGH0002_0010ND00445_4900000_001
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