Spruch:
Der Akt wird dem Bezirksgericht Fünfhaus zurückgestellt.
Text
Begründung
In der am 2. September 2004 beim Bezirksgericht Fünfhaus anhängig gemachten Exekutionssache beschloss das Bezirksgericht Fünfhaus am 8. März 2006, den Akt gemäß § 44 JN dem Bezirksgericht Klagenfurt zu überweisen.
Am 22. März 2006 lehnte das Bezirksgericht Klagenfurt die Übernahme des Exekutionsaktes mit dem Bemerken ab, die Voraussetzungen für eine Überweisung gemäß § 44 JN lägen nicht vor.
Hierauf fertigte das Bezirksgericht Fünfhaus seinen Überweisungsbeschluss vom 8. März 2006 aus und bewirkte die Zustellung an die Verfahrensparteien. Der Überweisungsbeschluss erwuchs in Rechtskraft.
Daraufhin legte das Bezirksgericht Fünfhaus die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 47 JN vor.
Die Aktenvorlage ist verfrüht:
Rechtliche Beurteilung
Bei Kompetenzkonflikten iSd § 47 JN vertritt der Oberste Gerichtshof in stRsp die Auffassung, dass er erst dann zur Entscheidung berufen sein kann, wenn beide konkurrierenden Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig abgelehnt haben (zuletzt 3 Nc 6/06x mwN; RIS-Justiz RS0046374, RS0046354). Der Unzuständigkeitsbeschluss, der zuerst in Rechtskraft erwächst, entfaltet eine Bindungswirkung, selbst wenn die Entscheidung unrichtig sein sollte (RIS-Justiz RS0046391, RS0039931, RS0046135).
Im vorliegenden Fall ist zwar der den impliziten Ausspruch der Unzuständigkeit enthaltende Überweisungsbeschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 8. März 2006 in Rechtskraft erwachsen, nicht jedoch jener Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt, mit dem dieses die Übernahme des Verfahrens (seine Zuständigkeit) abgelehnt hat. Das Bezirksgericht Fünfhaus wird daher die Akten (neuerlich) dem Bezirksgericht Klagenfurt zu übermitteln haben, das - sollte es ungeachtet der Bindungswirkung des mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Unzuständigkeits- und Übertragungsbeschlusses der Ansicht sein, für die Führung des Exekutionsverfahrens nicht zuständig zu sein - die Zustellung seines Unzuständigkeitsbeschlusses an die Verfahrensparteien zu veranlassen haben wird. Nur für den Fall, dass auch die zweite Unzuständigkeitsentscheidung in Rechtskraft erwachsen sollte, wäre der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 47 JN berufen.
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