OGH 2Nd507/96

OGH2Nd507/9619.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** Gesellschaft mbH, als Gesamtrechtsnachfolgerin der Ö***** Gesellschaft mbH & Co KG durch Übernahme gemäß § 142 HGB (Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 14.Juni 1996, FN 65184i), ***** vertreten durch Dr.Hannes Pflaum und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. K*****-L***** GmbH & Co KG, 2. K*****-L***** GmbH, ***** beide vertreten durch Mag.DDr.Paul Hopmeier, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 15,294.000,-- sA über den Antrag der klagenden Partei gemäß § 47 JN folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag der klagenden Partei, den zwischen dem Handelsgericht Wien und dem Landesgericht Salzburg bestehenden negativen Kompetenzkonflikt dahingehend zu entscheiden, daß die Rechtssache dem Handelsgericht Wien zur Verhandlung und Entscheidung zugewiesen werde, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Zur Vorgeschichte der verfahrensgegenständlichen Zuständigkeitsstreitigkeiten werden die Parteien auf die ihnen bekannte Entscheidung des erkennenden Senates vom 27.6.1996, 2 Ob 532/94, verwiesen.

Die klagende Partei hat die aus dem Kopf der Entscheidung ersichtliche Gesamtrechtsnachfolge nach der ursprünglich klagenden Partei Ö***** GmbH & Co KG durch Vorlage des genannten Beschlusses des Firmenbuchgerichtes nachgewiesen.

Im Verfahren haben sich beide Parteien - die klagende Partei allerdings erst im Rekurs gegen den a-limine-Zurückweisungsbeschluß des von ihm angerufenen Handelsgerichtes Wien - auf die im Punkt 16 der Vereinbarung vom 18.3.1988 enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung berufen, wonach die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien, also hier des Handelsgerichtes Wien, für alle Vertragsstreitigkeiten vereinbart wurde. Es entsprach somit offenbar dem in der Zuständigkeitsfrage übereinstimmenden Parteiwillen, ihren Streit vor dem Handelsgericht Wien auszutragen.

Rechtliche Beurteilung

Ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen den beiden Gerichten im Sinne des § 47 JN liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die für die klagende Partei negativen Entscheidungen beider Gerichte über die Zuständigkeit für die bestimmte vorliegende Rechtssache nicht über die gleichen Zuständigkeitstatbestände ergingen, sondern das Handelsgericht Wien in seiner a-limine-Zurückweisung den allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Parteien und nicht den von der klagenden Partei nicht (rechtzeitig) geltend gemachten Gerichtsstand nach § 104 JN beurteilte, während das Landesgericht Salzburg in seiner Entscheidung dem nunmehr geltend gemachten Gerichtsstand nach § 104 JN den Vorrang vor dem allgemeinen Gerichtsstand gab. Die beiden Gerichte haben daher ihre örtliche Zuständigkeit zwar rechtskräftig, aber nicht in einer Art verneint, daß die Zuständigkeit eines weiteren Gerichtes nicht mehr in Frage kommt (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 47 JN mwN). Der Einbringung der vorliegenden Klage beim - zwischen den Parteien längst vereinbarten - Handelsgericht Wien stand und steht auch derzeit keine rechtskräftige Entscheidung dieses Gerichtes entgegen, wäre doch auch die Rücküberweisung durch das Landesgericht Salzburg an das Handelsgericht Wien bei einem entsprechenden Antrag der klagenden Partei fraglos möglich gewesen.

Diese Erwägungen führen zur spruchgemäßen Entscheidung.

Stichworte