OGH 6Nd1/99

OGH6Nd1/9925.11.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer und Dr. Huber als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN 35620h des Landesgerichtes Salzburg eingetragen gewesenen Fi***** GesmbH (nun: Fo***** GesmbH), den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Landesgericht Salzburg zurückgestellt.

Text

Begründung

Im Firmenbuch beim Landesgericht Salzburg war zu FN 35620h die Fi***** GesmbH mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Salzburg eingetragen. Am 11. 9. 1997 wurde ein Generalversammlungsbeschluss auf Änderung der Firma in Fo***** GesmbH, auf Sitzverlegung und Anpassung des Gesellschaftsvertrages gefasst. Die betreffende Firmenbuchanmeldung wurde am 15. 9. 1997 unterfertigt und langte am 16. 9. 1997 beim Landesgericht Salzburg ein. Das Landesgericht Salzburg fasste am 17. 9. 1997 den Beschluss auf Abtretung und übersandte den Firmenbuchakt gemäß § 13a HGB dem Landesgericht Klagenfurt.

Am 10. 11. 1997 wurde zu 23 S 927/97m des Landesgerichtes Salzburg der Konkurs über die Fi***** GesmbH eröffnet.

Mit Beschluss vom 25. 11. 1997, 5 Fr 4251/97p, bewilligte das Landesgericht Klagenfurt die das Firmenbuch betreffende Eingabe.

Am 4. 2. 1998 fasste das Landesgericht Klagenfurt den Beschluss, die mit Beschluss vom 25. 11. 1997 bewilligten Eintragungen, nämlich

1. Änderung des Firmenwortlautes in Fo***** GesmbH,

2. Verlegung des Firmensitzes von 5020 Salzburg nach ***** D*****,

3. Änderung der Geschäftsanschrift auf ***** D*****,

4. Neufassung des Gesellschaftsvertrages auf Grund des Generalversammlungsbeschlusses vom 11. 9. 1997 samt Änderung der Vertretungsbefugnis und

5. Widerruf und Löschung der Prokura von Frieda P***** und Charlotte B*****

von Amts wegen zu löschen. Die Eintragungen seien in Unkenntnis der Konkurseröffnung bewilligt worden. Zur Bewilligung der Eintragungen (mit Ausnahme der Berichtigung des Namens und der Adresse einer Gesellschafterin) sei die Zustimmung des Masseverwalters oder des Konkursgerichtes erforderlich gewesen. Es fehle somit eine wesentliche Eintragungsvoraussetzung, sodass die bewilligten Eintragungen gemäß § 10 Abs 2 FGB von Amts wegen zu löschen seien.

Am 12. 3. 1999 wurden die auf Grund des Generalversammlungsbeschlusses vom 11. 9. 1997 erfolgten Eintragungen gelöscht.

Am 21. 4. 1999 trat das Landesgericht Klagenfurt den Akt dem Landesgericht Salzburg zuständigkeits halber mit dem Hinweis ab, dass der Beschluss vom 12. 3. 1998 rechtskräftig sei.

Das Landesgericht Salzburg legt den Akt dem Obersten Gerichtshof "mit dem Antrag auf Entscheidung über einen Kompetenzkonflikt" vor, weil nach seiner Ansicht nach wie vor das Landesgerichtes Klagenfurt zur Führung des Aktes zuständig sei. Die Sitzverlegung von Salzburg nach D***** sei rechtmäßig erfolgt. Der Masseverwalter habe den Eintragungsbeschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25. 11. 1997 nicht bekämpft. Das Landesgericht Salzburg habe sich nicht veranlasst gesehen, den Löschungsbeschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 4. 2. 1998 zu vollziehen. Der Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 12. 3. 1999 sei nicht verständlich.

Rechtliche Beurteilung

Durch die Übersendung des Aktes von einem Gericht zum anderen kamen wesentliche Aktenteile abhanden. Die vom Obersten Gerichtshof aufgetragene Aktenrekonstruktion ergab, dass der Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25. 11. 1997 an niemanden, insbesondere auch nicht an den Masseverwalter zugestellt wurde. Der Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt auf amtswegige Löschung vom 4. 2. 1998 wurde hingegen dem Masseverwalter zugestellt, der ihn unbekämpft ließ. Dieser ersuchte daraufhin das Landesgericht Klagenfurt, die entsprechende Löschung zu vollziehen. Das Landesgericht Klagenfurt führte schließlich auch die Löschung durch und teilte den Vollzug der Löschung dem Masseverwalter, der Wirtschaftskammer Kärnten und der betroffenen Firma mit.

Die Abtretung des Aktes auf Grund der rechtskräftigen amtswegigen Löschung der zunächst bewilligten Eintragungen durch das Landesgericht Klagenfurt an das Landesgericht Salzburg stellt einen Überweisungsbeschluss nach §§ 44, 120 Abs 4 JN dar. Von diesem Beschluss sind die Parteien durch das Gericht zu verständigen, an das die Sache überwiesen worden ist (§ 44 Abs 2 JN). Dies ist bislang nicht geschehen.

Über einen negativen Kompetenzkonflikt ist erst dann zu entscheiden, wenn beide Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig abgelehnt haben (1 Ob 1/92 = NRsp 1992/113). Davon kann hier keine Rede sein, weil der Überweisungsbeschluss des Landesgerichtes Klagenfurt noch niemandem zugestellt wurde und das Landesgericht Salzburg bislang noch überhaupt keinen Unzuständigkeitsbeschluss, der sich an die Parteien und nicht an den Obersten Gerichtshof zu richten hat, gefasst hat.

Die Anrufung des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung des Kompetenzkonfliktes iSd § 47 JN ist daher zu Unrecht erfolgt.

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