OGH 6Nc20/06b

OGH6Nc20/06b31.8.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller Josef K*****, vertreten durch Dr. K. Berger u.a. Rechtsanwälte in Wien, und andere Antragsteller, gegen die Antragsgegner 1. V*****, sowie 2. V*****, ebendort, beide vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, über den Antrag des Antragstellers Josef A*****, vertreten durch Dr. Georg Vetter, Rechtsanwalt in Wien, auf Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zwischen dem Landesgericht Linz, 32 Nc 215/06m, und dem Handelsgericht Wien, 73 Nc 1/06s, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Mit - unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachtem - Schriftsatz vom 13. 7. 2006 begehrt der Antragsteller, der Oberste Gerichtshof möge den negativen Zuständigkeitsstreit zwischen dem Landesgericht Linz und dem Handelsgericht Wien entscheiden. Im Verfahren der Antragsteller Josef K***** und andere gegen V***** T***** A***** sowie V***** T***** V***** AG wegen Überprüfung der angebotenen Barabfindung gemäß § 9 Abs 2 Spaltungsgesetz hätten sich beide Gerichte für unzuständig erklärt, und zwar das Landesgericht Linz mit Beschluss vom 1. 6. 2006, 32 Nc 215/06m, und das Handelsgericht Wien mit Beschluss vom 6. 7. 2006, 73 Nc 1/06s. Der Antragsteller erhebe gegen beide Beschlüsse am heutigen Tage Rekurse, um den Eintritt deren Rechtskraft zu verhindern.

Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist nicht berechtigt.

Nach § 47 Abs 1 JN sind Streitigkeiten zwischen verschiedenen Gerichten erster Instanz über die Zuständigkeit für eine bestimmte Rechtssache von dem diesen Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gericht zu entscheiden. Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 47 JN ist aber immer, dass beide konkurrierenden Gerichte rechtskräftig über die Zuständigkeit abgesprochen haben (Ballon in Fasching/Konecny² § 47 JN Rz 7). Solange nicht beide, die Zuständigkeit der Gerichte verneinenden (oder bejahenden) Entscheidungen rechtskräftig sind, kann die Frage der Zuständigkeit noch im Rechtsmittelweg erledigt werden. Das Verfahren nach § 47 JN dient nicht dazu, die Entscheidung über Zuständigkeitsfragen dem Rechtsmittelweg zu entziehen (Ballon aaO mwN). Da nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers beide die Zuständigkeit jeweils verneinenden Beschlüsse nicht rechtskräftig sind, der Antragsteller vielmehr diese selbst bekämpft hat, liegt schon nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers kein vom Obersten Gerichtshof zu entscheidender Kompetenzkonflikt im Sinne des § 47 JN vor. Der Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen.

Stichworte