OGH 6Nc19/07g

OGH6Nc19/07g3.10.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Christina G*****, gegen die Antragsgegnerin Michaela V*****, wegen Unterhaltserhöhung, AZ 1 Fam 25/07s des Bezirksgerichtes Lienz, über die Anzeige eines Zuständigkeitsstreits zwischen diesem Bezirksgericht und dem Bezirksgericht Mauthausen, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Bezirksgericht Mauthausen zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die am 19. 5. 1989 geborene Antragstellerin begehrt Unterhaltserhöhung. Sie war zunächst von der Bezirkshauptmannschaft Lienz, Jugendwohlfahrt vertreten und hielt den vom Jugendwohlfahrtsträger gestellten Erhöhungsantrag nach Erreichen der Volljährigkeit aufrecht. Sie teilte mit, sie habe die Externistenprüfung für die Hauptschule in ***** P***** positiv abgeschlossen und damit die Voraussetzungen für den Besuch der höheren technischen Bundeslehranstalt in Linz erfüllt. Sie sei nunmehr in *****, wohnhaft.

Das Bezirksgericht Lienz erklärte sich daraufhin „zur Besorgung dieser Kindschaftssache unzuständig" und überwies die Rechtssache „an das örtlich und sachlich zuständige Bezirksgericht 4311 Mauthausen (§§ 44, 114 Abs 2 JN)". Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.

Das Bezirksgericht Mauthausen stellte den Akt - ohne über seine Zuständigkeit zu entscheiden - dem Bezirksgericht Lienz mit der Mitteilung zurück, der Akt könne nicht übernommen werden, über den Erhöhungsantrag sei noch im Pflegschaftsverfahren zu entscheiden. Das Bezirksgericht Lienz legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 47 JN vor.

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Voraussetzung einer Entscheidung nach § 47 JN sind rechtskräftige Beschlüsse der Untergerichte über ihre Unzuständigkeit (Mayr in Rechberger³ § 47 JN Rz 1 mwN). Daran mangelt es im vorliegenden Fall deshalb, weil ein rechtskräftiger Beschluss des Bezirksgerichts Mauthausen, mit dem seine Unzuständigkeit ausgesprochen worden wäre, nicht vorliegt.

Der Akt wird daher dem Bezirksgericht Mauthausen zurückgestellt. Eine allfällige Verneinung seiner Zuständigkeit hätte in Beschlussform zu erfolgen. Eine neuerliche Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof könnte erst nach Rechtskraft auch dieses (Unzuständigkeits)beschlusses vorgenommen werden.

Stichworte