OGH 3Ob569/92 (RS0006955)

OGH3Ob569/9228.7.2022

Rechtssatz

Hat der Rekurswerber den Rekurs am letzten Tag der ihm gemäß § 11 AußStrG offenstehenden Frist im Wege der Telekopie (Telefax) an das Erstgericht nach dem Ende der Amtsstunden übermittelt und am übernächsten Tag eine gleichlautende, unterschriebene Ablichtung zur Post gegeben, ist das Rechtsmittel wirksam und rechtzeitig.

Normen

AußStrG §11 Abs1 A
GeO §102
GOG §89 Abs3
ZPO §74

3 Ob 569/92OGH16.12.1992

Veröff: SZ 65/162 = EvBl 1993/105 S 430 = JBl 1993,732 (Edwin Gitschthaler)

1 Ob 525/93OGH02.07.1993

Vgl auch; Veröff: EvBl 1994/86 S 426

6 Ob 1697/93OGH22.12.1993

Auch; Beisatz: Hier: Vergleichswiderruf (T1)

7 Ob 616/94OGH12.10.1994
7 Ob 646/94OGH14.12.1994

Vgl

6 Ob 619/95OGH09.11.1995

Auch; Beis wie T1

9 Ob 518/95OGH08.11.1995

Auch

9 ObA 23/96OGH10.04.1996

Auch; Beis wie T1

3 Ob 2194/96kOGH09.07.1997
2 Ob 285/97vOGH25.09.1997

Vgl auch

1 Ob 41/99gOGH27.04.1999

Vgl; Beisatz: Hier: Klage. (T2)<br/>Veröff: SZ 72/75

2 Ob 194/00vOGH09.07.2001

Auch; Beisatz: Hier: Revision. (T3)

10 ObS 24/02fOGH29.01.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier: Revisionsbeantwortung. (T4)

5 Ob 288/01sOGH11.12.2001

Auch; Beisatz: Eingaben mittels Telefax sind in analoger Anwendung des § 89 Abs 3 GeoG zulässig und fristenwahrend, wenn sie durch Beibringung einer gleichlautenden und mit eigenhändiger Unterschrift des Einschreiters versehenen Ablichtung verbessert werden, weil die auf dem Telefax aufscheinende fernkopierte Unterschrift dem § 75 Z 3 ZPO nicht entspricht. Andernfalls wäre ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. (T5)

7 Ob 207/02wOGH07.08.2002

Auch; Beisatz: Hier: Verbesserungsschriftsatz der zulässig mittels Telefax ("vorab") rechtzeitig eingebrachten außerordentlichen Revision. (T6)

6 Ob 201/02fOGH29.08.2002
5 Ob 154/02mOGH27.08.2002

Auch; Beisatz: Die Rechtzeitigkeit von mittels Telefax eingebrachten Eingaben richtet sich nach dem Einlangen des Fax am Empfangsgerät des Gerichts und zwar auch außerhalb der Amtsstunden. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Berufung. (T8)

1 Ob 153/02kOGH25.03.2003

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Es macht keinen Unterschied, ob die Verbesserung (innerhalb angemessener Frist) aus eigenem Antrieb der Partei oder auf Grund eines gerichtlichen Auftrags erfolgte. (T9)<br/>Veröff: SZ 2003/27

9 ObA 116/03dOGH05.11.2003

Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterbrechung der Übertragung auf S 11 des insgesamt 22 Seiten umfassenden Schriftsatzes: Da es sich bei dem per Telefax aufgegebenen Rechtsmittel ganz offensichtlich um kein "leeres" handelte (- etwa, um dadurch eine Fristverlängerung zu bewirken), ist die Unterbrechung der Übertragung als Inhaltsmangel (§ 64 Abs 1 ZPO) zu beurteilen, welcher einer Verbesserung zugänglich war. (T10)

8 Ob 85/04iOGH26.08.2004

Auch; Beis wie T7

10 Ob 34/04dOGH14.09.2004

Vgl auch; Beisatz: Die Übermittlung des "Deckblatts" eines Rechtsmittels durch eine Partei, die selbst Rechtsanwalt ist, ist nicht verbesserbar und berechtigt auch nicht, den Schriftsatz aus eigenem nach Ablauf der Rechtsmittelfrist durch Übermittlung einer "Rechtsmittelausführung" fristwahrend zu vervollständigen. (T11)

7 Ob 313/04mOGH12.01.2005

Vgl auch

7 Ob 190/04yOGH20.04.2005

Auch

5 Ob 285/05fOGH16.05.2006

Beis wie T5; Beisatz: Das gilt auch für das grundbuchsrechtliche Rekursverfahren. (T12)

7 Ob 222/06gOGH11.10.2006

Auch; Beis wie T7; Beis wie T8

3 Ob 152/07kOGH16.08.2007

Auch; Beisatz: Hier fehlt die Verbesserung durch Beibringung einer Ablichtung mit eigenhändiger Unterschrift. (T13)

2 Ob 141/07kOGH18.10.2007

Vgl; Auch Beis wie T5

4 Ob 191/07bOGH11.12.2007

Auch; Beis wie T2; Beis wie T5

6 Ob 277/07iOGH24.01.2008

Auch; Beis wie T1; Beisatz: In analoger Anwendung des § 89 Abs 3 GOG in Verbindung mit § 60 Geo reicht zur Wahrung der Widerrufsfrist - mangels gegenteiliger Vereinbarung - eine Eingabe mittels Telefax, die durch einen eigenhändig unterfertigten Schriftsatz bestätigt wird oder deren Original nachgereicht wird, aus, auch wenn der Bestätigungsschriftsatz oder das nachgereichte Original nach Ablauf der Widerrufsfrist bei Gericht einlangen. (T14)<br/>Beisatz: Der an das richtige Gericht gerichtete, aber an das falsche (wenn auch im selben Gebäude wohl aber räumlich getrennt befindliche) gerichtliche Telefaxempfangsgerät gesendete Schriftsatz ist nur dann fristwahrend, wenn er noch innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht einlangt. (T15)<br/>Veröff: SZ 2008/14

2 Ob 102/08aOGH26.06.2008

Auch; Vgl Beis wie T7; Beisatz: Erforderlich ist das Einlangen der Telefaxeingabe vor 24.00 Uhr des letzten Tages bei Gericht. (T16)

2 Ob 282/08xOGH22.01.2009

Auch

6 Ob 279/08kOGH15.01.2009

Vgl; Beis wie T2

5 Ob 197/09wOGH13.10.2009

Auch; Bem: Hier: Grundbuchsverfahren. (T17)

3 Ob 245/09iOGH25.11.2009

Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T16

7 Ob 130/10hOGH30.03.2011

Vgl; Beis wie T10; Veröff: SZ 2011/41

1 Ob 199/11pOGH13.10.2011

Auch; Beis wie T5

1 Ob 9/13zOGH31.01.2013

Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Dies gilt auch für eine Sanierung nach § 6 Abs 2 ZPO. (T18)

6 Ob 60/14pOGH17.09.2014

Auch; Beisatz: Hier: Fristgerechte Einbringung per ERV ohne deutliche Hervorhebung der GZ und unmittelbar darauf weitere (ebenfalls fristgerechte) Einbringung per Telefax. (T19)<br/>

6 Ob 43/15iOGH27.05.2015

Auch

1 Ob 201/15pOGH31.03.2016

Vgl; Beis wie T9; Beis wie T18; Beisatz: Es entspricht herrschender Rechtsprechung, dass ein an sich notwendiger Verbesserungs- oder Ergänzungsauftrag dann unterbleiben kann, wenn die betreffende Partei eine Verbesserung bereits von sich aus vorgenommen hat, ohne dass sie dazu aufgefordert worden ist. Dies gilt auch für eine Sanierung von Mängel der gesetzlichen Vertretung (§ 6 Abs 2 ZPO). (T20)<br/>Beisatz. Hier: Vertretungsmangel einer juristischen Person (Agrargemeinschaft ‑ Genehmigung der Prozessführung durch die Vollversammlung). (T21)

5 Ob 252/18xOGH17.01.2019

Beis wie T5; Beis wie T9

10 Ob 33/22hOGH28.07.2022

Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Per Telefax am Monatsletzten eingebrachter und einige Tage später aus eigenem Antrieb verbesserter Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen. (T22)

Dokumentnummer

JJR_19921216_OGH0002_0030OB00569_9200000_001