OGH 3Ob245/09i

OGH3Ob245/09i25.11.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Kindel & Kindel Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Mayrhofer, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Thaya, wegen

145.339 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Sylvia U*****, vertreten durch MMag. Dr. Irmtraud Oraz, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 9. September 2009, GZ 1 R 204/09v-39, womit deren Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zwettl vom 15. Juli 2009, GZ 7 E 1430/08d-33, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Rekursgericht aufgetragen, das gesetzliche Verfahren über den Rekurs ohne Rücksicht auf den gebrauchten Zurückweisungsgrund einzuleiten. Die Kosten des Rekurses sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung

Das Exekutionsgericht wies in einem Fahrnisexekutionsverfahren den Aufschiebungsantrag einer Exszindierungsklägerin ebenso ab wie deren weiteren Antrag, einem außerordentlichen Revisionsrekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschluss wurde deren Rechtsvertreterin am 24. Juli 2007 zugestellt.

Das Rekursgericht wies deren am 8. August 2009 zur Post gegebenen Rekurs gegen den ersten Teil dieser Entscheidung als verspätet zurück. Die vierzehntägige Rekursfrist habe nämlich mit Ablauf des 7. August 2009 geendet.

Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Exszindierungsklägerin ist zur Wahrung der Rechtssicherheit (§ 78 EO iVm § 528 ZPO) zulässig und auch im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt. Wie sich aus dem erstinstanzlichen Akt und einem von der Revisionsrekurswerberin vorgelegten Sendebericht ergibt, hat diese ihr vom Rekursgericht als verspätet erachtetes Rechtsmittel am 7. August 2009, um 21:46 Uhr, per Telefax an die Telefaxnummer des Erstgerichts übermittelt, demnach am letzten Tag der vierzehntägigen Rekursfrist (§ 78 EO iVm § 521 Abs 1 ZPO).

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wahren - unter der Voraussetzung der hier erfolgten Verbesserung durch eine gleichlautende unterschriebene Eingabe - auch Eingaben mittels Telefax die Rechtsmittelfrist analog § 89 Abs 3 GOG (RIS-Justiz RS0006955 [T5]). Dies gilt auch dann, wenn es - auch außerhalb der Amtsstunden - am letzten Tag der Frist bis 24:00 Uhr im Empfangsgerät des Gerichts einlangt (RIS-Justiz RS0006955 [T7, T16]). Da dies hier der Fall war, brachte die Exszindierungsklägerin ihren Rekurs tatsächlich noch innerhalb der Rechtsmittelfrist ein. Ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs, zu dessen Erhebung sie berechtigt ist, weil die Annahme der Verspätung auf einer unrichtigen Auslegung der Verfahrensgesetze beruht (RIS-Justiz RS0042822), ist daher stattzugeben.

Das Rekursgericht wird demnach neuerlich über das Rechtsmittel zu entscheiden haben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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