OGH 7Ob646/94

OGH7Ob646/9414.12.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Thomas S*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Othmar G*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24.August 1994, GZ 47 R 530/94-49, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Liesing vom 6.Mai 1994, GZ 5 P 166/91-44, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Rekursgericht aufgetragen, eine neue Entscheidung zu treffen.

Text

Begründung

Mit am 16.5.1994 zugestelltem Beschluß vom 6.5.1994 (ON 44) wurde Othmar G***** anstelle einer bisherigen monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.060,-- für seinen Sohn, den mj. Thomas S*****, zu einer solchen von S 2.900,-- ab 1.9.1993 verpflichtet. Am 27.5.1994 langte beim Erstgericht ein per Telefax eingebrachter Rekurs mit einer dieser technischen Einrichtung entsprechend abgebildeten Unterschrift des Vaters ein. Das Rekursgericht verfügte daraufhin die Zurückstellung des gefaxten Rechtsmittels an den Vater mit folgendem Beisatz: "Das Rechtsmittel (per Telefax) ist eigenhändig zu unterschreiben und sodann wieder hierher zurückzustellen. Frist: 8 Tage". Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Vater am 1.7.1994 zugestellt. Das gefaxte Rechtsmittel langte samt einer nunmehr zusätzlich angebrachten eigenhändigen Unterschrift des Vaters (erst) am 14.7.1994 wieder beim Erstgericht ein.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den Rekurs des Vaters wegen nicht fristgerecht erfolgter Verbesserung unter Hinweis auf § 85 Abs.2 ZPO zurück. Es erklärte den Revisionsrekurs für unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Vater erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.

Aufgrund der vom Obersten Gerichtshof veranlaßten Erhebungen des Rekursgerichtes muß davon ausgegangen werden, daß nur der erste Satz des Verbesserungsauftrages auf das dem Rekurswerber zur Verbesserung zurückgestellte gefaxte Rechtsmittel selbst geschrieben wurde, die Hinzusetzung der Frist, der Gerichtsstampiglie und der Namensstampiglie des Richters aber unterblieben ist.

Nach der neueren und in diesem Punkt einhelligen Rechtsprechung (vgl. EvBl. 1993/105 mwN) kann ein Rechtsmittel in Form einer Telekopie wirksam erhoben werden, sofern der Vorschrift des § 60 Geo entsprochen wird und die Eingabe in einem eigenhändig unterfertigten Folgeschriftsatz bestätigt wird (vgl dazu auch 1 Ob 525/93). Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht den Vorschriften der §§ 84 Abs.2, 85 Abs.2 ZPO folgend von Amts wegen dem Rekurswerber aufgetragen, sein Rechtsmittel innerhalb von acht Tagen durch eigenhändige Unterfertigung zu verbessern. Dabei ist aber sowohl die Bekanntgabe der dafür gesetzten Frist, als auch jene des Gerichtes, an das das verbesserte Rechtsmittel wieder vorgelegt werden muß, unterblieben. Der Rekurswerber hat sein verbessertes Rechtsmittel innerhalb von 14 Tagen ab Zugang des verstümmelten Verbesserungsauftrages wieder beim Erstgericht vorgelegt. Die Festsetzung einer Verbesserungsfrist ist zwingend, wenn bei Überreichung des Schriftsatzes eine Frist einzuhalten war (vgl. Rechberger, ZPO § 85 Rz 19). Unterbleibt jedoch eine Fristsetzung, dann kann die Verbesserung solange erfolgen, als das Gericht nicht eine Verbesserungsfrist setzt (Fasching, Kommentar II, 561 mwN). Die unterbliebene Mitteilung der Befristung der Verbesserung muß dem Fall, daß das Gericht keine Verbesserungsfrist gesetzt hat, gleichgehalten werden. Der am 14.7.1994 beim Erstgericht wieder eingelangte und durch eigenhändige Unterfertigung verbesserte Rekurs des Vaters ist daher als rechtzeitig anzusehen. Das Rekursgericht wird daher dieses Rechtsmittel materiellrechtlich zu behandeln haben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte