OGH 7Ob313/04m

OGH7Ob313/04m12.1.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Unterbringungssache des Jürgen M*****, über den Revisionsrekurs des Abteilungsleiters OA Dr. Christian ***** des *****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 13. Juli 2004, GZ 25 R 135/04m-39, womit infolge Rekurses des Patientenanwaltes D*****, Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, *****, der Beschluss des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 14. Juni 2004, GZ 6 Ub 123/04s-34, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

In über Rekurs des Patientenanwaltes erfolgter Abänderung der Entscheidung des Erstgerichtes stellte das Rekursgericht mit Beschluss vom 13. 7. 2004 spruchmäßig fest, dass die am 12. 2. 2004 vorgenommene medikamentöse Heilbehandlung des seit 29. 1. 2004 im ***** unterbrachten (und zwischenzeitlich wiederum entlassenen) Jürgen M***** unzulässig war. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Diese Entscheidung wurde dem Abteilungsleiter der genannten Anstalt am Montag, den 11. 10. 2004, zugestellt. Letzter Tag der gemäß § 11 Abs 1 AußStrG 14-tägigen Revisionsrekursfrist war daher Montag, der 25. 10. 2004.

Erst am Montag, den 8. 11. 2004, langte beim Erstgericht ein per Fax eingebrachter und mit 5. 11. 2004 datierter Revisionsrekurs des Abteilungsleiters mit dem (erkennbaren) Antrag, die erfolgte medikamentöse Heilbehandlung für zulässig zu erklären, ein. Erst über Rückleitungsauftrag des Rekursgerichtes wurde das Rechtsmittel durch die eigenhändige Unterschrift am Originalrechtsmittel verbessert.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist verspätet.

Gemäß § 11 Abs 1 AußStrG beträgt die Rekurs- und Revisionsrekursfrist in Verfahren außer Streitsachen, wozu gemäß § 12 Abs 2 UbG auch das Verfahren nach dem Unterbringungsgesetz zählt, 14 Tage. Ungeachtet des Umstandes, dass der Abteilungsleiter das zunächst nur (zulässigerweise: SZ 65/162) per Telefax eingebrachte Rechtsmittel fristgerecht durch Nachholung der Unterschrift am Originalschriftsatz verbesserte, war dieses jedoch schon bei seiner ursprünglichen Einbringung verspätet, worauf auch nicht gemäß § 11 Abs 2 AußStrG Bedacht genommen werden kann, weil die ausgesprochene Unzulässigkeitserklärung der Heilbehandlungsmaßnahme durch das Rekursgericht nicht mehr ohne Nachteil für den hievon betroffenen Kranken abgeändert werden könnte (vgl RIS-Justiz RS0007307). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Stichworte